{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170522B1STR110.22.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-05-17","aktenzeichen":"1 StR 110/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 110/22\n\nvom\n17. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2022:170522B1STR110.22.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 1b) und 2 auf dessen Antrag –\nam 17. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 29. Dezember 2021\n\na) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben,\n\nb) hinsichtlich der Einziehungsanordnung dahin geändert,\ndass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 477.007,61 Euro angeordnet wird; der Ausspruch\nüber die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts\nPfaffenhofen angeordneten Einziehung von Wertersatz in\nHöhe von 43.000 Euro entfällt ebenso wie der Ausspruch\nüber die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts\nStarnberg vom 12. August 2020 angeordneten Sperrfrist\nvon zwölf Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in 93 tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn deshalb wegen der Taten 1 bis 6\nund 49 bis 65 unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen\nvom 18. Dezember 2019 und mit Strafbefehlen des Amtsgerichts München vom\n30. November 2018 und des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 2. Januar 2019 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und die mit Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen angeordnete\nEinziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 43.000 Euro aufrechterhalten. Wegen\nder Taten 7 bis 14 und 66 hat ihn das Landgericht unter Einbeziehung der mit\nUrteilen des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 19. Juli 2019 und des Amtsgerichts\nStarnberg vom 12. August 2020 verhängten Einzelstrafen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, die mit Urteil des\nAmtsgerichts Starnberg angeordnete Sperrfrist von zwölf Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nebst Einziehung des PKW BMW 701 aufrechterhalten und auf die verhängte Strafe einen Monat Freiheitsstrafe als Ausgleich\nfür eine teilweise erfüllte Bewährungsauflage angerechnet. Schließlich hat das\nLandgericht den Angeklagten wegen der Taten 15 bis 48 und 67 bis 93 zu einer\ndritten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und\ndie Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 434.007,61 Euro angeordnet.\n\n2 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Der Schuldspruch und die verhängten Einzelstrafen halten rechtlicher\nNachprüfung stand. Die Bemessung der Gesamtstrafenaussprüche ist dagegen\nrechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat das Gesamtstrafübel für den Angeklagten, das sich infolge der Zäsurwirkungen des Strafbefehls des Amtsgerichts\nMünchen vom 30. November 2018 und des Urteils des Amtsgerichts Kaufbeuren\nvom 19. Juli 2019 aus der obligatorischen Bildung von drei Gesamtstrafen ergibt,\nnicht in den Blick genommen. Sofern die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden\nStrafe zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen führt, muss das Gericht grundsätzlich\neinen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Hierzu muss es für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst\ngewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen, das\nhier acht Jahre und fünf Monate beträgt, für schuldangemessen gehalten hat (vgl.\nBGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf diesem Mangel beruht.\nDa weder die Einzelstrafen noch die der Zumessung der Gesamtstrafen zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) von diesem Rechtsfehler\nbetroffen sind, können sie bestehen bleiben.\n\n4 2. Es bedurfte keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der mit Urteil\ndes Amtsgerichts Starnberg vom 12. August 2020 angeordneten Sperrfrist für\ndie Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§ 69a StGB). Die Sperrfrist war am\n11. August 2021 (UA S. 12) und damit vor dem Erlass des angefochtenen Urteils\nabgelaufen und damit keiner Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – 4 StR 387/21 und vom\n28. Februar 2019 – 1 StR 26/19 Rn. 5 jeweils mwN). Die entsprechende Anordnung entfällt deshalb.\n\n5 3. Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu\nändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 – 2 StR 313/20 Rn. 4; vom 10. August 2021\n– 6 StR 311/21 Rn. 5 und vom 27. Juli 2021 – 3 StR 203/21 Rn. 6 jeweils mwN).\nDie Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 18. Dezember 2019 und dem angefochtenen Urteil\nbeträgt 477.007,61 Euro. Die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil\nwird damit gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner\nAufrechterhaltung. Die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. Beschluss vom\n27. Juli 2021 – 3 StR 203/21 Rn. 6 mwN).\n\n6 4. Den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 12. August 2020 gemäß § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 1 Nr. 2\nStGB angeordneten Einziehung des PKW BMW (UA S. 12) hat der Senat bestehen lassen, weil nach den Urteilsfeststellungen offen ist, ob der Sicherungseigentümer (UA S. 14) seine Rechte bei der Vollstreckungsbehörde gemäß § 75\nAbs. 1 Satz 2 StGB angemeldet hat und deshalb das Eigentum an dem PKW\nnoch nicht auf den Staat übergegangen und die Maßnahme daher noch nicht\n\nerledigt ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021\n– 2 StR 313/20 Rn. 5 und vom 28. Februar 2019 – 1 StR 26/19 Rn. 5 jeweils\nmwN).\n\nJäger Bellay Fischer\n\nHohoff Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kempten, 29.12.2021 - 2 KLs 260 Js 3400/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-17/1-str-110-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-17/1-str-110-22","retrieved":"2026-10-24 07:52:38.513386+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-17/1-str-110-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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