{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2022-07-20_2_StR_474_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:200722U2STR474.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-07-20","aktenzeichen":"2 StR 474/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 474/21\nvom\n\n20. Juli 2022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:200722U2STR474.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 2022,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZeng,\nMeyberg,\nSchmidt,\nDr. Lutz,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 11. März 2021 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall\nin Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die\nStaatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten einge-\n\nlegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Freisprüche (Fälle 269 bis 271 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft\nDarmstadt vom 19. Mai 2020); außerdem beanstandet sie, dass das Landgericht\nseiner Kognitionspflicht im Hinblick auf weitere angeklagte Taten nicht nachgekommen sei. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat im Hinblick auf den Teilfreispruch im Wesentlichen\nfolgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Gemäß der Anklage (Ziffer 269 bis 271) ist dem Angeklagten u.a. vorgeworfen worden, von dem gesondert verfolgten M. in den Jahren\n2018/2019 zweimal ein Kilogramm und einmal zwei Kilogramm Kokain zu einem\nKaufpreis von 29.000 Euro je Kilogramm erworben zu haben.\n\n4 2. Der Angeklagte hat die Taten in Abrede gestellt. Das Landgericht hat\nihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar beruhten die angeklagten\nTaten der Ziffern 269 bis 271 im Wesentlichen auf den Angaben des einzigen\nBelastungszeugen S. ; die Angaben des S. , der „verhältnismäßig viele\nDetails schildern konnte“, seien auch glaubhaft, zumal „sich keine der umfangreichen Angaben […] in seinen Vernehmungen […] als unwahr herausgestellt\nhabe“. Die behauptete Menge des erworbenen Kokains passe überdies ohne\nWeiteres zu Art und Ausmaß des Rauschmittelhandels des Angeklagten.\n\n5 Nach Auffassung der Strafkammer „reichten (jedoch) alleine die Angaben\ndes S. nicht aus, um den Angeklagten dieser Taten zu überführen“. So sei\neine zeitliche Eingrenzung der vermeintlichen Betäubungsmittelgeschäfte nicht\nmöglich gewesen. Als unzutreffend habe sich die Erklärung des S. heraus-\n\ngestellt, wonach das auf seinem Mobiltelefon sichergestellte Video, das ihn\n– mutmaßlich auf dem Hof des von dem gesondert Verfolgten G. betriebenen Gebrauchtwagenhandels in O. – mit einem Geldbündel in der Hand\nzeige, mit dem der Angeklagte eine bevorstehende Lieferung von zwei Kilogramm Kokain durch M. bezahlen wolle, vom 10. Oktober 2018 stamme.\nDenn „nachgewiesenermaßen“ habe sich der Angeklagte an diesem Tag am\nFlughafen auf dem Weg in die Türkei befunden. Auch die ausgewertete Telekommunikationsüberwachung habe keine weiteren Anhaltspunkte geliefert. M.\nund G. haben die Taten schließlich ebenfalls in Abrede gestellt.\n\nII.\n\n6 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Teilfreispruch\n(Taten Ziffern 269 bis 271 der Anklageschrift) sowie im Hinblick auf die (Nichtverurteilung der) angeklagten Taten Ziffern 50-96, 122-147, 150-158, 161-184,\n191-198 und 252 - 266 der Anklageschrift beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft am Ende der Revisionsbegründung lediglich beantragt, den Teilfreispruch\naufzuheben. Allerdings widersprechen sich hier Revisionsantrag und Inhalt der\nRevisionsbegründungsschrift, weswegen das Angriffsziel nach ständiger Rechtsprechung durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November\n2017 – 3 StR 385/17, juris Rn. 10 mwN). Danach beanstandet die Staatsanwaltschaft – neben dem Angriff auf den Teilfreispruch – auch, dass das erkennende\nGericht nicht über die Anklagepunkte Ziffern 50-96, 122-147, 150-158, 161- 184,\n191-198, 252-266 befunden habe.\n\n7 2. Der Teilfreispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n8 a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht\nzu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261\n\nStPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu\nwürdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015\n– 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das\nRevisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst\ndann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder\nüberzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR\n521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179).\n\n9 Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem\nTatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht\nder Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\noder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.;\nvgl. nur BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - 1 StR 597/15, juris Rn. 27 mwN). Das\nUrteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet\nsind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht\nnur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt\nwurden (vgl. etwa Senat, Urteile vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, juris\nRn. 26, und vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 275/16, juris Rn. 12 mwN).\n\n10 b) Die Beweiswürdigung zu dem der Glaubhaftigkeit der Angaben des\nS. entgegenstehenden Video vom 10. Oktober 2018 erweist sich als lückenhaft.\n\n11 Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten im Übrigen wesentlich auf die als zuverlässig bezeichneten Angaben des Zeugen S. gestützt;\n\nder aus Sicht der Strafkammer durchaus glaubwürdige Belastungszeuge S.\nsei auch im Hinblick auf den freigesprochenen Teil grundsätzlich glaubwürdig.\nDas Landgericht hat sich indes gehindert gesehen, eine Verurteilung des Angeklagten „alleine“ auf die Angaben des S. zu stützen. Es sei bereits eine zeitliche Eingrenzung der Betäubungsmittelgeschäfte – 2018 oder 2019 – nicht möglich; darüber hinaus habe sich die Erklärung des S. als unzutreffend herausgestellt, wonach das auf seinem Mobiltelefon sichergestellte Video, mit dem das\nbevorstehende Betäubungsmittelgeschäft über zwei Kilogramm Kokain dokumentiert sei, vom 10. Oktober 2018 stamme. Denn „nachgewiesenermaßen“\nhabe sich der Angeklagte an diesem Tag am Flughafen auf dem Weg in die Türkei befunden.\n\n12 aa) Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Tatzeitraum der drei\nBetäubungsmittelgeschäfte zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten M. eingrenzbar. Aufgrund der Angaben des „glaubwürdigen“ Zeugen S. habe sich M. ab Dezember 2018 nicht mehr in Deutschland befunden; im Jahr 2019 habe es keine Kokaingeschäfte zwischen M. und dem\nAngeklagten gegeben. Bei der auf dem Video vom 10. Oktober 2018 dokumentierten Betäubungsmitteltat habe es sich um das letzte Geschäft über zwei Kilogramm Kokain gehandelt.\n\n13 bb) Das Landgericht hat sich zudem nicht mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb es dem Angeklagten am 10. Oktober 2018 nicht möglich gewesen\nsein soll, den vom Zeugen S. bekundeten Kauf des Kokains durchzuführen.\nAllein die Feststellung, der Angeklagte habe sich an diesem Tag am Flughafen\nund auf dem Weg in die Türkei befunden, reicht hierfür nicht. Der zeitliche Ablauf\nin dieser – aufgrund der konkreten Angaben des Zeugen S. und des vorliegenden Videos mit dem angegebenen Datumsstempel – wesentlichen Frage,\nhätte näherer Erörterung bedurft. Den Urteilsgründen sind keine Feststellungen\n\ndazu zu entnehmen, wann sich der Angeklagte am 10. Oktober 2018 an welchem\nFlughafen befunden haben soll. Der Senat kann nicht überprüfen, ob in Anbetracht der Distanz zwischen dem Ort der Aufnahme des Videos und dem vom\nAngeklagten genutzten Flughafen sowie der – den Urteilsgründen nicht zu entnehmenden – Uhrzeit der Erstellung des Videos, es dem Angeklagten dennoch\nmöglich war, sowohl das Kokaingeschäft zu tätigen als auch noch danach rechtzeitig zum Flughafen zu fahren.\n\n14 c) Das Urteil beruht auf diesen Rechtsfehlern. Es ist nicht auszuschließen,\ndass die Strafkammer den Angeklagten ohne die aufgezeigten Rechtsfehler wegen auch diesen angeklagten Betäubungsmittelstraftaten (Handel mit insgesamt\nvier Kilogramm Kokain unter Beteiligung des gesondert Verfolgten M. ) für\nschuldig befunden hätte. Im Falle einer Verurteilung auch in diesen Fällen hätte\nder Angeklagte auch eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe zu vergegenwärtigen gehabt.\n\n15 3. Die weitergehende Revision hat dagegen keinen Erfolg. Die Zusammenfassung der aufgeführten Taten Ziffern 50-96, 122-147, 150-158, 161-184,\n191-198, 252-263, 265 der Anklage im Urteil zu mehreren Bewertungseinheiten\nist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt nicht die Kognitionspflicht. Im Fall\ndes – hier rechtlich unbedenklichen – Wegfalls tatmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme von Bewertungseinheiten wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die (tateinheitliche) Verurteilung erschöpfend erledigt (vgl.\nMüKo-StGB/Oğlakcioğlu, 4. Aufl., BtMG, § 29 Rn. 495 mwN).\n\n16 Die nicht abgeurteilte Tat zu Ziffer 264 der Anklage unterliegt hingegen\nnoch der Kognition des Landgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2017\n– 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213 mwN). Es wird zu erwägen sein, dieses\n– noch bei der bisherigen Strafkammer anhängig gebliebene – Verfahren zu dem\n\nzurückverwiesenen Verfahren entsprechend § 4 StPO hinzuzuverbinden (vgl.\nauch BGH, Urteil vom 17. August 2000 – 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 138).\n\nAppl Zeng Meyberg\n\nSchmidt Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Darmstadt, 11.03.2021 - 1 KLs 950 Js 21446/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-20/2-str-474-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-20/2-str-474-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:44.326711+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-20/2-str-474-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2022-07-20","dockets":["2 StR 474/21"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:200722U2STR474.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2022-07-20_2_StR_474_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:200722U2STR474.21.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.07.2022 – 2 StR 474/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-20/2-str-474-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 11. März 2021 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/4","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"4","label":"§ 4 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:44.326711+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}