{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2022-05-17_II_ZR_100_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170522BIIZR100.21.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2022-05-17","aktenzeichen":"II ZR 100/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 100/21\n\nvom\n\n17. Mai 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:170522BIIZR100.21.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 durch den\nRichter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander, den Richter\nDr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München\nvom 18. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: bis 20.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 22. Oktober 2010\nmit einer Einlage in Höhe von 30.000 €, zu leisten durch eine Einmalzahlung\nvon 1.500 € und monatliche Raten in Höhe von je 105 €, zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 1.500 € als mittelbarer Kommanditist an der Beklagten. Am\n5. April 2018 widerrief er seine Beitrittserklärung und stellte ab Oktober 2019\nseine Ratenzahlungen ein.\n\n2 Der Kläger hat die Beklagte, soweit für die Festsetzung des Werts der\nmit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung, auf Auskunft\n\nüber die Höhe seines Abfindungsguthabens und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus seiner Beitrittserklärung kein Anspruch mehr auf\ndie vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Beklagte, die die Wirksamkeit des\nWiderrufs bestreitet, hat widerklagend die Verurteilung des Klägers zur Zahlung\nvon 1.176,36 € Beitragsraten von Oktober 2019 bis August 2020 einschließlich\n21,36 € Rücklastgebühren und weiterer Beitragsraten in Höhe von monatlich\n105 € ab September 2020 bis zum Erreichen der von ihm gezeichneten Gesamteinlage von 30.000 € begehrt.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die\nWiderklage antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des\nKlägers hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen.\n\n4 Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit\nder er seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgen will.\n\n5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 544\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von über 20.000 € nicht erreicht wird.\n\n6 1. Maßgebend für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach\n§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser\nZulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten\nRevision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von\n20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni\n2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2021\n\n- V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4). An die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden (BGH, Beschluss vom\n6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. November 2016\n- II ZR 8/16, juris Rn. 5).\n\n7 2. Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt,\ndass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt. Der Senat bemisst die Beschwer des Klägers\nnach den vorliegenden Angaben auf insgesamt 19.316,76 €.\n\n8 a) Die Beschwer des Klägers durch seine Verurteilung auf die Widerklage der Beklagten beträgt 16.316,76 €. Zwischen dieser Verurteilung und dem\nabgewiesenen negativen Feststellungsantrag des Klägers betreffend den Anspruch der Beklagten auf die vertragsgemäße Tilgung besteht wirtschaftliche\nIdentität, so dass insoweit keine Wertaddition stattfindet (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. März 2007 - II ZR 37/06, juris mwN).\n\n9 b) Die Beschwer des Klägers durch die Abweisung seiner Anträge auf\nAuskunft über sein Abfindungsguthaben und Zahlung des sich aus der Auskunft\nergebenden Betrags bemisst der Senat mit 3.000 €.\n\n10 aa) Insoweit ist, da die im Wege der Stufenklage verfolgten Anträge\nwegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten\nLeistungsansprüche insgesamt abgewiesen wurden, keine Addition der Werte\nvon Auskunfts- und Leistungsanspruch vorzunehmen, sondern (nur) der Wert\ndes Leistungsanspruchs maßgeblich, wobei es, da der Leistungsanspruch bei\nEinreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden\nkann, einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom\n4. Februar 2015 - III ZR 62/14, juris Rn. 2 mwN). Diese geschieht nach objekti-\n\nven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach\nzu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs\ngemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993,\n1189; Beschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06, juris Rn. 5). Dabei\nist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten\nVerhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der\nFolge, dass das Interesse des Rechtmittelführers dann unter wirtschaftlichen\nGesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (BGH, Beschluss vom\n16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11 mwN). Eine Grenze\nbilden nicht nachvollziehbare Wunschvorstellungen eines Klägers, die in seinem Tatsachenvortrag keine Grundlage finden (vgl. BGH, Beschluss vom\n4. Februar 2015 - III ZR 62/14, juris Rn. 2 mwN). Maßgeblich für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (BGH, Beschluss vom\n16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11 mwN).\n\n11 bb) Der Kläger hat keine objektiven Anhaltspunkte dargetan, denen sich\nentnehmen ließe, welche Vorstellungen er sich vom Wert seines Abfindungsanspruchs gemacht hat. Sein Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt sich darauf, dass die Höhe dieses Anspruchs zum jetzigen Zeitpunkt\nnaturgemäß noch nicht feststehe.\n\n12 Auf die vom Kläger deswegen herangezogene Höhe der von ihm \"geleisteten Einlage\" oder den Wert seiner Nominalbeteiligung von 30.000 € kann für\ndie Bewertung des Abfindungsanspruchs nicht abgestellt werden, da dieser sich\nnach den in § 28 des vom Kläger mit dem Anlageprospekt vorgelegten Gesellschaftsvertrags enthaltenen Regelungen bestimmt. Danach steht einem ausscheidenden Gesellschafter ein dem Verhältnis des von ihm gezeichneten Kapitals zum gesamt gezeichneten Kapital entsprechender Anteil am Wert der Be-\n\nklagten zu, der seinerseits auf Basis der Jahresabschlüsse der Gesellschaft,\nder Objektgesellschaft und ggf. weiterer Beteiligungsgesellschaften zu bestimmen ist (mit Sonderbewertung von Immobilien und ohne Firmen-Geschäftswert). Hiervon sind ggf. noch nicht eingezahlte Kapitalanteile in Abzug zu bringen. Die Beklagte hat im Verfahren eine entsprechende Berechnung\nvorgelegt, nach der sich kein Abfindungsguthaben des Klägers ergibt, sondern\nein Fehlbetrag in Höhe von - 13.297,76 € (Anteilswert 2.997,64 € abzüglich\nnoch nicht geleisteter Einlageraten von 16.295,40 €). Danach beliefe sich sein\nAbfindungsguthaben selbst ohne Abzug der vom Kläger noch nicht geleisteten\nEinlageraten auf nicht mehr als 3.000 €. Der Kläger hat die Berechnung der\nBeklagten im Rechtsstreit zwar bestritten, ohne dies allerdings näher zu begründen oder konkrete Anhaltspunkte darzutun, die die Annahme oder gar größenordnungsmäßige Bestimmung eines höheren Abfindungsbetrags ermöglichen würden.\n\n13 Das gilt auch für seinen Hinweis, er habe in der Instanz vorgetragen, ihm\nstünden möglicherweise über das Abfindungsguthaben hinausgehende Schadensersatzansprüche zu, so dass nicht ausgeschlossen sei, dass er über das\nvon der Beklagten errechnete (und von ihm bestrittene) Auseinandersetzungsguthaben hinaus weitere Ansprüche bis zur Höhe der geleisteten Beteiligung\nhabe. Ungeachtet der Frage, ob diese Ansprüche überhaupt noch streitgegenständlich sind, hat der Kläger \"mögliche\" Schadensersatzansprüche weder in\nder Instanz noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde näher spezifiziert, so\ndass auch dafür keine objektiven Anhaltspunkte für eine auch nur ansatzweise\nSchätzung vorliegen.\n\n14 cc) Mangels hinreichender Anhaltspunkte bemisst der Senat die Beschwer des Klägers anhand der von der Beklagten vorgelegten Berechnung mit\n\nrund 3.000 €, entsprechend dem in der Berechnung ausgewiesenen Anteilswert\nvon 2.997,64 € ohne Abzug der nach Auffassung des Klägers von ihm nicht\nmehr geschuldeten noch offenen Einlageraten.\n\n15 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet,\nweil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,\nnach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung\n\ndes Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544\nAbs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nBorn B. Grüneberg V. Sander\n\nvon Selle C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 28.09.2020 - 28 O 17697/19 -\nOLG München, Entscheidung vom 18.05.2021 - 7 U 6155/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-17/ii-zr-100-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-17/ii-zr-100-21","retrieved":"2026-10-24 07:57:50.044166+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-17/ii-zr-100-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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