{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2022-07-19_5_StR_102_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:190722B5STR102.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-07-19","aktenzeichen":"5 StR 102/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 102/22\n\nvom\n19. Juli 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:190722B5STR102.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 357 und § 421 Abs. 1\nNr. 3 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten T. wird das Urteil des\nLandgerichts Lübeck vom 15. November 2021 – auch soweit\nes den Mitangeklagten R. betrifft – im Ausspruch über\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n1.000 Euro aufgehoben; dieser entfällt.\n\nIm Übrigen wird bei der Angeklagten T. von der Anordnung der Einziehung von Taterträgen abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten T. wird\nmit der Maßgabe verworfen, dass die in der Schweiz erlittene\nAuslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.\n\n3. Die Revision der Angeklagten A. gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte T. wegen besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung „eines Betrages“ von 1.300 Euro gegen sie und den Mitangeklagten R. als Gesamtschuldner angeordnet. Die Angeklagte A. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nLediglich die Revision der Angeklagten T. hat mit der Sachrüge den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sich die\nRechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten T. dringen aus den in der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.\nErgänzend hierzu sieht sich der Senat lediglich zu folgender Anmerkung veranlasst:\n\n3 Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Angeklagte geltend\nmacht, die Strafkammer hätte ergänzend zu ihren in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen Beweis über ihre Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung durch (erneute) Vernehmung der Geschädigten erheben müssen, erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n4 Ungeachtet dessen, dass die in der zur Begründung der Rüge vorgelegten\nVerteidigererklärung vom 15. November 2021 in Bezug genommene Instagram-Korrespondenz nicht vollständig mitgeteilt worden ist, fehlt es an der Angabe einer bestimmten Beweistatsache, welche das Landgericht zu ermitteln unterlassen habe (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 – 5 StR 649/18; Beschluss vom\n\n17. Januar 2019 – 4 StR 370/18). Denn dass sich die Geschädigte gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.000 Euro mit der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs einverstanden erklärte und insoweit eine Übereinkunft erzielt\nwurde, hat das Landgericht seinen Strafzumessungserwägungen ohnehin zugrunde gelegt. Welche Angaben darüber hinaus zur Frage des vom Landgericht\nvermissten kommunikativen Prozesses und einer Verantwortungsübernahme\ndurch die Angeklagte unter Anerkennung der Opferrolle der Geschädigten durch\nderen erneute Vernehmung zu erwarten gewesen wären, ist dem Rügevorbringen hingegen nicht zu entnehmen.\n\n5 2. Die von der Angeklagten T. erhobene Sachrüge führt aus den\nbereits im angefochtenen Urteil genannten Gründen zu einer Aufhebung der Einziehungsentscheidung in Höhe von 1.000 Euro. Im Übrigen wird von einer Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.\n\n6 a) Die Angeklagte T. erlangte gemeinsam mit dem Mitangeklagten\nR. durch die Tat von der Geschädigten F. Bargeld und Mobiltelefone\nim Gesamtwert von 1.000 Euro. Zur Schadenswiedergutmachung zahlte die Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung einen den genannten Wert übersteigenden Betrag an die Geschädigte, so dass deren Anspruch insoweit erloschen\nist (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB). Die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung der Einziehungsentscheidung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.\n\n7 b) Die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 1.000 Euro ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten R. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. Januar 2020 – 2 StR 582/18).\n\n8 c) Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen\ndie Angeklagte T. in Höhe von weiteren 300 Euro, die dem Wert des dem\nGeschädigten N. weggenommenen Mobiltelefons und Bargeldes entsprechen,\nhat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1\nNr. 3 StPO abgesehen.\n\n9 3. Wie vom Generalbundesanwalts beantragt, war bezüglich der Angeklagten T. die von dem Landgericht versäumte Entscheidung gemäß\n§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in der Schweiz\nerlittene Auslieferungshaft in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO\nnachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 StR 464/17\nmwN). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab als das Verhältnis\n1:1 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision der Angeklagten T. ist\nes nicht unbillig, auch sie mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (zur Kostenentscheidung bei teilweisem oder vollständigem Absehen von der\nEinziehungsentscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20\nRn. 4 f.).\n\nCirener Mosbacher Köhler\n\nResch Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Lübeck, 15.11.2021 - 7a KLs 704 Js 12029/21 jug.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-19/5-str-102-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-19/5-str-102-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:46.853894+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-19/5-str-102-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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