{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR156.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-05-17","aktenzeichen":"6 StR 156/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 156/22\n\nvom\n17. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR156.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Halle vom 21. Dezember 2021 im Einziehungsausspruch aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten\nseines Rechtsmittels aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie\nwegen Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 300 Euro (§ 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil\ndas angefochtene Urteil keine tragfähigen Feststellungen zu dem vom Angeklagten aus der abgeurteilten Tat nach § 73 Abs. 1 StGB Erlangten enthält.\n\n3 Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB\nknüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten\nkann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll,\nund er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010\n– 2 StR 372/10 Rn. 3). Dabei genügt es, dass der Beteiligte zumindest faktische\nbzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen\nHerrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020\n– 5 StR 154/20 Rn. 3 mwN).\n\n4 Daran fehlt es hier. Denn eine faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und durch den Angeklagten in Drittzueignungsabsicht entwendeten 300 Euro hatte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen allein der anderweitig Verfolgte D. . Zu\neiner späteren auch nur beabsichtigten Aufteilung der Beute konnte das Landgericht keine Feststellungen treffen. Solche sind auch nicht zu erwarten.\n\n5 2. Die Einziehungsanordnung hat daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO\nzu entfallen.\n\n6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.\n\nSander Feilcke RiBGH Dr. Tiemann ist\nulaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\nSander\n\nWenske von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Halle, 21.12.2021 - 14 KLs 12/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-17/6-str-156-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-17/6-str-156-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:57.587391+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-17/6-str-156-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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