{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2022-05-17_II_ZR_94_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170522BIIZR94.21.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2022-05-17","aktenzeichen":"II ZR 94/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 94/21\n\nvom\n\n17. Mai 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:170522BIIZR94.21.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 durch den\nRichter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander und\nDr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde\nder Klägerin gegen den Beschluss vom 18. Januar 2022\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Verfahren über\ndie von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Klägerin mit\nam selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 21. März 2022\n\"sofortige Beschwerde gemäß § 78b Abs. 2 ZPO\" erhoben und beantragt, unter\nAufhebung des Beschlusses ein unechtes Versäumnisurteil gegen den Beklagten gemäß ihren Berufungsanträgen zu erlassen, hilfsweise (erneut) die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen und ihr einen beim Bundesgerichtshof\nzugelassenen Notanwalt beizuordnen.\n\nII.\n\n2 Die als Anhörungsrüge auszulegende \"sofortige Beschwerde\" der Klägerin ist unbegründet.\n\n3 1. Die \"sofortige Beschwerde\" der Klägerin gegen den Beschluss des\nSenats vom 18. Januar 2022 ist als solche nicht statthaft. Nach § 567 Abs. 1\nZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statt, nicht\njedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. März 2019 - V ZR 179/18, juris Rn. 3 mwN).\n\n4 2. Auch bei Auslegung als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hat der\nRechtsbehelf der Klägerin keinen Erfolg.\n\n5 a) Gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts\nnach § 78b ZPO durch den Bundesgerichtshof ist die Anhörungsrüge nach\n§ 321a ZPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt, aber nicht\nbegründet.\n\n6 aa) Die Beschwerdefrist des § 321a Abs. 2 ZPO ist gewahrt. Der Beschluss des Senats ist der Klägerin am 8. März 2022 zugestellt worden. Die zu\nHänden ihres früheren Prozessbevollmächtigten erfolgte Zustellung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nach dessen Mandatsniederlegung wirksam\n(§ 172 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom\n25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124 Rn. 10 f.). Ihre \"sofortige Beschwerde\" vom 21. März 2022 ist damit vor Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 22. März 2022 bei Gericht eingegangen. Ein Anwaltszwang\nbesteht für die Anhörungsrüge gegen die Abweisung eines Antrags auf Bestel-\n\nlung eines Notanwalts nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012\n- XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2; Beschluss vom 30. Juni 2016\n- IX ZR 49/16, juris Rn. 2).\n\n7 bb) Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Die Klägerin zeigt keine\nentscheidungserhebliche Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG) bei der Entscheidung des Senats über ihren Antrag auf\nBeiordnung eines Notanwalts auf (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 ZPO).\n\n8 (1) Die der Entscheidung zugrundeliegende Annahme des Senats, dass\nder zunächst zur Vertretung der Klägerin bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung geäußert hat, dass er ihrer Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg beimesse, und aus diesem Grunde dem\nSenat die Niederlegung seines Mandats angezeigt hat, beruht auf dem eigenen\nausdrücklichen Vorbringen der Klägerin in ihrem Beiordnungsantrag vom\n26. Oktober 2021 (dort Seite 1 unten und Seite 2 Abs. 3 Mitte). Dieser Grund\nergab sich zudem mittelbar aus einem der von der Klägerin vorgelegten Ablehnungsschreiben anderer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte.\nDass der zunächst zur Vertretung bereite Rechtsanwalt seine Mandatsniederlegung gegenüber dem Senat nicht begründet hat, ist danach unerheblich. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Mandatsniederlegung ohne \"Schuldzuweisung\" an die Klägerin erfolgt ist. Darauf kommt es nach der im Beschluss des\nSenats dargelegten Rechtsprechung zur Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO in Fällen, in denen ein zunächst zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eine Begründung des Rechtsmittels\nwegen fehlender Erfolgsaussicht ablehnt, nicht an.\n\n9 (2) Ohne Erfolg wendet die Klägerin sich mit der Anhörungsrüge im Weiteren dagegen, dass der Senat ihre Rechtsverfolgung außerdem für aussichtslos im Sinn von § 78b Abs. 1 ZPO erachtet hat. Der Senat hat das gesamte\nVorbringen der Klägerin aus ihrem Beiordnungsantrag vom 26. Oktober 2021\nnebst Anlagen, insbesondere die von der Klägerin selbst verfassten Bemerkungen, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Dass er\nihrer rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG. Einen Anspruch, mit der eigenen Meinung durchzudringen,\ngibt das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. Juni 2012 - IX ZB 274/09, juris Rn. 2 mwN).\n\n10 Überdies wäre selbst ein diesbezüglicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1\nGG nicht entscheidungserheblich, weil die Ablehnung des Beiordnungsantrags\nunabhängig davon bereits auf der - selbständig tragenden - Begründung der\nAblehnung der Rechtsmittelbegründung durch den zunächst zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof beruht.\n\n11 (3) Kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich schließlich aus der\nRüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe entgegen § 56 Abs. 1 ZPO nicht\nvon Amts wegen berücksichtigt, dass der beklagte Verein in den Vorinstanzen\nkeine wirksamen Prozesserklärungen abgegeben, insbesondere keine wirksame Berufungserwiderung eingereicht habe, weil der für ihn im Verfahren auftretende Landesgeschäftsführer nach § 14 Abs. 1 und Abs. 8 der Satzung nicht\nzur gerichtlichen Vertretung des Beklagten befugt gewesen sei; richtigerweise\nhabe ihren Berufungsanträgen daher nach § 300 ZPO im Wege des Versäumnisurteils stattgegeben werden müssen. Damit ist bereits eine Gehörsverletzung\ndurch das Berufungsgericht nicht dargetan. Die Klägerin macht selbst nicht gel-\n\ntend, auf die fehlende gerichtliche Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers bereits in den Instanzen hingewiesen zu haben.\n\n12 Überdies können mit der Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103\nAbs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst gerügt werden (vgl. BVerfG,\nNJW 2007, 3418 Rn. 17 mwN; BGH, Beschluss vom 20. November 2007\n- VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; Beschluss vom 13. Dezember 2007\n- I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 2). Auch eine solche Verletzung ist nicht\ndargetan. Dass die Klägerin in ihrem Beiordnungsantrag vom 26. Oktober 2021\nauch die fehlende gerichtliche Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers\ngerügt habe, wird von ihr mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht und ist\nauch nicht der Fall. Ihre dortigen Einwände gegen die Vertretungsbefugnis des\nLandesgeschäftsführers bezogen sich nur auf den Abschluss und die Kündigung ihres Dienstvertrags und nicht auf seine Vertretungsbefugnis im vorliegenden Verfahren.\n\n13 cc) Ob die \"sofortige Beschwerde\" der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Beiordnungsantrags, soweit sie andere Verfahrensverstöße als eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, auch als Gegenvorstellung anzusehen und\nals solche statthaft wäre (so BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013\n- V ZR 1/13, juris Rn. 4; offengelassen jedoch in BGH, Beschluss vom 5. März\n2019 - V ZR 179/18, BeckRS 2019, 3587 Rn. 5; dagegen BSG, Beschluss vom\n17. August 2017 - B 1 KR 6/17 C, juris Rn. 4), bedarf hier keiner Entscheidung.\nDenn eine solche Gegenvorstellung wäre jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin gibt zu einer abweichenden Beurteilung ihres Beiordnungsantrags keine Veranlassung.\n\n14 Wegen ihrer Einwände gegen die Begründung des Senatsbeschlusses\nvom 18. Januar 2022 wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.\n\n15 Soweit die Klägerin erstmals die Wirksamkeit von Prozesserklärungen\ndes Beklagten wegen fehlender gerichtlicher Vertretungsbefugnis seines Landesgeschäftsführers in Frage stellt, ändert dies nichts an der - die Entscheidung\ndes Beiordnungsantrags selbständig tragenden - Begründung der Beiordnungsablehnung mit der Mandatsniederlegung durch den zunächst zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof.\n\n16 Zudem kann eine unzureichende Vertretung des Beklagten von der Klägerin nicht als Zulassungsgrund geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss\nvom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15, WM 2017, 925 Rn. 5 ff.; Beschluss\nvom 22. November 2018 - IX ZR 13/18, juris Rn. 2). Im Übrigen ergibt sich die\nVertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers aus § 15 Abs. 1 der Satzung\ndes Beklagten.\n\n17 b) Gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die \"sofortige Beschwerde\" der Klägerin, soweit sie (auch) diesbezüglich einen Verstoß\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, zwar ebenfalls als Anhörungsrüge\ngemäß § 321a ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007\n- VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschluss vom 13. Dezember 2007\n- I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127) und nach den obigen Ausführungen fristgerecht erhoben.\n\n18 Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der\nzuletzt bis zum 2. November 2021 verlängerten Frist gemäß § 544 Abs. 4, § 78\nAbs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-\n\nanwalt begründet worden ist. Dass die Klägerin innerhalb dieser Begründungsfrist mit ihrem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auch ihre Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat und gegen die Ablehnung des Beiordnungsantrags ohne Vertretung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts Anhörungsrüge einlegen kann, ändert nichts daran, dass die Begründung\nihrer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt. Selbst im Fall der Beiordnung eines Notanwalts hätte es\ndaher noch der Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist und der\nBegründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den beigeordneten\nRechtsanwalt bedurft.\n\n19 Der Senat war auch nicht gehalten, der Klägerin nach der Ablehnung ihres Beiordnungsantrags zunächst Gelegenheit zu geben, doch noch einen zu\nihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu finden, da\nsie mit ihrem Beiordnungsantrag bereits selbst vorgetragen hat, dass ihr dies\nnicht möglich sei.\n\nIII.\n\n20 Da das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, war über die weiteren\nAnträge der Klägerin nicht mehr zu entscheiden.\n\nBorn B. Grüneberg V. Sander\n\nvon Selle C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Lübeck, Entscheidung vom 28.08.2020 - 2 O 36/20 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 29.04.2021 - 11 U 123/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-17/ii-zr-94-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-17/ii-zr-94-21","retrieved":"2026-10-24 07:57:50.123733+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-17/ii-zr-94-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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