{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:200622BVIAZB3.22.0","court":"BGH","senate":"6a. Zivilsenat","decided":"2022-06-20","aktenzeichen":"VIa ZB 3/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIa ZB 3/22\n\nvom\n\n20. Juni 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:200622BVIAZB3.22.0\n\nDer VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2022 durch die\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin\nDr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Liepin\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Januar 2022\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt bis 50.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.\n\n2 Er erwarb im Jahr 2016 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz V 250 für 66.499,58 €. Unter Behauptung verschiedener Abschalteinrichtungen hat der Kläger erstinstanzlich die Zahlung von 49.621,27 € nebst Zinsen\nZug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n3 Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom\n31. Oktober 2021 begründet, ohne ausdrücklich zu erklären, inwieweit das Urteil\ndes Landgerichts angefochten und welche Abänderung des Urteils beantragt\nwerden solle. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen. Dagegen richtet\nsich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip).\n\n5 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die\nRechtsbeschwerde nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger es in der Vorinstanz\nversäumt hätte, eine Korrektur der Grundrechtsverletzung zu erwirken (vgl. BGH,\nBeschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, NJW-RR 2021, 1507\nRn. 11 ff. mwN). Das Gegenteil trifft zu. In seiner Stellungnahme auf den Hinweis\ndes Berufungsgerichts auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hat der\nKläger ausgeführt, die vorzunehmende Auslegung seiner Berufungsbegründung\nergebe \"vollkommen eindeutig\", dass er sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiterverfolge, das vollständig klageabweisende Urteil des Landgerichts\nalso insgesamt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stelle. Dabei hat der\nKläger beispielhaft (\"vgl. nur\") auf die Vorbemerkungen unter Lit. A der Berufungsbegründung Bezug genommen. Weiteren Vortrags bedurfte es nach den\nUmständen des Streitfalls insoweit nicht.\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat\ndie Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen.\n\n7 a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt die nach § 520 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil\nangefochten werde und welche Abänderungen des Urteils beantragt würden (Berufungsanträge). Dies habe die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge. Einen\nförmlichen Sachantrag habe der Kläger nicht formuliert. Aus seinen Schriftsätzen\nergebe sich auch nicht eindeutig, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das\nUrteil angefochten werden solle. Die Berufungsbegründung setze sich zwar inhaltlich damit auseinander, dass das Landgericht Ansprüche verneint habe. Anhaltspunkte für den Umfang der Urteilsanfechtung ließen sich dem indes nicht\neindeutig entnehmen. So sei der Berufungsbegründung nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger seine erstinstanzlich verfolgten Ansprüche vollumfänglich weiterverfolge oder die Ansprüche, derer er sich in der Berufungsbegründung\nberühme, uneingeschränkt mit denjenigen der erstinstanzlichen Geltendmachung übereinstimmten.\n\n8 b) Mit diesen Erwägungen lässt sich die Annahme des Berufungsgerichts,\ndie Berufungsbegründung enthalte keine Berufungsanträge, nicht begründen.\nTatsächlich konnte bei der gebotenen Auslegung der Berufungsbegründung nicht\nzweifelhaft sein, dass der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen\nund das klageabweisende Urteil des Landgerichts insgesamt anfechten wollte.\n\n9 aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung\ndie Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Für diese Erklärung\nbedarf es nicht der Stellung eines als solchen bezeichneten Antrags. Es reicht\naus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des\nerstinstanzlichen Begehrens zulässt (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - VII ZB\n61/18, NJW-RR 2019, 1022 Rn. 9; Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB\n29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 14; Beschluss vom 12. August 2020 - VII ZB\n5/20, NJW-RR 2020, 1188 Rn. 17). Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon\nauszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene\nEntscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger\ndurch sie beschwert ist (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019, aaO; Beschluss\nvom 12. August 2020, aaO).\n\n10 bb) Die Auslegung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom\n31. Oktober 2021, die der Senat selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH,\nUrteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30; Versäumnisurteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 83/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 12. August\n2020 - VII ZB 5/20, NJW-RR 2020, 1188 Rn. 18), ergibt unter Berücksichtigung\nder genannten Maßstäbe, dass der Kläger das Urteil des Landgerichts insgesamt\nzur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt hat. Zwar enthält die Berufungsbegründung keine Anträge. Indes wiederholt und vertieft der 40 Seiten\nlange Schriftsatz umfassend erstinstanzlichen Vortrag des Klägers und gibt deutlich zu erkennen, dass dieser an der Auffassung, seine erstinstanzlich erhobenen\nAnsprüche seien vollumfänglich begründet, ohne Einschränkung festhält. Das\nlässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur dahin verstehen,\ndass der Kläger mit seiner Berufung das klageabweisende Urteil des Landgerichts insgesamt angegriffen und die erstinstanzlich gestellten Anträge unverändert weiterverfolgt hat. Nur diese Auslegung wird dem Grundsatz gerecht, dass\n\neine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert\nist. Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis sind weder festgestellt noch\nwerden sie von der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigt. Insbesondere bedurfte es entgegen deren Auffassung zur Ermittlung der Berufungsanträge keiner\nAngaben zur aktuellen Laufleistung des Fahrzeugs. Mangels anderslautender\nHinweise in der Berufungsbegründung bestanden keine Zweifel daran, dass der\nKläger ungeachtet einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs den bisherigen Zahlungsantrag weiterverfolgen wollte.\n\n11 Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten, weil das Landgericht deren Abweisung ausschließlich mit dem Nichtbestehen der Hauptforderung begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März\n2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 16 mwN).\n\n12 3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung\naufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die\nEntscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 577\nAbs. 3 ZPO. Insbesondere genügt der Schriftsatz des Klägers vom 31. Oktober\n2021 den an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO\ninhaltlich zu stellenden Anforderungen (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom\n21. März 2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 7 mwN), wie die Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hervorhebt und wogegen die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht keine Bedenken erhebt. Ob und inwieweit die Be-\n\nrufung des Klägers mit der gegebenen Begründung in der Sache Erfolg haben\nkann, ist keine Frage der Zulässigkeit der Berufung, sondern ihrer Begründetheit.\n\nMenges Krüger Götz\n\nRensen Liepin\n\nVorinstanzen:\nLG Münster, Entscheidung vom 17.06.2021 - 2 O 10/21 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 05.01.2022 - I-12 U 155/21 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-20/via-zb-3-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-20/via-zb-3-22","retrieved":"2026-10-24 07:59:51.981961+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-20/via-zb-3-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6a. 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