{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2022-04-19_NA_AnwZBrfg_51_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:190422BANWZ.BRFG.51.21.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2022-04-19","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 51/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 51/21\nvom\n19. April 2022\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Anfechtung von Beschlüssen der Kammerversammlung\n\nECLI:DE:BGH:2022:190422BANWZ.BRFG.51.21.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert\nsowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann und die Rechtsanwältin\nNiggemeyer-Müller\n\nam 19. April 2022\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil\ndes 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Oktober 2021 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten. Sie wenden sich gegen vier Beschlüsse, mit denen die Kammerversammlung der Beklagten am 3. Mai 2019\nAnträge betreffend die Nutzung des S. in S. abgelehnt hat.\n\n2 Das S. ist ein am St. See gelegenes Anwesen, das auf\nGrund eines Erbfalls im Eigentum der Beklagten steht. In der Kammerversammlung standen unter dem Tagesordnungspunkt \"Antrag zur Nutzung des S.\n\" folgende vier Unteranträge zur Abstimmung:\n\n3 \"(1) Der Vorstand wird aufgefordert, unverzüglich, spätestens zum\n15.05.2019 durch Sondernewsletter die Mitglieder über die aktuelle Beschlusslage zum S. sowie über alle zukünftigen Beschlüsse und/oder Maßnahmen zum S. zu informieren.\n\n4 (2) Der Vorstand wird aufgefordert, den Betrieb des S. in der bisherigen Art und Weise zum Zwecke und zum Wohle der Mitglieder und im Sinne\ndes Testaments der Erblasserin zu Fortbildungs-, Begegnungs- oder Erholungszwecken unverzüglich wieder aufzunehmen.\n\n5 (3) Der Vorstand wird aufgefordert, den Renovierungsbedarf auf dem kammereigenen Anwesen des S. und der dazugehörigen Liegenschaften\nunverzüglich feststellen zu lassen und die Renovierungsarbeiten unverzüglich\numsetzen zu lassen und in der Kammerversammlung 2020 über die Ergebnisse\nund eventuell noch nicht erledigte Abschlussarbeiten zu berichten.\n\n6 (4) Der Vorstand wird aufgefordert, keine Beschlüsse umzusetzen und/\noder Maßnahmen zu ergreifen, die den tatsächlichen oder rechtlichen Bestand\ndes S. oder die Nutzung des S. durch die Mitglieder ändert\noder beeinträchtigt, ohne vorher hierüber einen Beschluss der Mitglieder in der\nKammerversammlung oder, soweit darüber hinaus zulässig, durch Rundspruchoder Onlineabstimmung herbeizuführen.\"\n\n7 Über diese vier Unteranträge wurde auf der Kammerversammlung in vier\nWahlgängen offen abgestimmt. Der Präsident der Beklagten stellte nach der Abstimmung jeweils die Ablehnung der Anträge fest.\n\n8 Mit ihrer Klage haben die Kläger - soweit für das Zulassungsverfahren\nnoch relevant - die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse bezüglich der Ablehnung des Antrags zur Nutzung des S. nichtig, hilfsweise unwirksam\nseien. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen\nund die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich fünf der ursprünglich\nsieben Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.\n\nII.\n\n9 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO,\n§ 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch\nohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO,\n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor.\n\n10 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n11 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender\nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019\n- AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze\noder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus,\nwenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).\n\n12 Diese Voraussetzungen vermögen die Kläger nicht darzulegen. Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.\n\n13 Der Anwaltsgerichtshof hat die Unzulässigkeit der Klage bezüglich des\nKlageantrags, der mit der Berufung noch weiterverfolgt werden soll, sowohl mit\nder fehlenden Klagebefugnis als auch mit dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis\nbegründet, wobei beide Gesichtspunkte für sich genommen die Abweisung der\nKlage tragen. Bereits die Verneinung der Klagebefugnis ist nicht mit schlüssigen\nArgumenten in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund könnten Zweifel an der\nRichtigkeit der Klageabweisung auch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ohnehin nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil sie die Richtigkeit des\nErgebnisses nicht erfassten. Überdies stellt das Vorbringen der Kläger auch die\nVerneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mit schlüssigen Argumenten in\nFrage.\n\n14 a) Die Ausführungen im Zulassungsantrag vermögen Zweifel an der Richtigkeit der Verneinung einer Klagebefugnis nicht zu begründen.\n\n15 aa) Ohne Erfolg rügen die Kläger eine Verletzung des Demokratieprinzips\naus Art. 20 Abs. 2 GG sowie einen hieraus folgenden Verstoß gegen Art. 2\nAbs. 1 GG deshalb, weil der Anwaltsgerichtshof ein allgemeines, eine Klagebefugnis im Sinne von § 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO begründendes Recht auf eine\nordnungsgemäße Behandlung und Bescheidung von Anträgen sowie ein Individualrecht auf eine verfahrensfehlerfreie Durchführung der Kammerversammlung\nverneint und deshalb ihre Klagebefugnis nicht allein auf Grund der geltend gemachten formellen Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Einladung zur\nKammerversammlung und dem Ablauf der Abstimmung bejaht hat.\n\n16 Nach dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG bedarf alles amtliche\nHandeln mit Entscheidungscharakter, gleich ob unmittelbar außenwirksam oder\nnicht, der demokratischen Legitimation (vgl. BVerfGE 146, 164 Rn. 113). Im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung erfordert dies zwar - anders als bei unmittelbarer Staatsverwaltung und gemeindlicher Selbstverwaltung - nicht zwingend eine lückenlose personelle demokratische Legitimation aller Entscheidungsbefugten, sondern sind auch andere Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig (vgl. Senatsurteil vom\n7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 38 mwN; BVerfGE\n146, 164 Rn. 113 f.; 107, 59, 92, 94). Die Lockerung des Legitimationserfordernisses ändert aber nichts daran, dass die Bildung der Organe der Beklagten als\nSelbstverwaltungskörperschaft, die als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung\nauch hoheitliche Kompetenzen ausübt, demokratischen Grundsätzen genügen\nmuss, mithin bei den die Organe legitimierenden Wahlen die aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsätze der Wahlfreiheit und der Chancengleichheit der\nBewerber gewahrt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020\n- AnwZ (Brfg) 19/19, aaO; mwN).\n\n17 Die demokratische Legitimation des Handelns der Organe der Beklagten\nund die Bildung der Organe nach demokratischen Grundsätzen sind vorliegend\nindes nicht streitgegenständlich. Aus dem Urteil des Senats vom 7. Dezember\n2020 (AnwZ (Brfg) 19/19, aaO), das der Zulassungsantrag in Bezug nimmt, sowie den dort dargelegten Grundsätzen des Demokratieprinzips ergibt sich nichts\nfür die hier entscheidende und vom Anwaltsgerichtshof verneinte Frage, ob den\nKlägern unabhängig von einer subjektiven Betroffenheit in der Sache eine Klagebefugnis für eine Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse allein deshalb zusteht, weil diese möglicherweise formell fehlerhaft zustande gekommen\nsind. Die Auffassung der Kläger, das Demokratieprinzip erfordere, dass etwaige\n\nMängel der Einladung und bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden und dass insoweit die nach § 112f\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO bestehende Klagebefugnis der Behörde, die die\nStaatsaufsicht führt, nicht ausreichend sei, ist nicht zutreffend. Es widerspricht\ndem Demokratieprinzip nicht, dass nur der Aufsichtsbehörde eine umfassende\nKlagebefugnis zukommt, während Kammermitglieder nach § 112f Abs. 2 Satz 2\nBRAO eine Klage gegen einen Beschluss nur erheben können, wenn sie geltend\nmachen, durch den Beschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein.\n\n18 Mit der ausführlichen Argumentation des Anwaltsgerichtshofs, weshalb\neine auf einem Recht auf eine verfahrensfehlerfreie Beschlussfassung und\nDurchführung der Kammerversammlung gestützte Klagebefugnis nicht besteht,\nbefasst sich der Zulassungsantrag nicht im Einzelnen. Ernstliche Zweifel an der\nRichtigkeit dieser Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ergeben sich aus dem\ndortigen Vorbringen nicht. Insbesondere genügt es für die Annahme einer Klagebefugnis nicht, dass die klagebefugte Aufsichtsbehörde gegen die Beschlüsse\nnicht vorgeht.\n\n19 bb) Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass\naus § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine Verletzung subjektiver Rechte nicht herleitbar\nsei. Der Anwaltsgerichtshof hat eine hierauf gestützte Klagebefugnis zum einen\ndeshalb abgelehnt, weil es sich bei dem S. nicht um eine Fürsorgeeinrichtung handele. Unabhängig davon stehe einer Klagebefugnis entgegen, dass die\nWahrnehmung der Aufgaben nach § 89 Abs. 2 BRAO der Kammerversammlung\nin ihrer Gesamtheit und nicht ihren einzelnen Mitgliedern zustehe, nur dieser die\nerforderliche Unterrichtung und Information zu erteilen sei und auch ein subjektives Recht einzelner Kammermitglieder auf eine bestimmte Nutzung oder Sanierung einer im Eigentum der Kammer stehenden Immobilie nicht bestehe.\n\n20 Ohne Erfolg hält der Zulassungsantrag dem entgegen, der Anwaltsgerichtshof überschreite seine Kompetenz, indem er die Rechtmäßigkeit des Antragsinhalts prüfe, obwohl nur der formale Ablauf der Abstimmung und die Frage,\nob die Beschlüsse rechtmäßig abgelehnt worden seien, Klagegegenstand sei,\nnicht dagegen die inhaltliche Anfechtung von Beschlüssen der Kammerversammlung. Der Anwaltsgerichtshof hat die Herleitung einer Klagebefugnis aus\n§ 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht deshalb abgelehnt, weil die gestellten Anträge ihrem Inhalt nach nicht rechtmäßig beziehungsweise nicht auf eine rechtmäßige\nBeschlussfassung ausgelegt waren. Soweit er das Vorliegen einer Fürsorgeeinrichtung im Sinne von § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO verneint hat, diente dies lediglich\ndazu, eine mit der Entscheidungskompetenz der Kammerversammlung bezüglich einer Fürsorgeeinrichtung begründete Klagebefugnis abzulehnen. Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet keine Zweifel an der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Fürsorgeeinrichtung nicht vorliegt. Mit der ausführlichen diesbezüglichen Argumentation des Anwaltsgerichtshofs setzt sich der Zulassungsantrag inhaltlich nicht auseinander.\n\n21 Ohnehin hat der Anwaltsgerichtshof eine aus § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO hergeleitete Klagebefugnis insbesondere auch deshalb verneint, weil die Ablehnung\nder Anträge die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzen könne, da die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 89 Abs. 2 BRAO der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit zustehe und nicht den einzelnen Mitgliedern. Auch insoweit hat\nder Anwaltsgerichtshof mithin nicht die inhaltliche Rechtmäßigkeit der mit den\nAnträgen bezweckten Beschlussfassung geprüft, sondern - entsprechend den\ngesetzlichen Erfordernissen für die Zulässigkeit der Klage - nur die Frage eines\nsubjektiven Rechts der Kläger, das eine Rechtsverletzung und damit eine Klagebefugnis begründen könnte. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Anwaltsgerichtshof damit weder seine Kompetenzen überschritten noch den Klage-\n\ngegenstand verkannt. Nicht erheblich ist vor diesem Hintergrund auch der Vortrag im Zulassungsantrag, dass ein Antrag von 25 Mitgliedern auf der Kammerversammlung ohne inhaltliche Prüfungskompetenz des Präsidenten zur Abstimmung gestellt werden müsse, hierbei eine Abstimmung auch über rechtlich\nnicht eindeutige Fragen veranlasst werden könne, das Recht auf eine formal korrekte Abstimmung hierüber bestehe, eine inhaltliche Vorabkontrolle unzulässig\nund dementsprechend auch für die gerichtliche (inhaltliche) Prüfung kein Raum\nsei. Denn der Anwaltsgerichtshof hat - wie ausgeführt - die Klagebefugnis nicht\nauf Grund einer inhaltlichen Rechtmäßigkeitsprüfung verneint, sondern wegen\ndes Fehlens einer möglichen subjektiven Rechtsverletzung der Kläger. Eine solche ist dem dargestellten Vorbringen der Kläger indes nicht zu entnehmen.\n\n22 cc) Die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass sich eine Klagebefugnis\nauch nicht aus einem individuellen Nutzungsrecht des S. ergebe, weil\nden Klägern ein solches nicht zustehe, wird im Zulassungsantrag nicht mit\nschlüssiger Argumentation in Frage gestellt. Die Kläger tragen hierzu vor, dass\nzwar kein individuelles Nutzungsrecht bestanden haben möge, wohl aber eine\nfaktische Nutzungsmöglichkeit. Dies hat der Anwaltsgerichtshof indes berücksichtigt, eine hierauf gegründete mögliche Verletzung in eigenen Rechten im\nSinne des § 112f Abs. 2 Satz 2 BGB, die für die Zulässigkeit der Klage erforderlich wäre, indes abgelehnt. Gegen die diesbezügliche Argumentation des Anwaltsgerichtshofs bringt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes vor.\n\n23 b) Nachdem das Vorbringen im Zulassungsantrag mithin die Ablehnung\nder Klagebefugnis durch den Anwaltsgerichtshof nicht mit schlüssiger Argumentation in Frage stellt und allein die fehlende Klagebefugnis die Abweisung der\nKlage als unzulässig trägt, kommt es nicht darauf an, ob der Anwaltsgerichtshof\ndie Unzulässigkeit zu Recht auch auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gestützt hat.\n\n24 Ohnehin begründet das Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag auch\nkeine ernstlichen Zweifel an dieser Auffassung des Anwaltsgerichtshofs.\n\n25 aa) Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anfechtung der\nAblehnung des Unterantrags 1 hat der Anwaltsgerichtshof damit begründet, dass\nein Erfolg der Klage die Rechtsstellung der Kläger eindeutig nicht verbessern\nkönnte, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern eine positive Annahme des Unterantrags 1 durch die Kammerversammlung den Klägern Informationen verschaffen\nkönnte, die sie nicht bereits besitzen würden oder ihnen zugänglich seien. Hiergegen wird im Zulassungsantrag nichts vorgebracht.\n\n26 bb) Hinsichtlich der Unteranträge 2 bis 4 hat der Anwaltsgerichtshof ein\nRechtsschutzbedürfnis der Kläger deshalb verneint, weil die Anträge auf rechtswidrige Beschlüsse gerichtet seien. Dies hat der Anwaltsgerichtshof zum einen\ndarauf gestützt, dass der Vorstand als Adressat der im Antrag vorgesehenen\nWeisungen für die dort genannten Maßnahmen nicht zuständig sei, weil es hierbei um Vermögensverwaltung gehe, die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO im Kompetenzbereich des Präsidiums liege. Zum anderen hat er dies damit begründet,\ndass der Kammerversammlung ein Recht auf die Erteilung von Weisungen an\nden Vorstand, wie sie durch die beantragte Beschlussfassung vorgesehen war,\nnicht zugestanden habe.\n\n27 Der Zulassungsantrag zieht weder die beiden selbständig tragenden Begründungen des Anwaltsgerichtshofs, weshalb die Anträge auf rechtswidrige Beschlüsse gerichtet waren, nämlich die Unzuständigkeit des Vorstands und das\nfehlende Weisungsrecht der Kammerversammlung, mit schlüssigen Argumenten\nin Zweifel noch die Auffassung, dass deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die\nKlage fehle.\n\n28 (1) Der Vortrag im Zulassungsantrag, das S. sei eine Einrichtung\nder Kammer für ihre Mitglieder und es handele sich nicht um eine klassische\nVermögensverwaltung im eigentlichen Sinne als \"laufende Verwaltung\", sondern\num einen \"Kern der Verwaltungstätigkeit\", stellt die Zuordnung zur Vermögensverwaltung im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO ebenso wenig schlüssig in\nFrage wie der Vortrag, es fehle eine eindeutige Regelung in der Bundesrechtsanwaltsordnung dazu, dass eine Veräußerung von Immobilien der Genehmigung\ndurch die Kammermitglieder bedürfe. Weder § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO noch den\nsonstigen Normen, die die Zuständigkeiten der Organe der Beklagten regeln, ist\nzu entnehmen, dass die Vermögensverwaltungsbefugnis des Präsidiums inhaltlich oder dem Umfang nach beschränkt ist. Abgesehen davon ergäbe sich hieraus nicht eine Zuständigkeit des Vorstands, der aber nach der beantragten Beschlussfassung zu entsprechendem Handeln verpflichtet werden sollte.\n\n29 Darauf, ob - wie die Kläger vorbringen - der Vorstand in der Vergangenheit\nbezüglich der Nutzung des S. Entscheidungen getroffen hat, kommt es\nin diesem Zusammenhang nicht an. Denn eine Entscheidungskompetenz des\nVorstands ergäbe sich allein hieraus nicht. Nicht entscheidend ist entgegen der\nAuffassung der Kläger weiter, dass die Mitglieder des Präsidiums auch Vorstandsmitglieder sind. Es handelt sich trotz teilweiser Personenidentität um zwei\nverschiedene Organe der Rechtsanwaltskammer, denen unterschiedliche Aufgaben obliegen. Eine Weisung an den Vorstand kann deshalb auch nicht als Weisung an das Präsidium interpretiert werden.\n\n30 (2) Auch die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, wonach der Kammerversammlung ein Recht auf die Erteilung von Weisungen an den Vorstand,\nwie sie durch die beantragte Beschlussfassung vorgesehen war, nicht zustand,\nwird im Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt.\n\n31 Daraus, dass die Kammerversammlung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BRAO\nAngelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft\nsind, zu erörtern hat, folgt entgegen der Auffassung der Kläger kein Recht der\nKammerversammlung, in ihr nicht zur Entscheidung zustehenden Angelegenheiten den zuständigen Organen inhaltlich bindende Vorgaben zu machen.\n\n32 § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO ist ein entsprechendes Weisungsrecht der Kammerversammlung ebenfalls nicht zu entnehmen. Hiernach hat die Kammerversammlung die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben\nder Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die\nEntlastung zu entscheiden. Die (nachträgliche) Prüfung der Abrechnung und die\nhierauf beruhende Entlastung beinhaltet nicht das Recht, dem Vorstand vorab\nWeisungen zu erteilen. Das Vorbringen der Kläger, dass der Kammerversammlung hierdurch eine eigene konstruktive Einflussnahme auf die Positionen des\nHaushalts verwehrt werde und es ihr möglich sein müsse, das Präsidium/den\nVorstand bezüglich einer Vermögensposition zu einer bestimmten Haltung zu\nverpflichten, damit die Kammerversammlung nicht eine bloße \"Scheindemokratie\" darstelle, ändert hieran nichts. Zutreffend und ohne dass die Kläger sich hiermit auseinandersetzen hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, dass die bundesgesetzlich vorgegebene Struktur der Rechtsanwaltskammern und die zeitlich begrenzte Überantwortung bestimmter Kompetenzen auf durch Wahlen legitimierte\nbesondere Organe gerade den Grundsätzen einer repräsentativen und mittelbaren Demokratie entsprechen. Überdies kommt der Kammerversammlung\ndadurch maßgeblicher Einfluss zu, dass ihr die Entscheidungskompetenz bezüglich der Bewilligung der Mittel, die zur Bestreitung des Aufwands für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten erforderlich sind, obliegt (§ 89 Abs. 2 Nr. 4 BRAO)\nund sie die Abrechnung des Vorstands zu prüfen und über die Entlastung zu entscheiden hat (§ 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). Dementsprechend heißt es in der Begründung des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung, die Versammlung\n\nübe bei der Bewilligung der Mittel und bei der jährlichen Rechnungsprüfung eine\nwirksame Verwaltungs- und Finanzkontrolle über die anderen Organe aus, denen\nbestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung zugewiesen seien\n(BT-Drucks. 3/120, S. 91).\n\n33 Nicht erheblich ist insoweit der Vortrag der Kläger, dass die Kammerversammlung zumindest den Versuch einer Einflussnahme auf die Entscheidung\nunternehmen dürfe, die Organe der Kammer einem solchen Votum des höchsten\nOrgans der Kammer zu folgen hätten, der Präsident die Beschlüsse der Kammerversammlung auszuführen habe und eine Bindung daher näherliegender sei\nals ein Hinwegsetzen des Präsidiums über die Beschlüsse. Abgesehen davon,\ndass ein Weisungsrecht der Kammerversammlung und damit eine Bindung der\nanderen Organe außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kammerversammlung gerade nicht besteht, sollte mit der beantragten Beschlussfassung weder\nder Präsident zur Ausführung von Beschlüssen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BRAO\nverpflichtet werden noch das nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO für die Vermögensverwaltung zuständige Präsidium.\n\n34 Das Vorbringen der Kläger, es könne sein, dass ein Vorstand/Präsidium\ndas rechtlich nicht bindende Votum der Kammerversammlung aus atmosphärischen Gründen im Hinblick auf eine mögliche Wiederwahl oder die Entlastung\nrespektiere, stellt die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, wonach die Kammerversammlung dem Vorstand keine Weisungen erteilen durfte und die beantragten, derartige Weisungen enthaltenden Beschlüsse deshalb rechtswidrig\nsind, nicht in Frage.\n\n35 (3) Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet mithin keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Anträge auf\nrechtswidrige Beschlüsse gerichtet waren, weil bezüglich des S. weder\n\neine Entscheidungskompetenz des Vorstands noch ein Weisungsrecht der Kammerversammlung gegenüber dem Vorstand bestand. Die hierauf aufbauende\nVerneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Anfechtung der die Unteranträge 2 bis 4 ablehnenden Beschlüsse der Kammerversammlung im Hinblick\nauf die Rechtswidrigkeit der begehrten Beschlussfassung haben die Kläger im\nZulassungsantrag ebenfalls nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt.\n\n36 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2\nBRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn\nder Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen\nstellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung\ngehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl\nvon Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss\nauch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich\nist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015\n- AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).\n\n37 Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die durch die Kläger aufgeworfenen Fragen sind teilweise nicht entscheidungserheblich und teilweise haben sie singulären Charakter. Durchgehend ist nicht schlüssig dargelegt, dass\ndie Fragen klärungsbedürftig sind und warum ein korrigierendes Eingreifen des\nBundesgerichtshofs erforderlich sein soll.\n\n38 aa) Die Kläger halten eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung\nbezüglich der vom Anwaltsgerichtshof verneinten Frage, ob den Kammermitgliedern allgemein ein - eine Klagebefugnis im Sinne von § 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO\nbegründendes - Recht auf einen verfahrenskonformen Ablauf der Kammerversammlung beziehungsweise eine \"formal korrekte\" Behandlung von Anträgen\nund eine \"faire ordnungsgemäße\" Abstimmung zusteht, für geboten. Sie haben\nindes schon nicht dargelegt, dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang\nund von welcher Seite diese Frage umstritten ist. Die Behauptung, die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs sei unzutreffend und diese Rechtsfrage habe\ngrundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür ebenso wenig wie der Vortrag, dass\nsich diese Fragen allgemein bei jeder Kammerversammlung stellen könnten.\n\n39 bb) Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, welche\nAnforderungen an die Tagesordnung zu stellen sind und ob der Versammlungsleiter bei einem strittigen Abstimmungsergebnis die Abstimmung wiederholen\nmuss, sind schon nicht entscheidungserheblich, da der Anwaltsgerichtshof die\nKlage ohne Entscheidung dieser Fragen wegen fehlender Klagebefugnis und\nfehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen hat, ohne dass\ndiesbezüglich ein Zulassungsgrund vorliegt. Auch insoweit fehlen überdies hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit.\n\n40 cc) Die von den Klägern bezüglich der Verneinung der Klagebefugnis aufgeworfene Frage, ob dem Gericht die Kompetenz zusteht, die Rechtmäßigkeit\neines Antragsinhalts zu prüfen, soweit nur der formale Ablauf der Abstimmung\nstreitgegenständlich ist, stellt sich nicht. Wie oben ausgeführt, hat der Anwaltsgerichtshof die Klagebefugnis nicht auf Grund einer inhaltlichen Rechtmäßigkeitsprüfung verneint, sondern wegen des Fehlens einer möglichen subjektiven\n\nRechtsverletzung der Kläger. Ohnehin ist auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass die Fragen klärungsbedürftig sind und warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich sein soll.\n\n41 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger insoweit auch auf eine Zulassung\nnach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten.\nAbgesehen davon, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht\ndargetan sind, scheidet eine Zulassung auch insoweit jedenfalls wegen fehlender\nEntscheidungserheblichkeit aus.\n\n42 dd) Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist auch weder bezüglich der Frage, ob der Kammerversammlung allgemein oder im speziellen\nSonderfall eine Entscheidungskompetenz zusteht, noch bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe einer Rechtsanwaltskammer geboten. Der\nZulassungsantrag zeigt keine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche\ngrundsätzliche Rechtsfrage zur Entscheidungskompetenz der Kammerversammlung sowie zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe einer Rechtsanwaltskammer auf. Ein einzelfallbezogener Sonderfall wäre einer grundsätzlichen\nKlärung nicht zugänglich.\n\n43 Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob die Kammerversammlung\ndem Vorstand und dem Präsidium inhaltlich im Einzelfall Vorgaben machen kann\nund inwieweit Vorstand und Präsidium an Beschlüsse der Kammerversammlung\nin Verwaltungsangelegenheiten oder bezüglich nicht explizit geregelter Bereiche\ngebunden sind, sind in dieser Allgemeinheit schon nicht klärungsfähig. Auch insoweit fehlen zudem hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit.\n\n44 Ohnehin war für die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die Entscheidungskompetenz der Kammerversammlung sowie die Zuständigkeit der Organe\nder Beklagten nur im Hinblick auf die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses\n\nerheblich. Nachdem bereits die fehlende Klagebefugnis die Abweisung der Klage\nträgt und insoweit keine Zulassungsgründe durchgreifen, fehlt Fragen, die das\nRechtsschutzbedürfnis betreffen, von vornherein die Entscheidungserheblichkeit, so dass diese nicht geeignet sind, eine Zulassung wegen grundsätzlicher\nBedeutung zu begründen.\n\nIII.\n\n45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2\nGKG.\n\nLimperg Remmert Liebert\n\nSchmittmann Niggemeyer-Müller\n\nVorinstanzen:\nAGH München, Entscheidung vom 18.10.2021 - BayAGH III - 4 - 6/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-19/anwz-brfg-51-21","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":10},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112f","ref_norm":"112f","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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