{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170822B2STR252.22.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-08-17","aktenzeichen":"2 StR 252/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 252/22\n\nvom\n17. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:170822B2STR252.22.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 1.a und 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am\n17. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 sowie entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2021\n\na) im Urteilstenor dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte\n\nwegen räuberischen Diebstahls und wegen Diebstahls in\nzwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November\n2020 ‒ Az.: 241 Js 56618/20 989 Ds ‒ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nund wegen\n\nräuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Raubes in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahls, Raubes, unerlaubten Überlassens von BtM zum unmittelbaren Verbrauch an einen Minderjährigen, unerlaubten Besitzes von BtM (Kokain) in drei\nFällen sowie unerlaubten Erwerbs von BtM (Kokain) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs (6) Jahren\nverurteilt ist.\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafen angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls und\nwegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2020 – Az.: 241 Js 56618/20\n989 Ds – zu einer (ersten) Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monten verurteilt und wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Raubes in drei Fällen und wegen weiterer Delikte zu einer (zweiten)\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Ferner hat es die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bei Vorwegvollzug eines\nTeils der Freiheitsstrafen angeordnet und mehrere Einziehungsentscheidungen\ngetroffen.\n\n2 Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n3 1. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die wegen räuberischen\nDiebstahls in Fall 1 der Urteilsgründe und wegen Diebstahls in den Fällen 2 und 3\nder Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen mit der noch nicht erledigten\nFreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2020 zu einer ersten Gesamtfreiheitstrafe zusammenzufassen waren,\ndabei aber offenkundig irrtümlich auf räuberischen Diebstahl und Diebstahl in drei\nstatt in zwei Fällen erkannt. Der Senat kann diesen Fehler in entsprechender\nAnwendung von § 354 Abs. 1 StPO korrigieren.\n\n4 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der Folge die Anordnung des Vorwegvollzugs\nkönnen keinen Bestand haben.\n\n5 Die Erwägungen der Urteilsgründe zu der von § 64 Satz 2 StGB geforderten Erfolgsaussicht leiden an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Denn\ndie Strafkammer lässt unerörtert, ob die beim Angeklagten bestehende „dissoziale Prägung“, dessen fehlendes „Problemverständnis und Einsicht“ oder dessen „gewohnheitskriminelle Entwicklung“ (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 ‒ 4 StR 421/19 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 1. Juni 2021 – 6 StR\n113/21) gegebenenfalls in Verbindung mit dem Umstand, dass der Angeklagte\n„über keinen sozialen Empfangsraum im Inland“ verfügt und ihm Abschiebung\n\n„droht“ (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2021 – 5 StR 4/21 Rn. 28), einem\nTherapieerfolg entgegenstehen.\n\nFranke RiBGH Dr. Appl ist wegen Meyberg\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\n\nFranke\n\nRiBGH Schmidt ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\n\nGrube Franke\n\nVorinstanz:\nLandgericht Frankfurt am Main, 17.12.2021 - 5/27 KLs - 3210 Js 201228/21 (8/21)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-17/2-str-252-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-17/2-str-252-22","retrieved":"2026-10-24 07:53:44.473436+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-17/2-str-252-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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