{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:200422B3STR62.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-04-20","aktenzeichen":"3 StR 62/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 62/22\n\nvom\n20. April 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:200422B3STR62.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag - am\n20. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2021\n\na) dahin geändert, dass\n\naa) der Angeklagte des Betrugs in sechs Fällen, davon\nin zwei Fällen in Tateinheit mit Titelmissbrauch, des\nTitelmissbrauchs in drei Fällen und des Betrugs in\nvier weiteren Fällen schuldig ist,\n\nbb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 386.054,31 € angeordnet ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben; jedoch\nbleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen,\ndavon tateinheitlich in zwei Fällen mit Titelmissbrauch, und wegen Titelmissbrauchs in drei Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen unter Auflösung\nder durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2019 verhängten\nGesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat die\nStrafkammer gegen den Angeklagten wegen vier weiterer Fälle des Betrugs eine\nzweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgesetzt. Sie hat betreffend die\nverfahrensgegenständlichen Taten die Einziehung \"eines Geldbetrages in Höhe\nvon 363.520 €\" angeordnet und die mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf angeordnete Einziehung \"eines Betrages von 47.534,31 €\" aufrechterhalten. Darüber\nhinaus hat das Landgericht eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen.\nDer Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revision gegen das Urteil. Das Rechtsmittel hat den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich der\nSchuldsprüche, der Einzelstrafaussprüche, der Einziehungs- und der Adhäsionsentscheidung im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Strafkammer ist lediglich hinsichtlich der in die erste Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren einfließenden Straftaten bei Abfassen des Tenors\nein Zählfehler unterlaufen, auf den sie in den Urteilsgründen selbst hingewiesen\nhat (UA S. 9). Es handelt sich bezüglich der ersten Gesamtfreiheitsstrafe um\nsechs, nicht um sieben Fälle des Betrugs. Gleiches gilt für die Entscheidung über\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen. Insoweit ist dem Landgericht ein\n\nRechenfehler unterlaufen (UA S. 65). Der Angeklagte hat insgesamt 338.520 €,\nnicht 362.520 € erlangt. Das Landgericht hat es ferner versäumt, auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrages aus dem einbezogenen (47.534,31 €) und dem angefochtenen\nUrteil (338.520 €) zu erkennen. Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und das Urteil die genannten Zähl- und\nRechenfehler betreffend geändert. Die Einziehungsentscheidung in dem einbezogenen Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008\n- 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276; Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR\n479/21, juris Rn. 3).\n\n3 2. Zwar begegnet die Bildung zweier Gesamtstrafen mit Blick auf die\nZäsurwirkung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2019 keinen rechtlichen Bedenken, jedoch hat das Landgericht bei der Bemessung derselben nicht bedacht, dass ein sich möglicherweise für den Angeklagten ergebender Nachteil in Folge eines zu hohen Gesamtstrafenübels im Urteil auszugleichen ist. Dabei muss das Tatgericht nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Urteil vom 20. Juli\n2016 - 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368, 369; Beschluss vom 23. Februar 2022\n- 3 StR 15/22, juris Rn. 4). Hierzu fehlen vorliegend jegliche Ausführungen.\n\n4 Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\nDa es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen\nbestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 353\nRn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen,\nsind möglich. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand zum\n\nZeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (5. Oktober 2021) maßgebend ist (s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13\nmwN).\n\nSchäfer Wimmer Anstötz\n\nErbguth Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Düsseldorf, 05.10.2021 - 3 KLs 2/20 100 Js 6043/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-20/3-str-62-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-20/3-str-62-22","retrieved":"2026-10-24 07:54:50.124382+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-04-20/3-str-62-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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