{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:180522BAK19.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-05-18","aktenzeichen":"AK 19/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 19/22\n\nvom\n18. Mai 2022\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:180522BAK19.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten\nund seines Verteidigers am 18. Mai 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte ist am 6. November 2021 vorläufig festgenommen\nworden und hat sich zunächst vom Folgetag bis zum 19. Januar 2022 aufgrund\neines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. November 2021\n(57 Gs 1/21 = 57 Gs 10365/21) in einstweiliger Unterbringung befunden. Seit\ndem 19. Januar 2022 befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft; zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts\nNürnberg (57 Gs 266/22) vom selben Tag und nunmehr aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2022 (1 BGs\n73/22).\n\n2 Gegenstand des aktuellen Haftbefehls vom 2. Mai 2022 ist der Vorwurf,\nder Beschuldigte habe am 6. November 2021 in drei Fällen (Taten 1, 2 und 4)\n\nversucht, aus niedrigen Beweggründen, davon in zwei Fällen (Taten 1 und 4)\nheimtückisch, einen Menschen zu töten und jeweils tateinheitlich eine andere\nPerson mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden\nBehandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Der Haftbefehl legt dem Beschuldigten weiter zur Last, am selben Tag eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben (Tat 3). Gegenstand des Haftbefehls sind zudem\ndie Vorwürfe, der Beschuldigte habe am 20. Dezember 2021 vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt (Tat 5)\nsowie am 3. Januar 2022 rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt (Tat 6).\n\n3 Der aktuelle Haftbefehl geht insofern von einer mutmaßlichen Strafbarkeit\ndes Beschuldigten gemäß §§ 211, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 230\nAbs. 1, § 303 Abs. 1, §§ 303c, 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB aus.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.\n\nII.\n\n5 Eine besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO zum jetzigen Zeitpunkt ist veranlasst. Zwar befindet sich der Beschuldigte erst seit dem 19. Januar\n2022 in Untersuchungshaft. In die Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist\njedoch die Zeit seiner einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO vom\n7. November 2021 bis zur Ersetzung des Unterbringungsbefehls durch einen\nHaftbefehl am 19. Januar 2022 einzurechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss\nvom 29. Oktober 2007 - III-3 Ws 357/07, NJW 2008, 867; MüKoStPO/Böhm,\n§ 121 Rn. 23; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 121 Rn. 6; KK-StPO/\nSchultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 7; jeweils mwN).\n\nIII.\n\n6 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus liegen vor.\n\n7 1. Der Beschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl vom 2. Mai 2022 zur\nLast gelegten Taten dringend verdächtig.\n\n8 a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n9 aa) Der Beschuldigte ist muslimischen Glaubens und Anhänger einer islamistisch-salafistischen Ausprägung des Islam. Seiner radikalislamistischen Einstellung entsprechend vertritt er eine extreme Ausprägung der salafistischen\nDoktrin \"Al-wala wa-l-bara\" (\"Loyalität und Lossagung\"), wonach ein \"rechtgläubiger\" Muslim Wohlwollen und Loyalität nur solchen Menschen muslimischen\nGlaubens entgegenbringen dürfe, die ebenfalls ein salafistisches Islamverständnis haben, während andere Personen - Nichtmuslime und einem liberalen, modernen Islam anhängende Muslime - als \"Ungläubige\" beziehungsweise \"Abtrünnige\" zu meiden und sogar gewaltsam zu bekämpfen seien. Angesichts seiner\nGrundhaltung lehnt der Beschuldigte die säkulare Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie generell rechtsstaatlich und demokratisch verfasste staatliche Gemeinwesen ab.\n\n10 Spätestens im Frühjahr 2021 hatte sich der Beschuldigte in seinem islamistisch-salafistischen Glaubensverständnis derart radikalisiert, dass er nunmehr beabsichtigte, selbst an einem gewaltsamen \"Jihad\" gegen Nichtmuslime\nmitzuwirken. Nachdem er zeitweilig überlegt hatte, sich hierfür in ein arabisches\nLand zu begeben, entschied er sich im Herbst 2021, einen eigenen Beitrag zum\n\n\"weltweiten Jihad\" in Deutschland zu leisten und hier eigenständig und ohne Anbindung an eine Gruppierung eine terroristische Gewalttat zu verüben.\n\n11 bb) Vor diesem Hintergrund und mit dieser Intention entschloss er sich,\nwährend einer Zugfahrt im ICE auf der Strecke zwischen P. und N.\nunter Einsatz eines mitgeführten Klappmessers willkürlich ausgewählte nichtmuslimische Bewohner der Bundesrepublik Deutschland zu töten. Solchen Menschen sprach er wegen ihres \"Unglaubens\" generell ein Lebensrecht ab; aus seiner Sicht galt es, sie zu bekämpfen und zu vernichten.\n\n12 (1) Der Beschuldigte fuhr am 6. November 2021 als Fahrgast im Zug ICE\n928 von P. nach N. . Gegen 9:00 Uhr stand er kurz vor dem Bahnhof\nS. von seinem Sitzplatz auf und begab sich zunächst in den Bereich\nder Gepäckablage des Großraumwaggons. Damit stand er direkt hinter dem Sitzplatz, auf dem der Zeuge H. saß. Ohne Vorwarnung und damit für den Zeugen vollkommen überraschend stach der Beschuldigte mit seinem mitgeführten\nKlappmesser, das eine Klingenlänge von 8,5 cm hatte, mit großer Wucht und in\nTötungsabsicht wiederholt auf den Zeugen ein. Aufgrund seiner Arglosigkeit\nkonnte dieser dem Angriff zunächst nichts entgegensetzen, sodass der Beschuldigte ihn am Kopf, am Hals sowie im Schulter- und Brustbereich mit dem Messer\ntraf. Die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten nutzte der\nBeschuldigte mit seinem überraschenden Angriff bewusst aus. Dem Geschädigten gelang es dann jedoch, seine Arme schützend vor seinem Kopf und seinen\nOberkörper zu halten und mit seinen Füßen nach dem Beschuldigten zu treten,\nsodass er diesen in einiger Entfernung von sich halten und weitere Verletzungshandlungen abwehren konnte. Der Beschuldigte erkannte daraufhin, dass er aufgrund dieser Gegenwehr den Geschädigten nicht weiter verletzen und insbesondere nicht töten konnte, weshalb er von diesem Opfer abließ.\n\n13 Der Beschuldigte versetzte dem Geschädigten insgesamt mindestens\nacht Messerstiche. Durch die kraftvoll geführten Stiche erlitt der Zeuge eine etwa\nfünf Zentimeter lange Schnittverletzung am Kopf, Verletzungen an der linken\nSchulter, eine etwa zwei Zentimeter lange und vier Zentimeter tiefe Stichverletzung im Bereich des äußeren Schlüsselbeins sowie Abwehrverletzungen an den\nUnterarmen. Er wurde jedoch durch die potentiell lebensgefährdenden Messerstiche nicht akut lebensgefährlich verletzt (Tat 1).\n\n14 (2) Der Beschuldigte entschloss sich nunmehr, seinem Tatplan folgend\neinen anderen Fahrgast des Zuges zu attackieren und zu töten. Entsprechend\nseiner Absicht, nur Nichtmuslime zu töten, lief er an drei männlichen Fahrgästen\norientalischen Phänotyps vorbei und wandte sich dem Zeugen K. zu, der fünf\nSitzreihen von dem ersten Tatopfer entfernt saß. Dieser Zeuge, der durch\nSchreie des Geschädigten H. bereits auf den Beschuldigten aufmerksam geworden war und registrierte, dass dieser mit einem aggressiv-entschlossenen\nBlick direkt auf ihn zukam, nahm eine Abwehrhaltung in seinem Sitz ein. Gleichwohl gelang es dem Beschuldigten, ihn zu attackieren. Er stach in Tötungsabsicht\nmit seinem Klappmesser zweimal mit großer Kraft in Richtung des Kopfes des\nGeschädigten und verletzte diesen durch Messerstiche am oberen Kopf sowie im\nlinken Ohrbereich. Diese sowie weitere gegen die Brust des Opfers geführte Messerstiche des Beschuldigten drangen nur deshalb nicht tief in den Körper ein und\nverursachten keine lebensgefährlichen Verletzungen, weil der Geschädigte die\nStichbewegungen mit den Händen abschwächen konnte. Dadurch erlitt er indes\nSchnittverletzungen an der linken Hand. Zudem eilte ein weiterer Fahrgast, der\nZeuge Dr. B. , dem Geschädigten K. zu Hilfe. Der Beschuldigte realisierte nun, dass er aufgrund der geleisteten Gegenwehr und des Einschreitens\ndieses Zeugen auch den zweiten Geschädigten nicht töten konnte. Deshalb ließ\ner auch von diesem Tatopfer ab.\n\n15 Der Geschädigte erlitt durch die beiden kraftvoll und gezielt gegen seinen\nKopf geführten Messerstiche eine etwa acht Zentimeter lange Schnittwunde im\nOhrbereich und eine etwa zehn Zentimeter lange Schnittwunde am Oberkopf\n(Tat 2).\n\n16 (3) Um seinen Angriff auf Fahrgäste des Zuges fortsetzen zu können, stieß\nder Beschuldigte den Zeugen Dr. B. von sich weg, wobei er sein Klappmesser weiterhin in der Hand hielt, sodass er dem Zeugen mit dem Messer eine\netwa fünf Zentimeter lange Schnittverletzung an der linken Stirnseite sowie weitere Schnittverletzungen am linken Handrücken zufügte, was er zumindest für\nmöglich hielt und billigend in Kauf nahm (Tat 3).\n\n17 (4) Anschließend lief der Beschuldigte in den nächsten Wagen des Zuges.\nDort traf er auf den Zeugen W. , der zwar bereits durch in diesen Waggon flüchtende Passagiere und deren Rufe \"Messerstecher!\" auf die Ereignisse\naufmerksam geworden war, indes mit dem schnellen Erscheinen des Beschuldigten nicht gerechnet hatte und deshalb nicht in der Lage war, zu flüchten oder\neinen Angriff des Beschuldigten abzuwehren. Dies erkannte der Beschuldigte,\nder dem Zeugen nunmehr in Tötungsabsicht durch kraftvoll geführte Stiche mit\ndem Messer multiple Verletzungen im Brust- und Bauchbereich sowie Schädelfrakturen im Stirnbereich und oberhalb des linken Ohres zufügte. Im Zuge des\ngegen ihn geführten Angriffs ging der Geschädigte zu Boden, woraufhin der Beschuldigte weiter auf ihn einstach. Als sich der mittlerweile blutüberströmte Geschädigte nicht mehr regte, ließ der Beschuldigte von ihm in der Annahme ab,\nihn getötet zu haben.\n\n18 Durch die mindestens zwei gegen den Brust- und Bauchbereich sowie\nmindestens acht gegen den Kopf geführten potentiell lebensbedrohlichen Messerstiche erlitt der Geschädigte unter anderem beidseitige Kalottenfrakturen,\n\neinen Bruch des Schläfenbeins, eine Hirnblutung, eine Gehirnerschütterung sowie Riss-Quetschwunden und Stichverletzungen im Brust- und Oberbauchbereich (Tat 4).\n\n19 (5) Der Beschuldigte konnte nach einem Nothalt des Zuges im Bahnhof\nS. von alarmierten Polizeikräften überwältigt und festgenommen werden. Da zunächst der Verdacht bestand, der Beschuldigte habe wegen einer psychischen Erkrankung in schuldunfähigem Zustand agiert, wurde er aufgrund\neines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. November 2021\neinstweilig im Bezirksklinikum R. , einer Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, untergebracht.\n\n20 cc) Am Morgen des 20. Dezember 2021 schlug der Beschuldigte im Isolierraum des Bezirksklinikums R. dem Pfleger Pr. mit der Faust kräftig in das Gesicht, wodurch der Geschädigte länger anhaltende Nackenschmerzen erlitt und einige Zeit krankgeschrieben werden musste. Mit diesem Angriff\nauf die Pflegekraft wollte der Beschuldigte zum Ausdruck bringen, dass er Nichtmuslime als \"Ungläubige\" verachtete (Tat 5).\n\n21 dd) Am Morgen des 3. Januar 2022 schlug der Beschuldigte im Isolierraum des Bezirksklinikums R. einen Fensterflügel so lange gegen eine\nWand, bis die Sicherheitsglasscheibe splitterte, zudem riss er zwei Metallstangen\naus dem Fensterrahmen. Mit einer der beiden Metallstangen schlug der Beschuldigte nun gegen die ebenfalls mit Sicherheitsglas ausgestattete innere Schleusentür des Isolierzimmers, wodurch auch deren Scheibe splitterte. Insgesamt\nverursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in Höhe von 5.000 € (Tat 6).\n\n22 b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf Folgendem:\n\n23 aa) Der Beschuldigte hat sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Die\nbisherigen Ermittlungsergebnisse zur islamistisch-salafistischen Haltung des Beschuldigten und zur Intention seiner Taten basieren auf Angaben von Zeugen\naus seinem privaten Umfeld, auf Recherchen zu seinen Aktivitäten in sozialen\nNetzwerken im Internet sowie auf Auswertungen von elektronischen Speichermedien, die bei ihm sichergestellt wurden. Diese Auswertungen haben ergeben,\ndass der Beschuldigte über eine Vielzahl einschlägiger Text- und Videodateien\nverfügte, darunter Aufrufe zum \"bewaffneten Jihad\" und zur Begehung von Anschlägen gegen \"Ungläubige\", auch in Form von Messerattacken.\n\n24 bb) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Geschädigten H. , K. , Dr. B. und W. im ICE 928 am 6. November 2021 (Taten 1 bis 4) stützt sich im Wesentlichen auf Bekundungen dieser\nGeschädigten, Angaben von Polizeikräften, die den Beschuldigten festnahmen,\nsowie ein rechtsmedizinisches Gutachten zu den Verletzungen der Tatopfer. Die\nhochwahrscheinliche Annahme, dass der Beschuldigte bei seinem Einwirken auf\ndie Tatopfer H. , K. und W. jeweils mit Tötungsabsicht handelte,\nergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf.\n\n25 cc) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Tat vom 20. Dezember\n2021 (Tat 5) stützt sich auf die Bekundungen des Geschädigten Pr. sowie der\nbei dem Vorfall ebenfalls anwesenden Zeugen D. und M. .\n\n26 dd) Hinsichtlich des Tatgeschehens vom 3. Januar 2022 (Tat 6) folgt der\ndringende Tatverdacht aus den Bekundungen der Augenzeugen Ha. und\nWe. .\n\n27 ee) Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen war der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Begehung aller sechs Taten uneinge-\n\nschränkt schuldfähig. Zwar ist ein psychiatrischer Sachverständiger aufgrund von\nAngaben des Beschuldigten in einer ersten Stellungnahme vom 7. November\n2021 zunächst davon ausgegangen, der Beschuldigte leide unter einer paranoiden Schizophrenie. Im Rahmen der daraufhin veranlassten einstweiligen Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 126a StPO im Bezirksklinikum R.\nist indes zu Tage getreten, dass diese Diagnose sehr wahrscheinlich unzutreffend ist, zumal der Beschuldigte in Abweichung von seinen ersten Angaben nunmehr angegeben hat, direkt nach seiner Festnahme wider besseres Wissen behauptet zu haben, an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt zu sein, um eine\nInhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt zu vermeiden. Daraufhin hat das Amtsgericht Nürnberg am 19. Januar 2022 den Unterbringungsbefehl aufgehoben und\neinen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Im Laufe der Ermittlungen\nsind weitere Stellungnahmen psychiatrischer Sachverständiger eingeholt worden, die zu der - vorläufigen - Einschätzung gelangt sind, der Beschuldigte sei\npsychisch gesund und habe mutmaßlich eine schizophrene Erkrankung lediglich\nvorgetäuscht, um eine krankheitsbedingte Tatbegehung zu suggerieren und\neiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entgehen.\n\n28 ff) Wegen weiterer Einzelheiten zu den bisherigen Beweisergebnissen, die\nden dringenden Tatverdacht begründen, wird auf den Haftbefehl vom 2. Mai 2022\nBezug genommen.\n\n29 2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte hochwahrscheinlich wegen versuchten Mordes (§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5\nStGB) in drei Fällen (Taten 1, 2 und 4), wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Tat 3), wegen vorsätzlicher Körper-\n\nverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB (Tat 5) und wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB (Tat 6) strafbar gemacht hat.\n\n30 a) Die Angriffe des Beschuldigten auf die Geschädigten H. , K. und\nW. (Taten 1, 2 und 4) sind mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils strafbar als\nversuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.\n\n31 aa) Hinsichtlich der Taten zum Nachteil dieser drei Geschädigten ist bei\nvorläufiger Beurteilung von einer versuchten Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen auszugehen. Denn der Beschuldigte erstrebte den Tod der von ihm\nangegriffenen Opfer, weil er der Auffassung war, dass ihnen als Nichtmuslime\nkein Lebensrecht zukomme und die Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik\nzu Gunsten eines islamistischen Gemeinwesens nach den Grundsätzen der\nScharia überwunden werden müsse (vgl. zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe bei politischer Tatmotivation BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 12 mwN). Die Angriffe auf die Geschädigten\nH. und W. (Taten 1 und 4) erfüllen zudem hoch wahrscheinlich jeweils das Mordmerkmal der Heimtücke.\n\n32 Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist der Beschuldigte nicht\nstrafbefreiend von den Tötungsversuchen zum Nachteil der Geschädigten H. ,\nK. und W. zurückgetreten. Denn hinsichtlich des Geschädigten\nW. ging der Beschuldigte hochwahrscheinlich davon aus, alles zu dessen Tötung Erforderliche getan zu haben, sodass der Versuch beendet war und\nder Beschuldigte nur durch eigene Rettungsbemühungen strafbefreiend vom\nTötungsversuch hätte zurücktreten können. Hinsichtlich der Taten zum Nachteil\nder Geschädigten H. und K. ist gegenwärtig von fehlgeschlagenen Versuchen auszugehen, weil der Beschuldigte erkannte, dass er die Geschädigten\n\naufgrund der geleisteten Gegenwehr nicht - wie beabsichtigt - zu töten vermochte.\n\n33 bb) Bei dem vom Beschuldigten verwendeten Klappmesser handelt es\nsich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die\nAngriffe auf die Geschädigten H. , K. und W. stellen sich rechtlich\nals lebensgefährdende Behandlungen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar.\n\n34 b) Die Tat im Bezirkskrankenhaus R. am 20. Dezember 2021\nzum Nachteil des Geschädigten Pr. (Tat 5) ist nach gegenwärtigem Ermittlungsstand als vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu werten. Ein Strafantrag (§ 230 Abs. 1 StGB) liegt vor; zudem hat der Generalbundesanwalt das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bejaht.\n\n35 c) Hinsichtlich des als Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbaren\nGeschehens vom 3. Januar 2022 (Tat 6) ist ein Strafantrag (§ 303c StGB) gestellt\nworden.\n\n36 3. Die Zuständigkeiten des Generalbundesanwalts für die Strafverfolgung\nund des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergeben sich aus § 142a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nBuchst. a GVG, § 169 Abs. 1 StPO.\n\n37 a) Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Verbrechen des versuchten Mordes (Taten 1, 2 und 4) handelt es sich um Katalogtaten im Sinne des\n§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG. Diese Taten vom 6. November 2021 waren nach\nden konkreten Umständen geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG; vgl.\nzum Beurteilungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - AK 62/19,\n\njuris Rn. 16; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 22; vom\n24. November 2009 - 3 StR 327/09, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Nr. 3a Sicherheit 4; Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 249 f.).\nDenn der Beschuldigte verübte diese Taten nach dem gegenwärtigen Stand der\nErmittlungen im öffentlichen Raum gegen ihm unbekannte nichtmuslimische Personen, die aus seiner Sicht das freiheitlich-demokratische Rechts- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland repräsentierten. Er versuchte sie\nallein deshalb zu töten, weil er die säkulare und menschenrechtsorientierte freiheitlich-demokratische Rechts- und Werteordnung Deutschlands ablehnte, Nichtmuslimen das Lebensrecht absprach und es aus einer jihadistischen Ideologie\nheraus für geboten hielt, gewaltsam in Deutschland für eine islamistische, am\nRecht der Scharia ausgerichtete Gesellschaftsordnung zu kämpfen. Die Taten\nerschütterten das Vertrauen der Bevölkerung darauf, in Deutschland vor gewaltsamen, auf eine Überwindung der Verfassungsordnung des Grundgesetzes abzielenden Einwirkungen geschützt zu sein.\n\n38 b) Auch die für eine Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt erforderliche besondere Bedeutung des Falles im Sinne von § 120\nAbs. 2 Satz 1 GVG ist hinsichtlich der Taten 1, 2 und 4 gegeben (vgl. zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020\n- AK 62/19, juris Rn. 19; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23; vom\n10. Dezember 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08,\nBGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 120 Rn. 3a).\nDer Beschuldigte griff in Tötungsabsicht drei willkürlich ausgewählte Menschen\nin einem öffentlichen Verkehrsmittel an und verletzte sie zum Teil schwer, weil er\nihnen als Nichtmuslimen das Lebensrecht absprach und durch deren Tötung die\nbundesdeutsche Staats- und Gesellschaftsordnung bekämpfen wollte. Aufgrund\ndessen fanden die Kapitaldelikte vom 6. November 2021 in der deutschen\n\nÖffentlichkeit bundesweit große Beachtung, zumal sich das Attentatsgeschehen\neinfügt in eine Reihe islamistisch motivierter Gewalttaten der letzten Jahre. Die\nversuchten Tötungsdelikte des Angeklagten waren daher geeignet, in der bundesdeutschen Bevölkerung ein allgemeines Gefühl der Angst vor willkürlichen\nAngriffen jihadistischer Gewalttäter und vor Schutzlosigkeit im öffentlichen Raum\nauszulösen. Zudem sind solche Taten grundsätzlich geeignet, Nachahmereffekte\nauszulösen. Den Messerangriffen des Beschuldigten im ICE kommt daher eine\nüber die Verletzung der Individualrechtsgüter der geschädigten Personen hinausgehende gesamtstaatliche Bedeutung zu.\n\n39 c) Die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts und daraus\nfolgend die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den\nErlass des Haftbefehls wegen der Körperverletzungsdelikte des Beschuldigten\nzum Nachteil der Geschädigten Dr. B. (Tat 3) und Pr. (Tat 5) sowie das\nSachbeschädigungsdelikt (Tat 6) ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit\nden versuchten Tötungsdelikten (Annexkompetenz). Diese Tatvorwürfe stehen\nin einem derart engen persönlichen und deliktsspezifisch-sachlichen Zusammenhang mit den Messerattacken im ICE zum Nachteil der Geschädigten H. ,\nK. und W. , dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch\nunter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern als in hohem Maße sachwidrig erschiene (vgl.\ninsofern BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 14;\nvom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20; vom 13. Januar 2009\n- AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 39; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl.,\n§ 120 GVG Rn. 2).\n\n40 4. Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2\nStPO sowie - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO\n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl.,\n§ 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität gegeben. Es ist wahrscheinlicher,\ndass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.\n\n41 Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung wegen der ihm zur Last\ngelegten Taten jedenfalls mit einer hohen zeitigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Dem von der hohen Straferwartung ausgehenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt,\ndass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der\nAnnahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober\n2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37; vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris\nRn. 11).\n\n42 Der gegenwärtig 27 Jahre alte ledige und kinderlose Beschuldigte wuchs\nin Syrien auf und lebte dort bis 2013; er kam erst im Oktober 2014 nach Deutschland. Hier war er vor seiner Verhaftung nicht integriert. Er ging keiner beruflichen\nTätigkeit nach, sondern lebte überwiegend von Sozialleistungen. Zudem verfügt\ner in der Bundesrepublik über keine gefestigten sozialen Beziehungen, die ihn\nvon einer Flucht in das Ausland abhalten könnten. Zwar leben seine Eltern und\neinige seiner Geschwister in Deutschland. Doch hielt ihn dies in der Vergangenheit nicht davon ab, sich vor dem Hintergrund seiner Ablehnung der deutschen\nRechts- und Gesellschaftsordnung ernsthaft mit dem Gedanken zu befassen,\nDeutschland zu verlassen und in ein islamisches Land überzusiedeln.\n\n43 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen\nnicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1\n\nStPO - die bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112\nAbs. 3 StPO möglich sind - erreicht werden.\n\n44 5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Der besondere Umfang\nder Ermittlungen hat ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigt den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n45 Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich und zeitaufwendig. Insgesamt sind im Ermittlungsverfahren bislang über 200 Zeugen vernommen worden, neben den unmittelbar Geschädigten etliche weitere Zuginsassen,\nFamilienangehörige des Beschuldigten sowie weitere Kontaktpersonen, zumal\nes nicht nur gilt, das unmittelbare Tatgeschehen aufzuklären, sondern auch die\n(politische und religiöse) Motivation des Beschuldigten zu erhellen. Bei Durchsuchungsmaßnahmen, die nicht nur gegen den Beschuldigten, sondern auch gegen Kontaktpersonen gerichtet gewesen sind, sind Kommunikationsmittel, elektronische Speichermedien und schriftliche Unterlagen sichergestellt worden,\nderen Auswertung sich zum Teil als aufwendig dargestellt hat und weiterhin fortdauert. Zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind (vorläufige) Stellungnahmen mehrerer psychiatrischer Sachverständiger eingeholt worden; zudem sind weitere psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben worden, mit deren\nVorlage in Kürze gerechnet wird. Der Generalbundesanwalt hat mitgeteilt, zeitnah Anklage gegen den Beschuldigten erheben zu wollen.\n\n46 6. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem\nFreiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungs-\n\ninteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der\nBedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe\n(§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Paul Kreicker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-18/ak-19-22","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303c","ref_norm":"303c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-18/ak-19-22","retrieved":"2026-10-24 07:54:50.455690+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-18/ak-19-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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