{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170322BANWZ.BRFG.3.21.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2022-03-17","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 3/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 3/21\nvom\n\n17. März 2022\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2022:170322BANWZ.BRFG.3.21.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin\nGrüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 17. März 2022\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers vom 27.Januar 2022 gegen den\nBeschluss des Senats vom 22. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger war seit dem 2. August 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 1. August 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des\nKlägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7\nBRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss\nvom 22. November 2021, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen\nwird, abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.\n\nII.\n\n2 Die nach § 152a VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches\nGehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 152a Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO.\n\n3 1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe mit\nder Annahme, der Kläger bewohne die Immobilie M-straße 9 in M. , seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der von keiner Partei vorgetragen sei, tatsächlich wohne der Kläger seit vielen Jahren in der A. -\n-Straße in G. .\n\n4 a) Der Senat ist in seinem Beschluss vom 22. November 2021 (unter II 1\nb cc (2)) davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück M-Straße 9, auf das\nsich der Kläger als liquides Immobilienvermögen berufen hat, vom Kläger bewohnt wird. Dem lag zugrunde, dass sowohl die Schriftsätze des Klägers in dem\nVerfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat als auch das Urteil des\nAnwaltsgerichtshofs vom 21. Dezember 2020 als Anschrift des Klägers die Adresse in der M-Straße ausweisen. Wie der Kläger nunmehr darlegt und mittels\nVorlage einer Meldebestätigung nachweist, trifft die vorgenannte Annahme des\nSenats nicht zu. Vielmehr handelte es sich bei der M-Straße 9 nicht um die Wohn-\n, sondern um die Kanzleianschrift des Klägers.\n\n5 b) Soweit mit der Annahme einer unzutreffenden Wohnanschrift des Klägers in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2021 der Anspruch des Klägers\nauf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes. Der Senat hat in seinen Ausführungen zur\n\nLiquidität des Immobilienvermögens des Klägers lediglich beiläufig und in Parenthese gesetzt erwähnt, dass das Hausgrundstück M-Straße vom Kläger bewohnt\nwerde. Die mangelnde Feststellbarkeit der ernsthaften Verkaufsabsicht des Klägers - als Voraussetzung der Liquidität des Immobilienvermögens - hat der Senat\nnicht tragend hierauf gestützt. Hierfür war nach der Begründung des Beschlusses\nvielmehr - allein - maßgeblich, dass nach dem Vortrag des Klägers die Immobilie\nim Jahr 2018 und zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides für mindestens 25 Millionen Euro hätte verkauft werden können und der Kläger dennoch nicht zu einem\nsolchen Verkauf bereit war. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung des Umstandes, dass sich in der M-Straße 9 nicht die Wohnung, sondern der Kanzleisitz des Klägers befand, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit eines Gehörsverstoßes BVerfG, NVwZ 2009, 580 Rn. 13 mwN).\n\n6 2. Ähnliches gilt, soweit der Kläger beanstandet, ein Gehörsverstoß liege\ndarin, dass der Senat bezweifelt habe, dass die als Anlage K 6 vorgelegte Kopie\ndes notariellen Kaufvertrags vom 5. Dezember 2019 tatsächlich so beurkundet\nworden sei.\n\n7 a) Insofern liegt kein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör vor.\n\n8 Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. November 2021 lediglich ausgeführt, aus dem Vortrag des Klägers werde nicht deutlich, ob ein entsprechender\nKaufvertrag tatsächlich geschlossen worden sei. An dieser tatrichterlichen Würdigung des Sachvortrags des Klägers hält der Senat fest. Es ist nicht nachvollziehbar, warum - wie in dem Schriftsatz des Klägers vom 16. Dezember 2019\n\nausgeführt wird - man einem \"Verkauf\" der M-Straße \"zwischenzeitlich nähergetreten\" sei, wenn doch bereits elf Tage zuvor ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über diese Immobilie geschlossen worden war. Dies gilt erst recht, wenn das\nvom Kläger herangezogene Abstraktionsprinzip berücksichtigt wird. Dann nämlich war auf der schuldrechtlichen Ebene der Kaufvertrag am 5. Dezember 2019\ngeschlossen worden und der \"Verkauf\" bereits an diesem Tag erfolgt. Das ist mit\nder Formulierung in dem Schriftsatz vom 16. Dezember 2019, einem \"Verkauf\"\nerst \"nähergetreten\" zu sein, nicht vereinbar. Die darin liegende Undeutlichkeit\nwird verstärkt durch die Angaben in der vom 23. Februar 2021 datierenden Begründung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung (S. 8), wonach -\nangesichts der in der Gegenwartsform gehaltenen Formulierung - am 23. Februar\n2021 immer noch die M. GmbH & Co. KG, deren\nMitgesellschafter der Kläger ist, als Eigentümerin des Anteils am Grundstück in\nder M-Straße 9 eingetragen war. Danach war noch 15 Monate nach dem Verkauf\ndieser eigentumsrechtlich nicht vollzogen.\n\n9 In Anbetracht der sich danach aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers\ndeutlich ergebenden Unklarheit im Hinblick auf einen tatsächlich erfolgten Verkauf des Hausgrundstückes bedurfte es insoweit keines Hinweises des Senats.\n\n10 b) Letzteres gilt umso mehr, als auch die vom Senat beschriebene Undeutlichkeit des Klägervortrags zum Kaufvertragsschluss nicht entscheidungserheblich war. Dies folgt bereits aus der mit den Worten \"Im Übrigen\" eingeleiteten\nTextstelle des Senatsbeschlusses, die kenntlich macht, dass es sich im Folgenden nur um ergänzende, nicht tragende Erwägungen handelt. Tragend für die\nmangelnde Feststellbarkeit der ernsthaften Verkaufsabsicht des Klägers war vielmehr - wie ausgeführt -, dass nach seinem Vortrag die Immobilie im Jahr 2018\nund zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides für mindestens 25 Millionen Euro\n\nhätte verkauft werden können und der Kläger dennoch nicht zu einem solchen\nVerkauf bereit war. Den Kaufvertrag vom 5. Dezember 2019 hat der Senat in\ndiesem Zusammenhang bereits deshalb nicht zu berücksichtigen vermocht, weil\ner nach dem Widerrufsbescheid der Beklagten vom 1. August 2019 datiert.\n\"Schon aus diesem Grund\" lässt er nach dem Senatsbeschluss keinen Rückschluss auf eine Verkaufsabsicht des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des\nWiderrufsbescheides zu. Soweit demgegenüber mit der Anhörungsrüge die Auffassung vertreten wird, der Vertragsschluss am 5. Dezember 2019 indiziere, dass\nder Kläger im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ernsthaft beabsichtigt habe, den\nVerkauf der Immobilie tatsächlich umzusetzen, handelt es sich um eine von der\nWürdigung des Senats abweichende Wertung, mittels derer weder ein Gehörsverstoß noch dessen Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird.\n\n11 3. Schließlich liegt ein Gehörsverstoß zu Lasten des Klägers auch nicht in\nder Behandlung seines Vortrags in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2020 und\n29. April 2020 in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2021. Dem von der\nAnhörungsrüge in Bezug genommenen Vortrag des Klägers lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die im Jahr 2018 geführten Verkaufsverhandlungen\nauch noch im Zeitraum unmittelbar vor dem Widerrufsbescheid vom 1. August\n2019 seitens des Klägers mit ernsthafter Verkaufsabsicht geführt und nicht erst\ndurch den Bescheid \"neu belebt\" wurden.\n\n12 Der Kläger hat in den vorgenannten Schriftsätzen vorgetragen, der Staat\nI. habe die Immobilie unbedingt erwerben wollen, was der als Makler eingeschaltete Herr H. bestätigen könne. Insbesondere im Februar 2018\nhabe sich der i. Konsul per E-Mail an Herrn H. gewandt und um\nein \"[…]meeting at the earliest possible\" gebeten. Da dem Kläger der seinerzeit\nim Raum stehende Kaufpreis von 25 Millionen Euro zu wenig gewesen sei, was\n\naber einem möglichen Verkauf nicht entgegengestanden habe, habe er die drängenden Nachfragen des Konsuls mit Zurückhaltung behandelt. Wenn der Kläger\ngewollt hätte, hätte er zu diesem Zeitpunkt jederzeit die Immobilie für den Preis\nvon 25 Millionen Euro verkaufen können. Dass der Staat I. die Immobilie\nsogar dringend für 26,9 Millionen Euro habe erwerben wollen, belege die E-Mail\ndes Konsuls vom 8. August 2018 (gemeint wohl: 8. August 2019).\n\n13 Unter Zugrundelegung dieses Vortrags bestand im Jahr 2018 keine ernsthafte Verkaufsabsicht des Klägers zu dem vom Staat I. angebotenen, dem\nKläger indes zu niedrig erscheinenden Kaufpreis von 25 Millionen Euro. Der Kläger hat einen Verkauf zu diesem Preis seinerzeit nicht \"gewollt\". Ein Fortgang der\nVerkaufsverhandlungen kann auf der Grundlage des Klägervortrags erst im August 2019 angenommen werden. Nach dem mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020\n(S. 4) wiedergegebenen Wortlaut der E-Mail des i. Konsuls vom 8. August 2019 reagierte dieser auf eine vorausgehende, vom Kläger nicht vorgelegte\nE-Mail des Klägers (\"Please refer to your mail below …\") und nimmt auf einen\ndort genannten Kaufpreis von 26,9 Millionen Euro Bezug (\"I am happy to inform\nyou that the price of 26,90 Million quoted by you has been agreed …\"). Daraus\nist zwar ersichtlich, dass sich der Kläger zuvor erneut an den i. Konsul\ngewandt hatte. Dagegen ist nicht erkennbar, dass dies vor dem maßgeblichen\nZeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 1. August 2019 geschehen war. Vielmehr ist ebenso denkbar, dass erst der - dem Kläger am 3. August 2019 zugestellte - Widerrufsbescheid zu einer Wiederaufnahme der Verkaufsverhandlungen durch den Kläger mit dem Konsul geführt hat, dessen drängende Nachfragen\n\nder Kläger im Jahr 2018 - wie er vorgetragen hat - mit Zurückhaltung behandelt\nhat.\n\nLimperg Remmert Grüneberg\n\nKau Merk\n\nVorinstanz:\nAGH München, Entscheidung vom 21.12.2020 - BayAGH I - 1 - 16/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-17/anwz-brfg-3-21","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-17/anwz-brfg-3-21","retrieved":"2026-10-24 07:51:22.871611+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-17/anwz-brfg-3-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2022-03-17","dockets":["AnwZ (Brfg) 3/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170322BANWZ.BRFG.3.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170322BANWZ.BRFG.3.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.03.2022 – AnwZ (Brfg) 3/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-17/anwz-brfg-3-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Klägers vom 27.Januar 2022 gegen den\nBeschluss des Senats vom 22. 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