{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:180522B1STR55.22.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-05-18","aktenzeichen":"1 StR 55/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 55/22\nvom\n18. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges u.a.\n\nhier: Revisionen der Angeklagten F. und S.\n\nECLI:DE:BGH:2022:180522B1STR55.22.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Mai 2022\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1\nStPO beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 14. Oktober 2021 werden mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass verurteilt sind\n\na) der Angeklagte F. wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in 353 Fällen, banden- und\ngewerbsmäßigen Betruges in 780 Fällen und Betruges in\n327 Fällen;\n\nb) der Angeklagte S. wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in 325 Fällen sowie bandenund gewerbsmäßigen Betruges in 765 Fällen;\n\nc) der – nicht revidierende – Mitangeklagte L. wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in\n353 Fällen, banden- und gewerbsmäßigen Betruges in\n780 Fällen und Betruges in 327 Fällen;\n\nd) der – nicht revidierende – Mitangeklagte Sc. wegen\nbanden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in 325\nFällen und banden- und gewerbsmäßigen Betruges in\n765 Fällen;\n\ne) der – nicht revidierende – Mitangeklagte G. wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in\n\n28 Fällen sowie banden- und gewerbsmäßigen Betruges\nin 15 Fällen.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in 353 Fällen, schweren Bandendiebstahls in\n780 Fällen sowie Diebstahls in 327 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat das\nLandgericht wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in 325 Fällen sowie schweren Bandendiebstahls in 765 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\n2 Die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts und vom Angeklagten F. zudem auf die Beanstandung der Verletzung formellen\nRechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen – unter Erstreckung auf\ndie Mitangeklagten (§ 357 Satz 1 StPO) – zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nI.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift betreffend die Revision des Angeklagten F. Folgendes ausgeführt:\n\n„II. Der Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in\nden Fällen 1 bis 353 der Urteilsgründe lässt Rechtsfehler nicht erkennen. In den\nFällen 354 bis 1460 der Urteilsgründe ist hingegen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO eine Schuldspruchberichtigung von ‚schweren Bandendiebstahls in 780 Fällen sowie Diebstahls in 327 Fällen‘ in ‚banden- und gewerbsmäßigen Betrug in 780 Fällen sowie Betrugs in 327 Fällen‘ veranlasst.\n\n1. Den in den Fällen 354 bis 1460 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen\nist keine zur Verwirklichung des Diebstahlstatbestands führende Wegnahme,\nsondern jeweils eine täuschungsbedingte Selbstschädigung in Gestalt eines\nDreiecksbetrugs in mittelbarer Täterschaft zu entnehmen.\n\na) Nach den Feststellungen bewirkte der Angeklagte die Palettenabholungen sowohl in den das W. (Fälle 354 bis 982 der Urteilsgründe,\nUA S. 22 ff.) als auch in den das Außenlager K. (Fälle 983 bis 1460 der\nUrteilsgründe, UA S. 39 ff.) betreffenden Fällen stets dadurch, dass er im Zusammenwirken mit den Mitangeklagten durch die Vorlage inhaltlich unzutreffender\nÜbernahmescheine durch gutgläubige Mitarbeiter der abholenden Unternehmen\ndie an den Lagerstätten tätigen gutgläubigen Beschäftigten zu einer irrtumsbedingten Herausgabe der Paletten veranlasste. Explizit ist die Einbindung gutgläubiger Mitarbeiter sowohl aufseiten der abholenden Unternehmen als auch aufseiten der lagerverwaltenden Unternehmen zwar nur in den Fällen 354 bis 640 der\nUrteilsgründe festgestellt (UA S. 23). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass jene Feststellung auch für die übrigen Fällen\nGeltung beansprucht. Getragen wird dies durch die in den Fällen 983 bis 1460\ngetroffene Feststellung, dass (auch) die lagerverwaltenden Mitarbeiter der Ke.\nGmbH & Co. KG nicht in das Tatgeschehen eingeweiht waren, sondern durch\ndie Übernahmescheine dahin getäuscht wurden, die Palettenabholung sei durch\ndie P. AG als Eigentümerin und (Mit-)Gewahrsamsinhaberin der Paletten gestattet (UA S. 39).\n\nNach diesen Feststellungen ist die Palettenabholung nicht das Ergebnis eines\neigenmächtigen Bruchs des (Mit-)Gewahrsams der P. AG durch den\nAngeklagten und die Mitangeklagten, sondern Folge einer vom Angeklagten und\nden Mitangeklagten durch die von ihnen instrumentalisierten Mitarbeiter der abholenden Firmen herbeigeführten irrtumsbedingten Freigabe der Paletten durch\ndie lagerverwaltenden Mitarbeiter.\n\nb) Jenes Geschehen erweist sich als Dreiecksbetrug in mittelbarer Täterschaft,\nweil sich die P. AG das täuschungsbedingte Agieren der lagerverwaltenden Mitarbeiter als Verfügung über ihr eigenes Vermögen zurechnen lassen muss.\n\naa) Die Annahme des Dreiecksbetrugs setzt die Identität zwischen getäuschter\nund verfügender Person sowie eine Zurechnung der Verfügung des Getäuschten\nzum Vermögensinhaber voraus. Eine derartige Zurechnung hat nicht nur dann\nstattzufinden, wenn der irrende Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen\n(vgl. Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 263 Rn. 116,\nHefendahl in Münchener Kommentar, StGB, 4. Auflage, § 263 Rn. 465; Perron in\nSchönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 263 Rn. 65), sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Verfügende im Lager\ndes Vermögensinhabers steht. Voraussetzung hierfür ist ein - faktisches oder\nrechtliches - Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Drittvermögen, das schon vor der Tat bestanden hat. Ein solches liegt etwa dann vor,\nwenn der Getäuschte mit dem Einverständnis des Vermögensinhabers\neine Schutz- oder Prüfungsfunktion wahrnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom\n7. März 2017 - 1 StR 41/17 -, juris Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 16. Januar 1963\n- 2 StR 591/62 -, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 30. Juli 1996 - 5 StR 168/96 -,\njuris Rn. 12; Fischer, StGB, 69. Auflage, § 263 Rn. 82 f.).\n\nbb) Ausgerichtet hieran unterliegt es keinen Zweifeln, dass sich die P.\nAG nicht nur die irrtumsbedingte Palettenfreigabe durch ihre eigenen Mitarbeiter in den Fällen 354 bis 952 der Urteilsgründe, sondern auch die durch die\nMitarbeiter der Ke. GmbH & Co. KG in den Fällen 983 bis 1460 der Urteilsgründe zurechnen lassen muss. Die P. AG bediente sich bei der\nLagerung ihrer Paletten der Ke. GmbH & Co. KG. Ob der zwischen den beiden Unternehmen getroffenen Vereinbarung war es der P. AG gestattet, Paletten im Logistikpark der Ke. GmbH & Co. KG zu lagern (UA\nS. 39). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist dabei zu entnehmen,\ndass die Einlagerung und Herausgabe der Paletten nicht eigenständig durch die\nMitarbeiter der P. AG erfolgte, sondern im Einvernehmen mit den im\nLogistikpark beschäftigen Mitarbeitern der Ke. GmbH & Co. KG, die die Aufsicht über die Lagerbestände führten und die Aufträge der P. AG auf\nEinlagerung und Herausgabe ihrer Paletten umsetzen. Demgemäß oblag letzteren aufgrund der zwischen der P. AG und der Ke. GmbH & Co.\nKG etablierten Vertragsbeziehung nicht nur eine Schutzfunktion für die dort gelagerten Paletten der P. AG, sondern diese übten auch die Stellung\neines Gewahrsamsdieners für die P. AG aus.\n\ncc) Aus dem Vorbringen der Revision (RB S. 5 f.) folgt nichts Abweichendes. Ihr\nEinwand, in den Fällen 656 bis 982 der Urteilsgründe sei nicht festgestellt, dass\ndie Abholung der Paletten ohne Wissen und Wollen der Verantwortlichen der\nP. AG erfolgte, ist urteilswidrig. Das Landgericht vermochte lediglich\n\nnicht festzustellen, dass der Angeschuldigte U. um das fehlende Wissen und\nWollen der Verantwortlichen der P. AG wusste (UA S. 31). Auch die\nweiteren auf die Funktion des Angeklagten als Lagerleiter abstellenden Ausführungen liegen neben der Sache, zumal ein Alleingewahrsam oder übergeordneter Mitgewahrsam des Angeklagten daraus nicht folgte. Der Angeklagte ist im\nÜbrigen nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht eine tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue nicht erwogen hat.\n\nc) Die Schuldspruchberichtigung kann in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 354\nRn. 12) erfolgen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist,\ndass sich der geständige Angeklagte anders und erfolgreicher als erfolgt hätte\nverteidigen können.\n\n[…]\n\nIII. Der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler auf und kann auch angesichts\nder Schuldspruchberichtigung in den Fällen 354 bis 1460 der Urteilsgründe Bestand haben.\n\nDie Schuldspruchberichtigung führt zu keinem abweichenden Strafrahmen. Vielmehr sind die vom Landgericht zur Anwendung gebrachten Strafrahmen des\n§ 244a StGB sowie des § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 StGB\neinerseits und die tatsächlich maßgeblichen Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB\nsowie des § 263 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB andererseits\nin ihren jeweiligen Ausgestaltungen - auch gerade soweit dies in der ersten Fallgruppe die Annahme eines minder schweren Falls und in der zweiten Fallgruppe\ndie Annahme eines besonders schweren Falls betrifft - identisch. Überdies ist\nnicht nur allgemein die Schwere der jeweiligen Schuldvorwürfe und damit deren\nStrafwürdigkeit die gleiche, sondern bemisst sich in den konkreten Einzelfällen\ndie Schuldschwere nach denselben Kriterien, weil beide Deliktsgruppen die\n(identische) Schädigung der P. AG sanktionieren, aufgrund derer\nder Angeklagte und die Mitangeklagten die (identische) finanzielle Besserstellung\nerlangten. Damit gelten die vom Landgericht angestrengten rechtsfehlerfreien\nStrafzumessungserwägungen in vollem Umfang fort, sodass auszuschließen ist,\ndass es bei zutreffender rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte und in deren Folge zu einer geringeren Gesamtstrafe gelangt wäre.“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nII.\n\n5 Betreffend die Revision des Angeklagten S. gilt das soeben Ausgeführte hinsichtlich der Fälle 354 bis 640 sowie 983 bis 1460. Dies führt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.\n\nIII.\n\n6 Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Schuldspruchänderung (in den Fällen\n354 bis 640 sowie 983 bis 1460) auf die nicht revidierenden Mitangeklagten\nL. , Sc. und G. zu erstrecken.\n\nJäger Bellay Fischer\n\nBär Hohoff\n\nVorinstanz:\nLandgericht Ellwangen, 14.10.2021 - 1 KLs 41 Js 10182/15","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-18/1-str-55-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-18/1-str-55-22","retrieved":"2026-10-24 07:52:38.626107+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-18/1-str-55-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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