{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:200422BVIIZB36.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-04-20","aktenzeichen":"VII ZB 36/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 36/21\n\nvom\n\n20. April 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:200422BVIIZB36.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Sacher, Borris,\nDr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 2021\nwird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: bis 25.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang\nmit einem im Januar 2014 bei einem Autohaus erworbenen Pkw Mercedes Benz\nTyp B 180 CDI BE in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs\nOM 651 ausgestattet.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss\nals unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen\nAnforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genüge. Das Landgericht\nhabe die Klage abgewiesen, weil die Behauptung der Klägerin, ihr Fahrzeug sei\nmit einer gesetzeswidrigen und manipulativen Motorsteuerungssoftware ausgestattet, eine Behauptung \"ins Blaue hinein\" darstelle. Konkrete Erkenntnisse zu\nder in dem Motor eingesetzten Software seien nicht vorgetragen worden. Das\nFahrzeug habe keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unterlegen und auch aus der von der Klägerin vorgelegten \"Recall-Liste\" folge nicht,\n\ndass das Fahrzeug von einem Rückruf der Beklagten betroffen sei. Der Umstand,\ndass andere Fahrzeuge, bei denen der Motor OM 651 verbaut sei, von einem\nRückruf betroffen seien, führe zu keiner anderen Bewertung. Auf diese Erwägungen sei die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht konkret eingegangen.\nDer Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag sei ebenso wenig ausreichend wie der\nHinweis auf zwei landgerichtliche Entscheidungen. Die Klägerin stelle keinen Bezug zum Streitfall und seiner Beurteilung durch das Landgericht her.\n\n3 Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte\nRechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO\nsind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2\nNr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103\nAbs. 1 GG) noch in dem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2\nAbs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).\n\n5 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung der\nKlägerin entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an\neine Berufungsbegründung, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde\nnicht zu beanstanden.\n\n6 a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung\nergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte\n\nbezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute\nFeststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe,\nwelche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen\nentgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist\nes für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in\nsich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber\nauf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.\nHat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls\nist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom\n23. Juni 2021 - VII ZB 4/21 Rn. 10, juris; Beschluss vom 11. Februar 2020\n- VI ZB 54/19 Rn. 5 f. m.w.N., NJW-RR 2020, 503).\n\n7 b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin\nnicht gerecht.\n\n8 aa) Das Landgericht hat seine Auffassung, wonach der klägerische Vortrag zum Vorliegen einer gesetzeswidrigen und manipulativen Motorsteuerungssoftware in dem Fahrzeug \"ins Blaue hinein\" erfolgt sei, insbesondere damit begründet, dass das Fahrzeug weder von einem Rückruf durch das KBA noch von\neiner Rückrufaktion der Beklagten selbst betroffen sei. Wegen der differenzierten\nVorgehensweise des KBA, das nur einzelne mit dem Motor OM 651 ausgestattete Fahrzeugmodelle aus einzelnen Produktionszeiträumen zurückgerufen\nhabe, zu denen das streitgegenständliche Fahrzeug offensichtlich nicht gehöre,\nfolge aus der Tatsache, dass im klägerischen Fahrzeug dieser Motor verbaut sei,\ngerade nicht, dass er mit einer entsprechenden Manipulationssoftware ausgestattet sei.\n\n9 bb) Diesen Erwägungen des Landgerichts ist die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Die Klägerin hat allein bereits erstinstanzlich gehaltenen und vom Landgericht beschiedenen Vortrag wiederholt,\nohne konkret aufzuzeigen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollen. Sie hat lediglich darauf\nverwiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug den Motor OM 651 aufweise, der ausweislich der Rückrufaktion der Beklagten vom Dieselskandal betroffen sei. Die Berufungsbegründung greift damit weder die Feststellung des\nLandgerichts an, das Fahrzeug der Klägerin sei nicht von einem Rückruf durch\ndas KBA betroffen, noch stellt sie in Abrede, dass das Fahrzeug auf der von der\nBerufungsbegründung erneut angeführten \"Diesel Recall Mercedes-Benz\"-Liste\nder Beklagten nicht aufgeführt ist. Dies stellt keine nach § 520 Abs. 2 Satz 2\nNr. 3 ZPO notwendige vertiefte, aus sich heraus verständliche und Zweifel gegenüber dem Ersturteil begründende inhaltliche Auseinandersetzung mit den\nTatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil dar (vgl.\nMusielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 520 Rn. 34; Göertz in Anders/Gehle,\n80. Aufl., § 520 Rn. 34). Genausowenig hat sie Umstände dargelegt, aus denen\nim Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf eine rechtlich fehlerhafte Bewertung ihres Vortrags durch das Landgericht als \"ins Blaue hinein\" und damit als\nunschlüssig geschlossen werden könnte. Mit dem Argument des Landgerichts,\nim Hinblick auf die differenzierte Rückrufpraxis des KBA beim OM 651 spreche\nallein die Ausstattung des Klägerfahrzeugs mit dem OM 651 gerade nicht für eine\nunzulässige Abschalteinrichtung, setzt sie sich nicht auseinander. Dazu reicht\nallein der Hinweis darauf, dass das Klägerfahrzeug im Straßenbetrieb einen erhöhten NOx-Ausstoß aufweise, nicht.\n\n10 cc) Soweit die Klägerin daneben pauschal auf erstinstanzlichen Vortrag\nBezug genommen hat, reicht dies für eine zulässige Berufungsbegründung nicht\naus (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21 Rn. 10\nm.w.N., juris). Gleiches gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für\ndie Bezugnahme auf Urteile der Landgerichte Hanau und Stuttgart. Zwar kann\n\ndie Inbezugnahme einer anderen Entscheidung für eine Begründung der Berufung genügen. Erforderlich ist aber, dass es sich um ein im Wesentlichen sachverhaltsgleiches Parallelverfahren handelt, in dem alle Fragen, mit denen sich\ndas Gericht in der vom Berufungsführer angegriffenen Entscheidung zu seinem\nNachteil auseinandergesetzt hat, behandelt und im Sinne der klägerischen Argumentation entschieden werden (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21\nRn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 10, NJW 2020,\n3728). Dies hat die Berufungsbegründung der Klägerin nicht ansatzweise dargelegt. Es lässt sich nicht erkennen, ob und inwieweit sich die Argumentation der in\nBezug genommenen Entscheidung auf die tragenden Gründe der angefochtenen\nEntscheidung bezieht und damit überhaupt geeignet ist, diese infrage zu stellen\n(vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11, juris Rn. 15). Soweit in\nder Berufungsbegründung Teile dieser Entscheidungen wörtlich wiedergegeben\nworden sind, ist dies ohne erkennbaren Bezug zu den die Klageabweisung tragenden Erwägungen des Landgerichts erfolgt.\n\n11 c) Die in der Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts enthaltenen weitergehenden Ausführungen sind nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) erfolgt und bereits deshalb nicht geeignet, die inhaltlichen Mängel der Berufungsbegründung zu heilen (st. Rspr.; vgl.\nnur BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20 Rn. 28 m.w.N.,\nMDR 2022, 267).\n\nPamp Sacher Borris\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Aachen, Entscheidung vom 19.08.2019 - 11 O 48/19 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.04.2021 - 11 U 223/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-20/vii-zb-36-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-20/vii-zb-36-21","retrieved":"2026-10-24 08:00:06.022463+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-04-20/vii-zb-36-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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