{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:200122BVZR78.21.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"V ZR 78/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 78/21\nvom\n\n20. Januar 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:200122BVZR78.21.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2022 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Göbel, die Richterin\nHaberkamp und die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\nvom 23. März 2021 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n16.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Eine Zufahrt zum klägerischen\nGrundstück besteht nur über das Grundstück der Beklagten. Die Kläger haben\n- soweit noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das\nBegehen und Befahren ihrer Hoffläche zu dulden und eine entsprechende Grunddienstbarkeit zu bewilligen. Das Landgericht hat die Beklagten - gestützt auf die\nAnnahme eines Notwegrechts - verurteilt, den Klägern unter näher bestimmten\nUmständen die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen über ihr Grundstück zu gewähren,\nZug um Zug gegen Zahlung einer Notwegrente, sowie den Klägern ein jederzei-\n\ntiges und ungehindertes Gehrecht über das Grundstück der Beklagten zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt zu dulden, dass die\nKläger die im Nordosten des Grundstücks der Beklagten befindliche Hoffläche zu\nallen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken begehen und befahren. Hiergegen\nwenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie nach\nZulassung der Revision den Antrag auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit in\nder Form eines Geh- und Fahrrechts weiterverfolgen möchten. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\n2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend\ngemachten Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n3 1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung des\n§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu ermöglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist\ndarlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von\n20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN).\n\n4 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.\n\n5 a) Die Beschwer der Kläger bemisst sich nach dem Streitwert des abgewiesenen Klageantrags auf Bewilligung der begehrten Grunddienstbarkeit. Dieser richtet sich gemäß §§ 3, 7 ZPO nach dem Wert, den die Dienstbarkeit für das\nherrschende Grundstück hätte und entspricht dem Wert der angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015\n- V ZR 153/14, juris Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 7 Rn. 4). Grundsätzlich\nist dabei der Wert des Grundstücks mit der Dienstbarkeit demjenigen ohne\nDienstbarkeit gegenüberzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2014\n- V ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1297 Rn. 7).\n\n6 b) Ihr Interesse an der Bewilligung der Grunddienstbarkeit bemessen die\nKläger unter Vorlage eines Verkehrswertgutachtens zwar mit nicht unter\n50.000 €. Hiermit können sie aber schon deshalb nicht gehört werden, weil sie\nden Streitwert in der Klageschrift mit lediglich 16.000 € angegeben und der entsprechenden Festsetzung auch in der Berufungsinstanz nicht widersprochen haben.\n\n7 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei\nverwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage\nneuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer\nerreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung\nin den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat,\ndass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung\neines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (Senat,\nBeschluss vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris Rn. 10; Beschluss vom\n20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6 jeweils mwN). Bemessen\nsich Streitwert und Beschwer nach der Wertsteigerung, die ein herrschendes\n\nGrundstück durch eine Dienstbarkeit erfährt, muss sich deshalb die klagende\nPartei im Grundsatz an der von ihr als Streitwert angegebenen Wertsteigerung\nfesthalten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19,\nWuM 2020, 308 Rn. 6 für den insoweit vergleichbaren Fall, dass sich Streitwert\nund Beschwer nach dem Wert eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung\nbemessen).\n\n8 bb) So liegt es hier. Der Streitwert der Klage, welcher der Beschwer der\nKläger entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in\nder Klageschrift auf 16.000 € festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung\nhaben die Kläger zu keiner Zeit verlangt. Dass die Streitwertangabe von einer\nFehlvorstellung über die Bemessungsgrundlage beeinflusst war (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, MDR 2018, 1077 Rn. 7), lässt sich\nnicht feststellen.\n\n9 c) Aber auch unabhängig davon wäre auf der Grundlage des vorgelegten\nVerkehrswertgutachtens eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft\ngemacht.\n\n10 aa) Die von dem Sachverständigen ermittelten Kosten für eine Erschließung über die südlich an das Grundstück der Kläger angrenzende Bundesstraße\n176 in Höhe von 60.000 € sind nicht maßgeblich, da sich die Beschwer aus der\nAbweisung einer Klage auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit in Form eines\nGeh- und Fahrrechts nicht nach den Herstellungskosten einer anderweitigen Zuwegung bemisst (vgl. für den insoweit vergleichbaren Fall eines Notwegrechts\nSenat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 5). Wie\neingangs dargelegt, kommt es auf die Differenz aus einem Vergleich des Werts\ndes Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit gegenüber demjenigen ohne diese\n\nDienstbarkeit an. Vor diesem Hintergrund ist es unbeachtlich, dass nach dem\neigenen, in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag der Kläger eine derartige\nAnbindung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ohnehin unmöglich ist.\n\n11 bb) Der vom Sachverständigen alternativ mit 70.500 € ermittelte Wertabschlag vom marktangepassten vorläufigen Sachwert wegen fehlender Erschließung zur Bundesstraße 176 kann ebenfalls nicht allein Grundlage für die Bemessung des Wertes der Beschwer sein. Vielmehr bedürfte es darüber hinaus einer\nGlaubhaftmachung des Wertes des Grundstücks der Kläger mit der beanspruchten Dienstbarkeit, da nur so die mit der Dienstbarkeit einhergehende Wertsteigerung des Grundstücks ermittelt werden kann. Hieran mangelt es jedoch.\n\nIII.\n\n12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nStresemann Göbel Haberkamp\n\nHamdorf Malik\n\nVorinstanzen:\nLG Erfurt, Entscheidung vom 30.04.2019 - 8 O 1318/17 -\nOLG Jena, Entscheidung vom 23.03.2021 - 5 U 513/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-20/v-zr-78-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-20/v-zr-78-21","retrieved":"2026-10-24 07:59:29.049808+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-20/v-zr-78-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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