{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2022-01-18_X_ZR_91_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:180122UXZR91.20.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2022-01-18","aktenzeichen":"X ZR 91/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 91/20\n\nVerkündet am:\n18. Januar 2022\nSchönthal\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:180122UXZR91.20.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 18. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nHoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx und den Richter\nDr. Crummenerl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Teilurteil der 13. Zivilkammer\ndes Landgerichts München I vom 13. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom\n30. Januar 2020 wird hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung\ninsgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin begehrt die teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem Recht einer Versicherungsnehmerin.\n\n2 Die Versicherungsnehmerin schloss im Jahr 2016 mit der Beklagten einen\nVertrag über eine Pauschalreise zu einem Preis von 3.521,50 Euro. Zwei Tage\nvor Antritt der Reise erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag.\n\n3 Die Beklagte erstattete den Reisepreis abzüglich einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 3.170 Euro. Die Klägerin erstattete aufgrund der bei ihr\nabgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung den einbehaltenen Betrag.\n\n4 Die Klägerin hält die pauschale Entschädigung für unangemessen. Sie begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die Höhe\nder ersparten Aufwendungen und der durch anderweite Verwendung der Reiseleistungen erzielten Erlöse, Vorlage der Verträge mit Leistungsträgern, hilfsweise\ndazu die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, sowie die Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenen Betrags.\n\n5 Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.\n\n6 Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Wege des Teilurteils zur Auskunft verurteilt und die Berufung zurückgewiesen, soweit die Klägerin Vorlage\nvon Verträgen, Rechnungen und Abrechnungen und hilfsweise hierzu die Versicherung an Eides Statt begehrt. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die ebenfalls zulässige Revision der Beklagten führt hingegen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und\nAbgabe einer Versicherung an Eides Statt.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n9 Der mit dem Hauptantrag verfolgte Ersatzanspruch sei auf die Klägerin\ndem Grunde nach übergegangen.\n\n10 Soweit der Reiseveranstalter im Fall des Rücktritts des Reisenden den\nReisepreis aufgrund unzutreffender Berechnung der Stornokosten einbehalte,\nstehe dem Reisenden ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Dieser Ersatzanspruch gehe gemäß § 86 VVG auf den Reiserücktrittsversicherer\nüber. Die Klägerin könne den übergegangenen Anspruch auf der Grundlage des\n§ 651i Abs. 2 BGB aF berechnen. Die vertragliche Pauschalierung sei unwirksam. Für die Voraussetzung der Angemessenheit sei der Reiseveranstalter darlegungsbelastet. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte\nschulde daher Auskunft aus § 242 BGB. Weitergehende Ansprüche auf Vorlage\nvon Belegen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt bestünden hingegen\nnicht.\n\n11 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden\nPunkt nicht stand.\n\n12 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.\n\n13 Ein ursprünglich dem Reisenden zustehender Rückzahlungsanspruch ist\nin Höhe der erbrachten Versicherungsleistungen gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die\nKlägerin übergegangen.\n\n14 Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden\nhat, findet § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf eine Reiserücktrittskostenversicherung\nAnwendung (BGH, Urteil vom 21. April 2021 - IV ZR 169/20, NJW 2021, 2118\nRn. 10 ff.). Zu den übergangsfähigen Ansprüchen zählen entgegen der Auffassung der Beklagten auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Rn. 14 ff.).\nOb die Klägerin im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin zu der erbrachten Leistung verpflichtet war, ist unerheblich (Rn. 18).\n\n15 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin keine Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zu.\n\n16 a) Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu\nund Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen\nist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. September 2020\n- III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 51).\n\n17 Bestand, Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs richten sich danach,\nwelche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere\nGrenzen entgegenstehen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14,\nNJW 2015, 2809 Rn. 24 ff.; Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013,\n1381 Rn. 24).\n\n18 b) Im Streitfall steht der Klägerin danach ein Auskunftsanspruch schon\ndeshalb nicht zu, weil ein Reisender, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist, Auskünfte der in Rede stehenden Art nicht benötigt, um seinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen.\n\n19 aa) Nach § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB aF verliert der Reiseveranstalter bei\nRücktritt des Reisenden vor Reisebeginn den Anspruch auf den Reisepreis. Ob\ndem Reisenden, der die Vergütung bereits gezahlt hat, hieraus lediglich ein\nBereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB oder ein Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB erwächst, kann dahingestellt bleiben.\nBeide Vorschriften führen im Streitfall zu demselben Ergebnis.\n\n20 bb) Nach § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aF kann der Reiseveranstalter in der genannten Konstellation eine angemessene Entschädigung verlangen.\nDie Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug\ndes Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen,\nwas er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.\n\n21 cc) Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände liegt beim Reiseveranstalter.\n\n22 (1) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3\nBGB aF ist ein Gegenrecht, das der Reiseveranstalter dem Anspruch des Reisenden auf Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises entgegenhalten kann.\nDementsprechend obliegt es dem Reiseveranstalter, die Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs darzulegen und zu beweisen.\n\n23 Sofern der Reiseveranstalter die Entschädigung auf der Grundlage der\nkonkret entstandenen Aufwendung berechnet, hat er demgemäß darzulegen und\nerforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, welche Aufwendungen er erspart hat\n\nund welche Reiseleistungen er anderweit verwenden konnte (BT-Drucks. 8/2343\nS. 12).\n\n24 (2) Sofern der Reiseveranstalter seinen Entschädigungsanspruch auf\neine vertragliche Pauschalierung gemäß § 651i Abs. 3 BGB aF stützt, muss er\ndarlegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen, welche Möglichkeiten zur\nErsparnis von Aufwendungen oder zur anderweiten Verwendung von Leistungen\ngewöhnlicherweise bestehen.\n\n25 Nach § 651i Abs. 3 BGB aF kann vertraglich für jede Reiseart unter\nBerücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz\ngebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt hierfür Kriterien.\n\n26 Nach der Rechtsprechung des Senats müssen gegebenenfalls die unterschiedlichen Reisearten weitergehend so differenziert werden und die bei einer\nbestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und\nder bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer\nWeise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist,\ndass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB aF zu\nzahlen wäre. Eine Klausel, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nach § 307\nAbs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12,\nBGHZ 203, 335 = RRa 2015, 138 Rn. 39 ff.).\n\n27 Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen\npauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die\nZulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November\n\n2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014\n- X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).\n\n28 Die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung eines pauschalen Prozentsatzes auch für die konkrete Reise dürfen hierbei nicht zu gering angesetzt\nwerden, weil dem Reisenden der Einwand, im konkreten Fall sei die Ersparnis\noder der anderweitige Erwerb höher als gewöhnlich, grundsätzlich verwehrt ist\n(BGH, RRa 2015, 138 Rn. 41).\n\n29 dd) Bei dieser Ausgangslage ist ein Reisender auf Informationen des\nvon der Klägerin begehrten Inhalts nicht angewiesen, um den Rückzahlungsanspruch geltend zu machen.\n\n30 (1) Der Reisende genügt seiner Darlegungslast schon dadurch, dass\ner einen wirksamen Rücktritt und die vorherige Zahlung des Reisepreises vorträgt.\n\n31 Sofern der Reiseveranstalter dem sich daraus ergebenden Rückzahlungsanspruch auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen\npauschalierten Anspruch auf Entschädigung entgegenhalten will, liegt es gegebenenfalls an ihm, im Einzelnen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen,\nwelche Aufwendungen bei Reisen der in Rede stehenden Art gewöhnlich erspart\nwerden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen. Sofern er die Entschädigung konkret berechnen will,\nmuss er die Ersparnisse und anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten im konkreten Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Soweit er seiner Darlegungs- oder Beweislast nicht nachkommt, ist der Rückzahlungsanspruch begründet, ohne dass es weiteren Vortrags seitens des Reisenden oder dessen Rechtsnachfolgern bedarf.\n\n32 (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Zubilligung eines Auskunftsanspruchs nach Treu und Glauben auch nicht geboten, um den Reisenden\nvor möglichen Kostenrisiken zu bewahren.\n\n33 Falls der Reiseveranstalter vorprozessual keine Angaben zu den ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten macht, unterliegt der Reisende allerdings dem Risiko, dass er einen Rechtsstreit über die Erstattungsforderung zumindest teilweise verliert, wenn der Reiseveranstalter im\nProzess der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachkommt. Diesem\nRisiko obliegt jedoch jeder Kläger, wenn der Beklagte ein Gegenrecht geltend\nmacht. Es rechtfertigt für sich gesehen nicht, dem Schuldner auf der Grundlage\nvon § 242 BGB Auskunftspflichten aufzuerlegen, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht.\n\n34 Aus dem Regelungszusammenhang des § 651i BGB aF ergibt sich kein\nweitergehendes Schutzbedürfnis. Der Reisende ist sogar in gewissem Umfang\nbesser geschützt als ein sonstiger Gläubiger. Zumindest dann, wenn der Reiseveranstalter vorprozessual unzutreffende oder unvollständige Angaben macht,\nkommt eine materiellrechtliche Pflicht zur Tragung von unnötig entstandenen\nProzesskosten aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 241 Abs. 2 BGB) in Betracht.\n\n35 Besondere Umstände, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung\nnahelegen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n36 ee) Danach sind im Streitfall keine Ansprüche auf Auskunft, Vorlage\nvon Belegen oder Abgabe einer Versicherung an Eides Statt entstanden, die auf\ndie Klägerin hätten übergehen können.\n\n37 c) Mangels eines Anspruchs auf Auskunft kann die Klägerin auch nicht\ndie Vorlage von Belegen oder die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangen.\n\n38 III. Soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Ansprüche\nauf Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hat, erweist sich die angefochtene Entscheidung aus anderen\nGründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO).\n\n39 Die Klage ist insoweit schon deshalb unbegründet, weil der Klägerin ein\nAuskunftsanspruch nicht zusteht. Die Revision der Klägerin kann deshalb keinen\nErfolg haben.\n\n40 IV. Aus denselben Gründen ist die Sache, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, insgesamt zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\n41 Soweit die Klägerin Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt begehrt, ist die Berufung gegen das erstinstanzliche\nUrteil insgesamt unbegründet.\n\n42 V. In dem noch beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren über\nden Zahlungsanspruch (zur Anhängigkeit in zweiter Instanz BeckOK ZPO/\nBacher, 43. Edition, § 254 ZPO Rn. 29) wird die Klägerin Gelegenheit zur Bezifferung ihres Rückzahlungsanspruchs und die Beklagte Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu den für die Berechnung der pauschalen oder konkreten Entschädigung maßgeblichen Umständen haben. Sollte die Beklagte insoweit nichts Relevantes darlegen, ist der Zahlungsanspruch in Höhe der vom Versicherer erbrachten Leistung begründet.\n\n43 VI. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\n44 1. Über die Kosten der ersten und zweiten Instanz wird das Berufungsgericht einheitlich in dem noch ausstehenden Schlussurteil zu entscheiden\nhaben.\n\n45 2. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat hingegen der Senat\nzu entscheiden.\n\n46 Ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen ein Teilurteil entscheidet, hat\nüber die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu befinden, wenn es über die in diesen\nRechtszug gelangten Ansprüche ohne Einschränkung durch Endurteil entscheidet (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, 1902 [insoweit nicht in BGHZ 91, 126]).\n\n47 Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil nur die Ansprüche auf\nAuskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in\ndie Revisionsinstanz gelangt sind und der Senat über diese Ansprüche abschließend entscheidet.\n\n48 3. Gemäß § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin zur Last.\n\nBacher Hoffmann Deichfuß\n\nMarx Crummenerl\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 30.01.2020 - 161 C 11524/19 -\nLG München I, Entscheidung vom 13.10.2020 - 13 S 2665/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-18/x-zr-91-20","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-18/x-zr-91-20","retrieved":"2026-10-24 08:01:43.691443+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-18/x-zr-91-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2022-01-18","dockets":["X ZR 91/20"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:180122UXZR91.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2022-01-18_X_ZR_91_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:180122UXZR91.20.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.01.2022 – X ZR 91/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-18/x-zr-91-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil der 13. Zivilkammer\ndes Landgerichts München I vom 13. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom\n30. Januar 2020 wird hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung\ninsgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VVG 2008/86","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"86","label":"§ 86 VVG 2008","mentions":3},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/241","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"241","label":"§ 241 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/307","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"307","label":"§ 307 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/346","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"346","label":"§ 346 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/254","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"254","label":"§ 254 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:43.691443+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}