{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:200422BVIIZB31.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-04-20","aktenzeichen":"VII ZB 31/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 31/21\n\nvom\n\n20. April 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:200422BVIIZB31.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die\nRichterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n10. Mai 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: bis 45.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang\nmit einem im September 2015 als Gebrauchtwagen erworbenen Pkw\nVW Touareg 4.2 TDI in Anspruch.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss\nals unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen\nAnforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genüge.\n\n3 Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Das Berufungsgericht hat, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, ausgeführt:\n\n5 Die Berufungsbegründung des Klägers erfülle nicht die Anforderungen des\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Sie greife die vom Landgericht getroffene\nund für alle vom Kläger genannten Anspruchsgrundlagen tragende Feststellung,\ndass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein von der Beklagten hergestellter\n4.2 l V8-Dieselmotor eingebaut sei, während sich der Vortrag des Klägers sämtlich auf einen 3.0 l V6-Dieselmotor beziehe, nicht an. Soweit der Kläger in der\nStellungnahme zum Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung behauptet habe, bei der Falschbezeichnung des Motors handele es sich um ein\nRedaktionsversehen, könne ein solches nach dem durchgehend nur zu dem\n3.0 l V6-Motor erfolgten Gesamtvorbringen des Klägers - trotz Hinweises nicht\nzuletzt durch das landgerichtliche Urteil - ausgeschlossen werden. Letztlich trage\nder Kläger damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht konkret zu dem\nstreitgegenständlichen Motor vor. Soweit sich Berufungsangriffe des Klägers auf\ndas Thermofenster bezögen, könne dieses ebenfalls nicht unabhängig von dem\nnach den landgerichtlichen Feststellungen verbauten Motor betrachtet werden.\nDenn die klägerische Argumentation gehe eigentlich dahin, dass die Beklagte in\nanderen Motoren ein Thermofenster verbaut habe und dass dies auch für den\nstreitgegenständlichen Motor der Fall sein müsse, wobei der Kläger jedoch von\ndem Einbau eines 3.0 l V6-Dieselmotors ausgehe, so dass er auch insoweit die\n\ntragende Feststellung des Landgerichts, der Vortrag sei zu einem anderen als\ndem eingebauten Motor erfolgt, nicht angreife. Zwar sei das Thermofenster nach\nden landgerichtlichen Feststellungen unstreitig in dem Fahrzeug eingebaut. Dass\ndas Landgericht einen Anspruch insoweit auch ablehne, weil ein solches zulässig\nsei und es jedenfalls am erforderlichen Vorsatz fehle, sei nur eine Hilfsargumentation, die neben den vorgenannten, nicht angegriffenen Gesichtspunkt trete. Der\nKläger trage zudem selbst vor, das Abgasrückführungssystem sei nicht Teil des\nMotors, so dass die vom Landgericht festgestellte fehlende Passivlegitimation\nder Beklagten für Komponenten außerhalb des Motors hier zum Tragen komme.\nZudem habe der Kläger den vom Landgericht negierten Schädigungs- beziehungsweise Täuschungsvorsatz nicht in zulässiger Weise angegriffen, indem er\nlediglich pauschal zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten oder bei ihr beschäftigter Ingenieure vorgetragen habe, ohne sich mit der tragenden Argumentation des Landgerichts, dass und weshalb es an dem Schädigungsvorsatz fehle,\nauseinandergesetzt zu haben.\n\nIII.\n\n6 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte\nRechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die\nBerufungsbegründung des Klägers entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, überspannt trotz der vom Berufungsgericht\nzutreffend aufgezeigten Defizite des Klägervorbringens die Anforderungen und\n\nverletzt damit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3\nGG).\n\n7 a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung\nergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte\nbezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute\nFeststellung gebieten. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen\nUrteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen\nhierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554\nm.w.N., juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Berufungsbegründung muss aber auf den\nkonkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des\nErstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu\nrügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.;\nvgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N.,\nNJW-RR 2020, 503). Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021\n- VII ZB 41/20 Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N.,\nWM 2020, 1945; Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 Rn. 10, NJW 2018,\n2894).\n\n8 b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers\nnoch gerecht.\n\n9 aa) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Kläger\nin zwei Instanzen nahezu durchgängig - trotz expliziter Hinweise sowohl der Beklagten als auch im landgerichtlichen Urteil - zu einem angeblich in seinem Fahrzeug verbauten 3.0 l V6-Motor vorgetragen hat. Erst auf den Hinweis des Berufungsgerichts, die Berufung als unzulässig verwerfen zu wollen, hat der Kläger\neingeräumt, dass in seinem Pkw mit der Modellbezeichnung VW Touareg 4.2 TDI\ntatsächlich ein 4.2 l V8-Motor verbaut ist. Dass dies auf einem \"Redaktionsversehen\" beruhen soll, hat das Berufungsgericht zu Recht als Schutzbehauptung\nangesehen.\n\n10 bb) Dies führt aber hier im Ergebnis nicht dazu, dass die Berufungsbegründung die - geringen - Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht erfüllen\nkonnte. Es genügt zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen\nErgebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003\n- IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 19). Dies war hier der Fall.\n\n11 (1) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkennt, enthält der im\nKlägerfahrzeug implementierte Motor nach den Feststellungen des Landgerichts\nunstreitig jedenfalls ein sogenanntes Thermofenster. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger argumentiere eigentlich dahin, dass die Beklagte in anderen Motoren ein Thermofenster verbaut habe und dass dies auch für den Motor\n\nim Klägerfahrzeug der Fall sein müsse, ist damit nicht zu vereinbaren, wie die\nRechtsbeschwerde zu Recht beanstandet. Ob der Kläger den tatsächlich eingebauten Motor falsch bezeichnet hat, war für die Entscheidung des Landgerichts\ninsoweit vielmehr unerheblich, weil das Landgericht eine Haftung der Beklagten\nwegen des Thermofensters aus anderen Gründen zurückgewiesen hat.\n\n12 (2) Mit der hinsichtlich des Thermofensters tragenden Erwägung der landgerichtlichen Entscheidung, es liege zwar eine - möglicherweise unzulässige -\nAbschalteinrichtung vor, Schadensersatzansprüche schieden aber gleichwohl\naus, weil es am Schädigungsvorsatz fehle, befasst sich die Berufungsbegründung noch hinreichend, wie die Rechtsbeschwerde aufzeigt. Zur Frage des Schädigungsvorsatzes hat der Kläger auf die Kenntnis des Vorstands der Beklagten\nund der bei ihr beschäftigten Ingenieure von der Steuerungssoftware hingewiesen, eine (objektive) Schädigung der Klagepartei hierdurch sowie ein Handeln\naus Gewinnsucht behauptet. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH,\nBeschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020, 1945).\n\n13 cc) Zwar muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander\nunabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat (st.\nRspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21 Rn. 10, juris;\nBeschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 6 m.w.N., NJW-RR 2020,\n503). Das Landgericht hat aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\ndie Abweisung der Klage im Hinblick auf das Thermofenster nicht darauf gestützt,\n\ndass die Beklagte nicht passiv legitimiert sei. Die landgerichtlichen Ausführungen, der Kläger lege nicht dar, dass die Beklagte nicht nur den Motor, sondern\nauch das Getriebe oder das On-Board-Diagnosesystem entwickelt habe, beziehen sich nicht auf das Thermofenster. Vielmehr geht das Landgericht insoweit\nexplizit von einem Zusammenhang zwischen der - unstreitig von der Beklagten\ngeleisteten - Motorentwicklung und dem Thermofenster aus.\n\nPamp Jurgeleit Sacher\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Hanau, Entscheidung vom 30.06.2020 - 9 O 202/20 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.05.2021 - 3 U 194/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-20/vii-zb-31-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-20/vii-zb-31-21","retrieved":"2026-10-24 08:00:05.985579+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-04-20/vii-zb-31-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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