{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR104.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-04-20","aktenzeichen":"6 StR 104/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 104/22\n\nvom\n20. April 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bestechung\n\nECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR104.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Oktober 2021 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und hiervon zwei Monate\nfür vollstreckt erklärt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 Das Landgericht hat dem im Zeitpunkt der Verurteilung 77 Jahre alten,\nnicht vorbestraften Angeklagten zugutegehalten, dass die Tat mehr als acht\nJahre zurückliege, in denen er nicht mehr straffällig geworden sei. Zudem hat es\ndie beträchtliche Länge des Strafverfahrens berücksichtigt. Den Urteilsgründen\n\nist ferner zu entnehmen, dass der Angeklagte die Tat als Geschäftsführer einer\nGmbH verübte, sich jedoch seit acht Jahren im Ruhestand befindet.\n\n4 Das Landgericht hat nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine\nnach der Strafhöhe aussetzungsfähige Freiheitsstrafe noch schuldangemessen\ngewesen wäre und hätte verhängt werden können. Dies wäre hier jedoch angesichts der Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe erforderlich gewesen.\nZwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu\nbewilligen, nicht dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten\nwird. Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen\nStrafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB\ndie von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu\nberücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 – 5 StR 298/91,\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993\n– 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584; vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 460/21).\n\n5 Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\nDie zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und\nkönnen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen um solche ergänzt\nwerden, die ihnen nicht widersprechen.\n\n6 2. Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. August 2009\n– 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138; Beschluss vom 22. Januar 2013\n– 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 95).\n\nSander König Feilcke\n\nTiemann Fritsche\n\nVorinstanz:\nLandgericht Halle, 15.10.2021 - 2 KLs 6/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-20/6-str-104-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-20/6-str-104-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:57.002359+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-04-20/6-str-104-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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