{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2022-01-18_II_ZR_94_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:180122BIIZR94.21.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2022-01-18","aktenzeichen":"II ZR 94/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 94/21\n\nvom\n\n18. Januar 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:180122BIIZR94.21.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts\nwird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2021 wird\nauf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde\nwird auf bis zu 170.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin hat, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, am 26. Mai 2021 Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem ihr am 29. April 2021 zugestellten Urteil des Berufungsgerichts, mit dem ihre Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Kün-\n\ndigung ihres Geschäftsführeranstellungsvertrags überwiegend zurückgewiesen\nworden ist, eingelegt. Auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur\nBegründung der Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt bis zum 2. November\n2021 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angezeigt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete, worauf diese am 26. Oktober 2021 beantragt hat, ihr für das weitere Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO\nbeizuordnen.\n\nII.\n\n2 Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b\nZPO ist abzulehnen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\nnicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n3 1. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten\nRechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die\nPartei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei\ndarzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13,\nWM 2014, 425 Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris\nRn. 2; Beschluss vom 26. August 2019 - II ZR 46/19, juris Rn. 1; Beschluss vom\n12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 6). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.\n\n4 a) Die Klägerin hat zur Begründung ihres Beiordnungsantrags angegeben, der zunächst zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof habe die Rechtsauffassung geäußert, dass er ihrer Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg beimesse und aus diesem Grunde dem\nSenat die Niederlegung seines Mandats angezeigt habe. Danach habe sie vergeblich bei fünf beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten wegen\neiner Übernahme des Mandats angefragt. Nach den von ihr vorgelegten Ablehnungsschreiben wurde die Übernahme meist aus zeitlichen Gründen sowie in\neinem Fall mit der Begründung abgelehnt, dass man grundsätzlich kein Mandat\nübernehme, in dem ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Kollege\ndie Erfolgsaussichten des Rechtsmittels negativ beurteilt und dessen Rücknahme empfohlen habe.\n\n5 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Bestellung eines Notanwalts jedoch nicht deshalb verlangt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine\nRevisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für\nunzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das\nRevisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, FamRZ 2019, 550 Rn. 9;\nBeschluss vom 25. April 2019 - III ZB 126/18, juris Rn. 4; Beschluss vom\n12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 7; Beschluss vom 29. Juni 2021\n- VIII ZR 280/19, juris Rn. 1; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - VI ZB 85/21,\njuris Rn. 4).\n\n6 2. Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung der Klägerin auch aussichtslos.\nAussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988\n- IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Das ist hier der Fall. Die Sache hat\nweder eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.\n\nIII.\n\n7 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten der Klägerin zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zuletzt bis zum 2. November\n2021 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwalt begründet worden ist.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Lübeck, Entscheidung vom 28.08.2020 - 2 O 36/20 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 29.04.2021 - 11 U 123/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-18/ii-zr-94-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-18/ii-zr-94-21","retrieved":"2026-10-24 07:57:49.318797+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-18/ii-zr-94-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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