{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:200722U5STR29.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-07-20","aktenzeichen":"5 StR 29/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 29/22\n\nvom\n20. Juli 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2022:200722U5STR29.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 2022,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher,\nRichter am Bundesgerichtshof Köhler,\nRichterin am Bundesgerichtshof Resch,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Werner,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. November 2021 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 55.000 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschließlich gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Der Angeklagte entschloss sich spätestens im Frühjahr 2020, seinen\nLebensunterhalt durch den fortlaufenden und gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln zu bestreiten. Für die Drogengeschäfte nutzte er ein Encrochat-Mobiltelefon, das ihm einer seiner Handelspartner kostenfrei überlassen hatte.\nEr beging folgende Taten:\n\n4 Im Zeitraum ab dem 4. April 2020 verkaufte er verschiedenen Abnehmern\nfür insgesamt 35.250 Euro 9 Gramm LSD mit einer Wirkstoffmenge von\n2,7 Gramm, die er für 27.200 Euro von einem „Brasilianer“ erworben hatte\n(Tat 1).\n\n5 Spätestens Anfang April 2020 hielt der Angeklagte 1.500 Gramm\nMarihuana „Critical“ mit einem THC-Anteil von 211,5 Gramm, 700 Gramm\nMarihuana „Haze“ mit einem THC-Anteil von 98,7 Gramm, 300 Gramm\nHaschisch mit einem THC-Anteil von 30 Gramm, 1.000 Gramm Amphetamin mit\n100 Gramm Amphetaminbase und 50 Gramm Kokain mit einem CHC-Anteil von\n35 Gramm vorrätig. 50 Gramm Marihuana „Haze“ und 50 Gramm Haschisch\nüberließ er dem Halter des Bunkers als Gegenleistung für dessen Nutzung. Die\nrestlichen Betäubungsmittel verkaufte er für insgesamt 15.520 Euro (Tat 2).\n\n6 Am 6. April 2020 erwarb der Angeklagte 500 Gramm Haschisch mit einem\nTHC-Anteil von 50 Gramm. 50 Gramm hiervon überließ er dem Halter des\nBunkers als Gegenleistung für dessen Nutzung. Den Rest verkaufte er für insgesamt 2.205 Euro (Tat 3).\n\n7 Am 21. April 2020 kaufte der Angeklagte 50 Gramm Kokain mit einem\nCHC-Anteil von 35 Gramm. 5 Gramm hiervon überließ er dem Halter des Bunkers\nals Gegenleistung für dessen Nutzung. Den Rest verkaufte er für insgesamt\n2.025 Euro (Tat 4).\n\n8 2. Das Landgericht hat die Taten rechtlich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Die\nStrafen hat es in einem Fall (Tat 3) dem Ausnahmestrafrahmen für minder\nschwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG, im Übrigen jeweils dem Strafrahmen des\n§ 29a Abs. 1 BtMG entnommen und Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs\nMonaten (Tat 1), zwei Jahren (Tat 2), einem Jahr (Tat 3) sowie einem Jahr und\nsechs Monaten (Tat 4) verhängt. Daraus hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren gebildet. Hinsichtlich des Taterlöses von insgesamt 55.000 Euro hat\ndas Landgericht eine Einziehungsanordnung nach §§ 73, 73c StGB getroffen.\n\nII.\n\n9 Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\n10 1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht\nkann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, das Tatgericht gegen rechtlich\nanerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben\noder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit\nentfernt, dass sie sich nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht zustehenden\nSpielraums bewegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das\nRevisionsgericht ist daher ausgeschlossen. Das Revisionsgericht muss die vom\nTatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 mwN).\n\nDies gilt in gleicher Weise für die Bildung der Gesamtstrafe (vgl. BGH, Urteil vom\n16. März 2022 – 5 StR 369/21).\n\n11 2. Daran gemessen weist die Strafzumessung weder zugunsten noch\nzulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten Rechtsfehler auf.\n\n12 a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist dem Landgericht bei der „Bewertung des Einlassungsverhaltens“ kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten unterlaufen.\n\n13 Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte\nbereits vor Prozessbeginn ein umfassendes Geständnis abgelegt und dieses in\nder Hauptverhandlung wiederholt hat. Angesichts der damals noch nicht geklärten Rechtsfrage der Verwertbarkeit von Encrochat-Daten hat es die geständigen\nAngaben als nicht „nur taktisch motiviert“ bewertet, sondern als „besonders werthaltig“ und von aufrichtiger Reue getragen. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts\nzu erinnern. Denn das Landgericht hat mit diesen Erwägungen lediglich begründet, weshalb es dem (frühzeitigen) Geständnis trotz gewichtiger belastender\nBeweismittel ein ungemindertes strafmilderndes Gewicht beigemessen hat (vgl.\nBGH, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106). Weil\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei von einer auf einem echten Reue- und Schuldgefühl beruhenden Einlassung ausgegangen ist, hindert auch der Umstand, dass\nder Angeklagte die Qualität des gehandelten LSD relativiert hat, nicht, das\nGeständnis als „werthaltig“ zu bewerten und ihm daher eine erhebliche strafmildernde Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019\n– 2 StR 589/18).\n\n14 Die vom Landgericht vorgenommene Gewichtung des strafmildernden Gehalts des Geständnisses hält sich im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessens\nund weist daher keinen Rechtsfehler auf.\n\n15 b) Anders als der Generalbundesanwalt meint, stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht die festgestellte gewerbsmäßige Tatbegehung\nnicht als bestimmenden Strafzumessungsumstand im Sinne des § 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat.\n\n16 Zwar kann die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 29\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des Qualifikationstatbestandes des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafschärfend verwertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 3 StR 319/20; Urteil vom\n10. November 2021 – 2 StR 433/20). Zwingend ist dies aber nicht. Vielmehr gilt\nauch insofern: Das Tatgericht ist lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die\nfür die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen\nist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, entscheidet das Tatgericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2021\n– 6 StR 127/21). Eine strafzumessungsrechtlich beachtliche Lücke deckt die Revision nicht auf (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21 Rn. 55\n[in NJW 2021, 2813 nicht abgedruckt]; vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12,\nNStZ-RR 2012, 336, 337).\n\n17 c) Im Übrigen setzt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Wertung\nan die Stelle derjenigen des Tatgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbehelflich.\nEntgegen der Revision sind weder die Einzelstrafen noch die Gesamtfreiheitsstrafe unvertretbar niedrig.\n\nCirener Mosbacher Köhler\n\nResch Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Flensburg, 05.11.2021 - V KLs 131 Js 25792/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-20/5-str-29-22","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-20/5-str-29-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:46.887924+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-20/5-str-29-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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