{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:200922BAK30.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-09-20","aktenzeichen":"AK 30/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 30/22\n\nvom\n20. September 2022\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen\nVereinigung im Ausland u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:200922BAK30.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 20. September 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Angeschuldigte wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters\ndes Bundesgerichtshofs vom 29. November 2021 (2 BGs 572/21) am 11. März\n2022 festgenommen. Seit dem Folgetag befindet sie sich ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeschuldigte habe sich im Irak und in Syrien im Zeitraum zwischen Februar 2014 und\nEnde September 2020 als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB),\nTotschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die\nMenschlichkeit (§ 7 VStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12\nVStGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1\nund 2 StGB.\n\n2 Unter dem 5. August 2022 hat der Generalbundesanwalt wegen dieser\nund einer weiteren Tat Anklage beim Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die\nAngeschuldigte erhoben. Er wirft ihr nunmehr zusätzlich vor, sich im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, ohne dass dies durch\ndie Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten gewesen sei, in erheblichem\nUmfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der\neigenen Partei unterlegen hätten, angeeignet und hierdurch zugleich eine zweite,\ntatmehrheitliche mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland begangen zu haben, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b\nAbs. 1 Satz 1 und 2, § 52 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB.\n\nII.\n\n3 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus liegen vor.\n\n4 1. Gegenstand der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist der vollzogene\nHaftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. Zu dessen Anpassung oder Erweiterung ist gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO nur das Oberlandesgericht Düsseldorf befugt. Für die Haftfrage kommt es auf den in der Anklage\nzusätzlich erhobenen Vorwurf, die Angeschuldigte habe während ihres Aufenthalts im Herrschaftsgebiet der Organisation \"Islamischer Staat\" (IS) ein von der\nVereinigung erobertes dreistöckiges Haus mit hochwertiger Einrichtung und\nWhirlpool bewohnt, allerdings nicht an. Denn der haftbefehlsgegenständliche\nTatvorwurf trägt die Anordnung der Haftfortdauer.\n\n5 2. Die Angeschuldigte ist der ihr im Haftbefehl angelasteten Tat dringend\nverdächtig.\n\n6 a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt\nauszugehen:\n\n7 aa) Die Vereinigung \"Islamischer Staat\" (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum\nZiel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region\n\"ash-Sham\" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu das Regime des syrischen Präsidenten\nAssad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer\nnahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der\nsich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als \"Feind des Islam\" begreift; die Tötung\nsolcher \"Feinde\" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als\nlegitimes Mittel des Kampfes an.\n\n8 Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des \"Kalifats\" am\n29. Juni 2014 aus \"Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien\" (ISIG) in \"Islamischer Staat\" (IS) umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 Abu\nBakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des\nIS al-Baghdadi zum \"Kalifen\", dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten\nhätten. Kurz nach dem Tod al-Baghdadis berief die Organisation Abu Ibrahim\nal-Haschimi al-Kuraschi zu dessen Nachfolger.\n\n9 Dem Anführer des IS unterstehen ein Stellvertreter sowie \"Minister\" als\nVerantwortliche für einzelne Bereiche, so ein \"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende \"Shura-Räte\".\nVeröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet.\nDas auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht\n\naus dem \"Prophetensiegel\" (einem weißen Oval mit der Inschrift \"Allah - Rasul -\nMuhammad\") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem \"Kriegsminister\" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur\ngegliedert.\n\n10 Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und\nrichtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen\nArmee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen,\nausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der\nVerhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht er immer wieder Massaker an Teilen\nder Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So\nübernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Verantwortung.\n\n11 Im Jahr 2014 gelang es dem IS, große Teile der Staatsterritorien von\nSyrien und dem Irak zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden\nGebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks. Ab dem Jahr 2015 geriet die Vereinigung militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Im März 2019 galt der IS - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghouz - sowohl im\nIrak als auch in Syrien als militärisch besiegt, ohne dass aber die Vereinigung als\nsolche zerschlagen wäre.\n\n12 bb) Die Angeschuldigte radikalisierte sich in Deutschland im Sinne der\nIS-Ideologie und identifizierte sich mit dessen Handlungsweisen und Zielen. Sie\nheiratete nach islamischem Ritus einen Mann, der ebenfalls dem salafistischen\nIslam anhing, und reiste mit ihm im Juli 2013 über Ägypten nach Syrien in das\nHerrschaftsgebiet der Vereinigung aus. Dort schlossen sich beide spätestens im\nFebruar 2014 dem IS an, der Ehemann als Kämpfer, die Angeschuldigte als seine\nihm den Haushalt führende Frau. Fortan fügte sie sich den Regeln des IS und\nförderte dessen Ziele. Sie erfüllte die Aufgaben, die einer Frau nach der Ideologie\nder Vereinigung zukommen. Dafür wurde sie von der Organisation alimentiert.\n\n13 Nachdem der Ehemann 2015 im Kampf ums Leben gekommen war, heiratete sie einen weiteren IS-Kämpfer. Dieser verstarb 2016 bei einem Drohnenangriff. Daraufhin vermählte sie sich mit einem dritten IS-Kämpfer. Sie führte\nauch diesen Männern jeweils den Haushalt und stärkte dadurch deren Kampfkraft.\n\n14 Im Januar oder Februar 2019 geriet die Angeschuldigte in die Hände von\nkurdischen Kräften und wurde in das von diesen geführte Lager al-Hawl (Al Hol)\nverbracht. Dort betrieb sie das IS-Projekt \"Justice for Sisters\", in dessen Namen\nsie über Messenger-Dienste für Spenden an die Insassinnen warb.\n\n15 Im Dezember 2019 schleuste ein höherrangiger IS-Funktionär sie aus dem\nCamp heraus. Auch diesen Mann heiratete sie nach islamischem Ritus. Fortan\nsammelte die Angeschuldigte von ihrem neuen Wohnsitz in I. aus erfolgreich\nSpenden für die Unterstützung der in den kurdischen Lagern festgesetzten\nIS-Frauen und deren \"Befreiung\". Zu diesem Zweck nahm sie Gelder aus\nDeutschland entgegen und sorgte für den Transfer zu den \"Glaubensschwestern\"\nin die Camps.\n\n16 Im September 2020 wurde die Angeschuldigte auf einer Fahrt von I.\nzum Lager al-Hawl festgenommen und in türkischen Gewahrsam verbracht. Gemeinsam mit ihrer im Februar 2021 geborenen Tochter schob man sie am\n11. März 2022 von dort aus nach Deutschland ab.\n\n17 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:\n\n18 aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung \"Islamischer Staat\"\nberuht er auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf verschiedenen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswerteberichten.\nHierzu liegen vier Sonderbände vor, darunter vom Bundeskriminalamt zusammengetragene Erkenntnisse zur Rolle und Betätigung der Frauen von IS-Kämpfern sowie der ihnen von der Vereinigung zugedachten Funktion im Jihad.\n\n19 bb) Bei der Haftbefehlseröffnung vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat die Angeschuldigte ein Teilgeständnis abgelegt. Ihre Ausreise\nund Zugehörigkeit zum IS im Zeitraum von 2014 bis 2019 hat sie eingeräumt und\ndie insoweit erhobenen Tatvorwürfe als im Wesentlichen zutreffend bezeichnet.\nMit dem Aufenthalt in al-Hawl sei bei ihr jedoch eine Wesensveränderung eingetreten. Im Lager habe sie sich vom IS distanziert und sei als Abtrünnige bezeichnet worden. Die von ihr über das Internet eingesammelten Spenden habe sie nur\nfür die eigene Ausschleusung genutzt, nicht für Mitgefangene. Ihr letzter Ehemann habe mit dem IS nichts zu tun gehabt. Später habe sie einmalig ihrer ehemaligen Schwiegermutter, die noch im Camp gewesen sei, 400 € zukommen lassen.\n\n20 cc) Im Übrigen ergibt sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich der radikal islamistischen Überzeugungen der Angeschuldigten, ihrer Zugehörigkeit zum\nund Einbindung in den IS bis zu ihrer Festnahme im September 2020, ihrer Spen-\n\ndensammlung für die IS-Frauen in den Lagern im Rahmen des Projekts \"Justice\nfor Sisters\" - auch nach Verlassen des Camps von I. aus - und der höherrangigen Stellung ihres letzten Ehemanns innerhalb des IS in Syrien aus einer Vielzahl von Beweismitteln. Dazu gehören die Auswertung der von der Angeschuldigten betriebenen Onlineplattformen, etwa des Instagram-Accounts \"\n\", gesicherte Verläufe ihrer WhatsApp-Chats mit Bekannten (\"alle meine\nFreunde sind hier\" [im Camp]) und mit einer nicht offen ermittelnden Polizeibeamtin, Zeugenangaben, OSINT-Recherchen und die Analyse von Geldbewegungen auf einem Paypal-Account. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl,\ndie Anklageschrift (S. 34 bis 43) und die dort jeweils angeführten Nachweise aus\nder Sachakte Bezug genommen.\n\n21 c) In rechtlicher Hinsicht ist der unter Gliederungspunkt II. 2. a) geschilderte Sachverhalt im Haftbefehl zutreffend dahin gewürdigt, dass die Angeschuldigte einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung\nim Ausland dringend verdächtig ist (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1\nStGB). Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung des bis zum 21. Juli 2017 nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des seit dem Folgetag gültigen § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB. Nach beiden Varianten setzt die\nmitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft),\nzum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraus. Beide Merkmale sind durch das der Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt (zu den insoweit nach st. Rspr. anzulegenden Maßstäben s. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 ff. mwN).\n\n22 aa) Die Angeschuldigte wurde einvernehmlich in die Organisation des IS\naufgenommen. Das Ziel der Ausreise mit ihrem damaligen Mann war dieser Personenverband. Sie begab sich aus eigenem Antrieb in das Herrschaftsgebiet der\nVereinigung, um an dem religiös-fundamentalistischen, auf den Regeln der Sharia beruhenden Gemeinwesen teilzuhaben. Im Folgenden hielt sie sich jahrelang\nfreiwillig beim IS auf, wobei sie dessen Regeln befolgte und sich mit der Ideologie, Handlungsweise und den Zielen der Organisation identifizierte. Die Angeschuldigte ordnete sich somit der Vereinigung unter. Dass dies mit deren Willen\ngeschah, folgt bereits daraus, dass der IS ihren Einsatz für die Organisation entlohnte und sie nach dem Tod ihres ersten Ehemanns weiter versorgte.\n\n23 bb) Die der Angeschuldigten vorgeworfenen Aktivitäten sind auch als aktive Beteiligungshandlungen am IS zu beurteilen. Ihr Verhalten erschöpfte sich\nvon vorneherein nicht in einem bloßen Leben im \"Kalifat\". Vielmehr ehelichte sie\nin kurzer Zeit nacheinander vier IS-Mitglieder, davon drei IS-Kämpfer, denen sie\nden Haushalt führte. Allein dadurch brachte sie zum Ausdruck, dass es ihr in\nihrem Verhalten maßgeblich um die Förderung der Vereinigung ging (vgl. BGH,\nBeschluss vom 23. Juni 2020 - StB 20/20, Rn. 13 [unveröffentlicht]). Der entschiedene Wille der Angeschuldigten zur Stärkung des IS rechtfertigt es, die Betätigungen im Haushalt, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR\n2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5 ff.; ferner SSW-StGB/\nLohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 38), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches\nVerhalten zu bewerten. Sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung\nzugedachten Rolle die Kampfbereitschaft der jeweiligen Ehemänner zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisations-\n\nbezug - als Erfüllung \"häuslicher Pflichten\" - dar (vgl. zum ganzen BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35 mwN).\n\n24 Später engagierte sich die Angeschuldigte für die Organisation, indem sie\nerfolgreich unter widrigen Umständen Spenden für ihre \"Glaubensschwestern\" in\nden Lagern einsammelte und hierfür jihadistische Inhalte ins Internet stellte. Dies\nwar nicht nur für die einzelnen Frauen, sondern als Propaganda-Maßnahme für\ndie gesamte Vereinigung von Nutzen.\n\n25 cc) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung\nzur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.\n\n26 dd) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich dies entweder\nunmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1;\nvom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB,\nweil die Angeschuldigte Deutsche ist und jedenfalls die Tat auch in Syrien - als\nAnschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen\nAnti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist.\n\n27 3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität.\n\n28 a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich die\nAngeschuldigte, auf freien Fuß gesetzt, dem Strafverfahren entziehen, als dass\nsie sich ihm zur Verfügung halten werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\n\n29 aa) Die Angeschuldigte hat angesichts ihrer besonders langen Mitgliedschaft im IS und ihrer vielfältigen Betätigung für die Organisation - zumal in Anbetracht des nunmehr zusätzlich erhobenen Vorwurfs der völkerrechtswidrigen\nAneignung von Sachen des Kriegsgegners (§ 9 Abs. 1 VStGB) - im Fall ihrer Verurteilung mit einer empfindlichen Haftstrafe zu rechnen. Von der Straferwartung\ngeht ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Denn nach vorläufiger Einschätzung wird\nder Aufenthalt der Angeschuldigten im kurdischen Flüchtlingslager und im türkischen Gewahrsam nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB auf die\nFreiheitsstrafe anzurechnen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022\n- AK 14/22, juris Rn. 44; ferner BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 473/20,\nNStZ-RR 2021, 387).\n\n30 bb) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Hierfür ist zum einen entscheidend, dass die Angeschuldigte\nbei ihrer Ausreise nach Deutschland alles \"Weltliche\", ohne zu zögern, hinter sich\nließ, auch die ihr ausweislich der Ermittlungen ehemals sehr zugewandte Mutter,\ndie ihre religiösen Vorstellungen nicht teilt. Feste, belastbare Bindungen bestehen deshalb in und zu Deutschland nicht mehr. Zum anderen hat sich die Angeschuldigte bisher nicht nachvollziehbar vom IS und dessen Glaubensregeln gelöst. Selbst im türkischen Gewahrsam hielt sie sich nur vollverschleiert im Hof\nauf. Außerdem stand sie jedenfalls dort noch in Kontakt zum Vater ihrer kleinen\nTochter, bei dem es sich um den ihr zuletzt angetrauten höherrangigen IS-Funktionär handeln dürfte. Das ergibt sich aus zahlreichen Videosequenzen aus der\ntürkischen Haft, in denen ihre Tochter in englischer Sprache zu etwas aufgefordert wird (\"Show Papa…\"). Für ein Untertauchen im In- und Ausland könnte die\nAngeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk Gleichgesinnter\nzurückgreifen (zum erforderlichen Verdachtsgrad hinsichtlich der für die Flucht-\n\ngefahr maßgeblichen Tatsachen s. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018\n- StB 43/18 u.a., juris Rn. 37 mwN).\n\n31 b) Die zu würdigenden Umstände begründen erst recht die Gefahr, dass\ndie Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung der Angeschuldigten vereitelt\nwerden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen\nrestriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt,\nStPO, 65. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) ebenso auf den dort geregelten (subsidiären)\nHaftgrund gestützt werden kann.\n\n32 4. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112\nAbs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der\nZweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen\nals ihren Vollzug erreicht werden.\n\n33 5. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der\nUntersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil\nnoch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Aktenbestand umfasst mittlerweile 13 Stehordner Hauptbände und 85 Stehordner Beiakten. Das Ermittlungsverfahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden. Die Anklage ist bereits Anfang\nAugust 2022 erhoben und der Angeschuldigten und ihren Verteidigern zugestellt\nworden. Der Staatsschutzsenat hat angekündigt, in der 37. Kalenderwoche über\ndie Eröffnung zu entscheiden und für den Fall der Eröffnung Anfang November\n2022 mit der Hauptverhandlung zu beginnen.\n\n34 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer\nVerhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nBerg Paul Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-09-20/ak-30-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-09-20/ak-30-22","retrieved":"2026-10-24 07:54:52.239921+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-09-20/ak-30-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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