{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170822B5STR211.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-08-17","aktenzeichen":"5 StR 211/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 211/22\n\nvom\n17. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:170822B5STR211.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKiel vom 24. Februar 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass\ngegen ihn in Höhe von 660,94 Euro anstelle der Einziehung von\nTaterträgen die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet und die sichergestellten Betäubungsmittel\nsowie sichergestelltes Bargeld in Höhe von 660,94 Euro eingezogen. Die Revision des Beschwerdeführers wendet sich allein gegen die Einziehungsentscheidung. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang\nErfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur dahin, dass anstelle\nder Einziehung von Taterträgen die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen ist.\n\n3 Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 StGB lagen ursprünglich vor, weil\nder Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt, dass der Angeklagte aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln, die mit den bei ihm sichergestellten Drogen einen einheitlichen Verkaufsvorrat bildeten, Erlöse erzielte, so\ndass es sich bei dem aufgefundenen Geld – jedenfalls teilweise – um Erträge aus\nder nämlichen Tat handelte, nicht aber um Erträge aus anderen rechtswidrigen\nTaten im Sinne von § 73a StGB.\n\n4 Die Einziehung dieser unmittelbar aus der Tat erlangten Erträge war indes\nnicht möglich (§ 73c Satz 1 StGB), weil der Angeklagte dieses Bargeld mit demjenigen vermischte, das er aus Sozialleistungen erhalten hatte; deshalb war insoweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 4 StR 119/20 mwN).\n\n5 Die Höhe des Anteils des Erlöses aus Betäubungsmittelgeschäften an\ndem sichergestellten Bargeld durfte die Strafkammer schätzen; der Angeklagte\nhat in seiner Einlassung selbst eingeräumt, dass das Geld teilweise aus Drogenverkäufen stamme, er könne selbst aber den Anteil nicht bestimmen. Die von der\nRevision erhobenen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Schätzung zugrunde liegt, verfangen nicht.\n\nGericke Mosbacher Köhler\n\nvon Häfen Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kiel, 24.02.2022 - 7 KLs 593 Js 40479/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-17/5-str-211-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-17/5-str-211-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:47.204777+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-17/5-str-211-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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