{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170322B4STR43.22.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-03-17","aktenzeichen":"4 StR 43/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 43/22\n\nvom\n17. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verabreichung von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:170322B4STR43.22.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Oktober 2021 wird\n\na) die Strafverfolgung in den Fällen II. 2. der Urteilsgründe\n(Anklageziffern 1 und 2) jeweils auf den Vorwurf der Verabreichung von Betäubungsmitteln an eine Person unter\n18 Jahren und in den Fällen II. 3. der Urteilsgründe (Anklageziffern 3 bis 16) jeweils auf den Vorwurf der mittels\neines gefährlichen Werkzeugs begangenen Körperverletzung beschränkt;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst,\ndass die Angeklagte der Verabreichung von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zwei\nFällen sowie der gefährlichen Körperverletzung in\n14 Fällen schuldig ist;\n\nbb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „unerlaubter Verabreichung\nvon Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Personen unter\n18 Jahren in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie\ngefährlicher Körperverletzung in 14 weiteren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. a) Der Senat nimmt gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen in den Fällen II. 2.\nder Urteilsgründe (Anklageziffern 1 und 2) den Vorwurf der gefährlichen\nKörperverletzung jeweils von der Strafverfolgung aus. Insoweit hat das Landgericht nicht nur die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 224\nAbs. 1 Nr. 5 StGB unzureichend belegt, sondern auch eine mögliche rechtfertigende Einwilligung der Geschädigten unerörtert gelassen.\n\n3 b) Ebenso nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\nin den Fällen II. 3. der Urteilsgründe (Anklageziffern 3 bis 16) die Qualifikationstatbestände der Körperverletzung durch die Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie mittels einer das Leben\ngefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) von der Strafverfolgung\naus. Mit Blick auf die Vorstellung der Angeklagten, die Gesundheit ihres\nneugeborenen Kindes durch die Gabe der von ihr erschlichenen verschreibungspflichtigen Impfstoffe zu fördern, steht insoweit zumindest die subjektive Tatseite\nin Zweifel.\n\n4 2. Im verbleibenden Umfang weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten auf. In den Fällen II. 3. der Urteilsgründe (Anklageziffern 3 bis 16) liegen 14 Taten der gefährlichen Körperverletzung nach § 224\nAbs. 1 Nr. 2 StGB vor, denn die jeweils verwendete Spritze stellte ein gefährliches Werkzeug dar.\n\n5 Die Verfolgungsbeschränkung in den Fällen II. 2. der Urteilsgründe (Anklageziffern 1 und 2) zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagte gegen den geänderten\nund ohnehin von der zugelassenen Anklage umfassten Schuldvorwurf nicht\nwirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n6 3. Die Schuldspruchänderung und die weitere Beschränkung entziehen\ndem Strafausspruch die Grundlage. Die Strafkammer hat die tateinheitliche\nVerwirklichung der von der Verfolgung ausgenommenen Gesetzesverletzungen\nbei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend berücksichtigt.\n\n7 Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung auch für sich\nnicht stand. Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob\nund inwieweit mit der viermonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 13. Dezember 2018, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt ist, eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu\nbilden ist. Die mögliche Bildung einer solchen Gesamtstrafe darf grundsätzlich\nnicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGH,\nBeschluss vom 17. Juli 2007 – 4 StR 293/07 Rn. 2). Den unklaren Feststellungen\nist nicht zu entnehmen, ob der Verurteilung eine Zäsurwirkung nach den im Mai\n2018 begangenen Taten zu II. 2. der Urteilsgründe zukommt – was bei einem\nBerufungsurteil über die Schuld- oder Straffrage zu verneinen sein könnte (vgl.\nBGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 245/18 Rn. 7 mwN) – und ob daher\nzwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären.\n\n8 Insbesondere für diesen Fall wird das neue Tatgericht sein Augenmerk\nggf. auch auf das Verschlechterungsverbot zu richten haben. Der nachträglichen\nGesamtstrafenbildung steht es als solches nicht entgegen, auch wenn hierdurch\ndie Strafaussetzung bei der gesamtstrafenfähigen Strafe entfällt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 12. Januar 2016 – 3 StR 478/15 Rn. 2 mwN). Jedoch darf das\nneue Gesamtstrafübel – unter Abzug der einzubeziehenden Strafe – nicht über\ndem des Urteils im ersten Rechtsgang liegen (vgl. KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 331\nRn. 3 mwN).\n\nQuentin Bartel Sturm\n\nMaatsch Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bochum, 06.10.2021 ‒ II 9 KLs 36 Js 90/21 26/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-17/4-str-43-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-17/4-str-43-22","retrieved":"2026-10-24 07:55:48.788413+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-17/4-str-43-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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