{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170522BXIZB24.21.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2022-05-17","aktenzeichen":"XI ZB 24/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXI ZB 24/21\n\nvom\n\n17. Mai 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:170522BXIZB24.21.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten\nProf. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen\nDr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl\n\nam 17. Mai 2022\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. September\n2021 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: bis 30.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines\nmit ihr geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags. Das Landgericht hat die\nKlage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und\ndiese mit Schriftsatz vom 3. August 2021 begründet. Mit dem angefochtenen\nBeschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil\ndie Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520\n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Die Berufungsbegründung sei nicht auf das\nUrteil im konkreten Streitfall zugeschnitten, sondern bestehe aus einer Aneinanderreihung von dem Berufungsgericht aus anderen Berufungsverfahren bekannten, an das angefochtene Urteil nicht angepassten Textbausteinen. Eine\nVielzahl der Berufungsangriffe bezöge sich auf ein anderes Urteil, weil die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu den Angaben zur Aufsichtsbehörde,\nzur Unentgeltlichkeit des Tilgungsplans, zu den Verzugszinsen und zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens denkbar knapp gestaltet seien und in der Berufungsbegründung keinen Widerhall fänden.\n\n2 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte\nsowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist\nzulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).\nSoweit die Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Datums der Entscheidung von der Urschrift (dort: 1. Oktober 2021) abweicht, lässt\ndies die Wirksamkeit der Zustellung unberührt, weil - mangels Vorliegens eines\nschwerwiegenden Fehlers der Ausfertigung - allein die nach außen in Erscheinung tretende Ausfertigung maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n24. Januar 2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654 und vom 9. Juni 2010\n- XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 15). Die Rechtsbeschwerde ist auch in der\nSache begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Klägers den\nAnforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.\n\n4 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus\nverständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils\nder Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht\ndes Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die\nVorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl.\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, WM 2003, 1581, 1582 mwN,\ninsoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit der Berufung\nist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich\nhaltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20, WM 2020, 1945\nRn. 7 mwN). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig\ndie Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem\nanderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil vom\n24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, aaO mwN). Die Berufungsbegründung muss aber\nauf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die\nEinlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es\ndurch ihren Zweck geboten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Juni\n2018 - I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10, vom 11. Februar 2020 - VI ZB\n\n54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 und vom 6. Juni 2021 - VI ZB 22/20, WM\n2021, 1354 Rn. 6 mwN).\n\n5 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers gerecht. Sie lässt hinreichend erkennen, welche Gründe der Kläger den Erwägungen des Landgerichts entgegensetzt.\n\n6 Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die im ersten\nAbschnitt der Berufungsbegründung ausgeführten Beanstandungen hinsichtlich\nder Ordnungsgemäßheit der Angaben zur Europäischen Zentralbank als Aufsichtsbehörde, zur Unentgeltlichkeit des Tilgungsplans, zu den Verzugszinsen\nund zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens nicht nur die sehr knappen\nAusführungen des Landgerichts wiedergeben, sondern diese mit eigenen\nRechtsauffassungen des Klägers vermischen. Dies lässt aber nicht den Schluss\nzu, dass diese Ausführungen ein anderes Verfahren betreffen. Dass in dem\nangekündigten Berufungsantrag anstelle des Landgerichts Dresden das Landgericht Leipzig aufgeführt ist, ist unschädlich, weil insoweit - was das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - im Hinblick auf die zutreffende Angabe von Entscheidungsdatum und Aktenzeichen und der richtigen Benennung in\nder Berufungsschrift lediglich ein Schreibfehler vorliegen dürfte. Im Übrigen wird\nin der Berufungsbegründung vom Kläger beanstandet, dass das landgerichtliche Urteil in zahlreichen Punkten auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung\nberuhe. In den weiteren Abschnitten der Berufungsbegründung (insbesondere\n\"zu Fehlern in der Widerrufsinformation und fehlenden Pflichtangaben\" und\n\"kein Rechtsmissbrauch\") legt der Kläger im Einzelnen und unter zutreffender\nWiedergabe der einschlägigen Passagen in der streitgegenständlichen Darlehensvertragsurkunde dar, warum nach seiner Ansicht einzelne Pflichtangaben\nvon der Beklagten nicht oder fehlerhaft erteilt worden seien und deshalb das\nvon ihm ausgeübte Widerrufsrecht nicht verfristet sei und ihm auch ein rechts-\n\nmissbräuchliches Verhalten nicht entgegengehalten werden könne. Aus diesen\nAusführungen ergibt sich, welche Gründe der Kläger insoweit den Erwägungen\ndes Landgerichts entgegensetzt.\n\nIII.\n\n7 Das Berufungsgericht hat die Berufung daher rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des\nRechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1\nZPO).\n\nEllenberger Grüneberg Menges\n\nDerstadt Ettl\n\nVorinstanzen:\nLG Dresden, Entscheidung vom 28.05.2021 - 9 O 2422/20 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 07.09.2021 - 5 U 1286/21 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-17/xi-zb-24-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-17/xi-zb-24-21","retrieved":"2026-10-24 08:02:32.355529+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-17/xi-zb-24-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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