{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:180522B1STR510.21.1","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-05-18","aktenzeichen":"1 StR 510/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 510/21\n\nvom\n18. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten D.\n\nECLI:DE:BGH:2022:180522B1STR510.21.1\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2022\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 357 StPO, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO\nsowie nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. Juni 2021 wird, soweit es den Angeklagten D. betrifft, von der Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 1.700 Euro abgesehen; damit ist die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.550\nEuro angeordnet; in dieser Höhe haftet er als Gesamtschuldner. Die Mitangeklagten A. und S. haften insoweit in\nHöhe der gegen sie gerichteten Einziehung des Wertes von\nTaterträgen als Gesamtschuldner.\n\n2. Das vorgenannte Urteil wird, den Angeklagten D. betreffend, im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit dieser zur\nZahlung von mehr als 218.808 Euro verurteilt worden ist; insoweit wird von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und leichtfertiger Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 20.250 Euro angeordnet. Darüber hinaus hat es den Angeklagten\nals Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten S. und den in einem frühe\nren Verfahren bereits rechtskräftig verurteilten P. und De. zur Zahlung von 221.813 Euro nebst Zinsen an die im Fall der leichtfertigen Geldwäsche\ngeschädigte Adhäsionsklägerin verurteilt.\n\n2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat hinsichtlich des Einziehungs- und Adhäsionsausspruchs den\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); sie\nführt zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist\ndie Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich der Einziehungs- und Adhäsionsausspruch ist, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegt hat, zu beanstanden. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in\nHöhe von 1.700 Euro gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.\n\n4 Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung nicht berücksichtigt, dass der Mitangeklagte S. an die Geschädigten in den Fällen II 1, II\n3 und II 6 der Urteilsgründe insgesamt 1.700 Euro Schadensersatz geleistet hat.\nDa die Urteilsgründe sich nicht dazu äußern, in welchem Umfang sich diese\n\nLeistung auf den Fall II 6 bezog, in welchem der Angeklagte D. 20.000\nEuro erlangt hatte, kommt ein Erlöschen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB in Höhe von bis zu 1.700 Euro in Betracht. Das\nTatbestandsmerkmal „erloschen“ ist zivilrechtlich auszulegen (vgl. BT-Drucks.\n18/9525, S. 69). Der Schadensersatzanspruch erlischt auch dann, wenn er\ndurch einen anderen als den Täter erfüllt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai\n2020 – 5 StR 433/19 Rn. 30). Deshalb hat der Senat mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts in Höhe von 1.700 Euro gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO\nvon der Einziehung abgesehen.\n\n5 Hinsichtlich des verbleibenden Betrags von 18.550 Euro ist die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten anzuordnen, da nicht nur er, sondern\nauch andere Tatbeteiligte Verfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt hatten.\nIn Fall II 4 erhielt der Angeklagte seinen Beuteanteil von dem Mitangeklagten\nS. , in Fall II 6 übergab er die Tatbeute an den anderweit Verfolgten\nAm. .\n\n6 Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ist gemäß § 357\nStPO auf die Mitangeklagten A. und S. zu erstrecken; denn die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen leidet bei ihnen an demselben\nRechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2021 – 3 StR 128/21\nRn. 3 ff.). Der Mitangeklagte A. hat die der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Beuteanteile in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe von\ndem Mitangeklagten S. erhalten, der die Beute nach H. verbracht\nund dem anderweit Verfolgten Am. übergeben hatte. In Fall II 6 erhielten\nS. und A. ihren Anteil von dem Angeklagten D. .\n\n7 2. Der Adhäsionsausspruch ist abzuändern, da sich der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 261 StGB; vgl.\n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11) in Fall II 1 der Urteilsgründe aus dem Wert der Gegenstände ergibt, auf die sich die Geldwäsche\nbezieht. Die Geldwäschehandlung betraf allerdings lediglich die restliche Tatbeute, die der Angeklagte D. mit seinem PKW nach H. verbracht\nund die der Mitangeklagte S. dann an den anderweit Verfolgten Am.\nübergeben hat. Deren Wert hat die Strafkammer mit 219.508 Euro festgestellt. Diesen Schadensersatzanspruch hat der Angeklagte in Höhe von 700\nEuro erfüllt.\n\n8 Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht;\nvielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021\n– 4 StR 145/21 Rn. 11 mwN).\n\n9 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO, § 472a Abs. 2 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog).\n\nJäger Bellay Fischer\n\nBär Hohoff\n\nVorinstanz:\nLandgericht Heidelberg, 28.06.2021 - 2 KLs 450 Js 13794/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-18/1-str-510-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-18/1-str-510-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:38.548491+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-18/1-str-510-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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