{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170222BIXZB59.20.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2022-02-17","aktenzeichen":"IX ZB 59/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 59/20\nvom\n\n17. Februar 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:170222BIXZB59.20.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nGrupp, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms\n\nam 17. Februar 2022\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der Zivilkammer 28\ndes Landgerichts Berlin vom 20. August 2020 werden auf Kosten\nder Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n3.570 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 3.570 € für die Übernahme und Bearbeitung einzelner Mandate in Anspruch. Die Beklagte zu 1 betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei. Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Beklagte zu 3 und der weitere Gesellschafter J. . Die Beklagte\nzu 2 ist die Alleinerbin des im April 2016 verstorbenen Gesellschafters J. .\n\n2 Die Beklagte zu 1 beteiligte sich nicht an dem Rechtsstreit. Die Beklagte\nzu 2 erklärte in erster Instanz ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten zu 1 und\nbeantragte für sich und als Streithelferin der Beklagten zu 1 die Abweisung der\nKlage. Die Beklagte zu 3 erkannte den Anspruch an. Das Amtsgericht verkündete\nam 13. Juni 2019 eine mit \"Versäumnisteil-, Anerkenntnisteil- und Schlussurteil\"\n\nüberschriebene Entscheidung, mit der die Beklagten als Gesamtschuldner zur\nZahlung von 3.570 € an den Kläger verurteilt wurden. Gegen das den Beklagten\nzu 1 und zu 2 am 19. Juni 2019 zugestellte Urteil legte die Beklagte zu 2 für sich\nund als Streithelferin der Beklagten zu 1 am 19. Juli 2019 Berufung ein. Das\nLandgericht verwarf die von der Beklagten zu 2 für die Beklagte zu 1 eingelegte\nBerufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig, weil zulässiges Rechtsmittel allein der binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegende Einspruch gemäß §§ 338 ff ZPO gewesen sei. Die am 19. Juli 2019 eingelegte Berufung stelle\nkeinen fristgerechten und zulässigen Rechtsbehelf dar. Die von der Beklagten\nzu 2 für sich selbst eingelegte Berufung wies das Landgericht nach § 522 Abs. 2\nSatz 1 ZPO zurück.\n\n3 Hiergegen richten sich die von der Beklagten zu 2 für sich selbst und als\nStreithelferin für die Beklagte zu 1 eingelegten Rechtsbeschwerden. Für die Beklagte zu 1 wird geltend gemacht, dass das Urteil des Amtsgerichts vom 13. Juni\n2019 zu Unrecht als Versäumnisurteil ergangen sei, weil es sowohl an einer\nSäumnis der Beklagten zu 1 als auch an einem Antrag des Klägers auf Erlass\neines Versäumnisurteils gefehlt habe. Außerdem sei das Urteil nicht eindeutig als\nVersäumnisurteil erkennbar, so dass bei Beachtung des prozessualen Meistbegünstigungsgrundsatzes die eingelegte Berufung als statthaft anzusehen sei. Die\nvon der Beklagten zu 2 eingelegte Rechtsbeschwerde sei ausnahmsweise als\nstatthaft und begründet anzusehen. Es liege ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft der Beklagten zu 1 und zu 2 vor, so dass eine Entscheidung nur\neinheitlich ergehen könne.\n\nII.\n\n4 Die von der Beklagten zu 2 als Streithelferin eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1\n\nSatz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n5 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht das Recht der Beklagten zu 1 auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht dadurch verletzt,\ndass es der Beklagten zu 1 den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer,\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert hat. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass einzig zulässiges Rechtsmittel\ngegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 13. Juni 2019 der Einspruch nach\n§§ 338 ff ZPO war und die für die Beklagte zu 1 geltende Rechtsmittelfrist zur\nEinlegung des Einspruchs nicht eingehalten wurde.\n\n6 a) Ob ein mit dem Einspruch anzugreifendes Versäumnisurteil oder ein\nkontradiktorisches und damit dem Rechtsmittel der Berufung unterliegendes Urteil vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung aller Beschluss- oder Urteilsteile zu\nermitteln. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf die Bezeichnung, sondern auf\nden Inhalt der angegriffenen Entscheidung an (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - VI ZB 29/98, NJW 1999, 583, 584 mwN).\n\n7 Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 13. Juni 2019 trug die Überschrift\n\"Versäumnisteil-, Anerkenntnisteil- und Schlussurteil\". Nach der Wiedergabe des\nTatbestands wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass bezüglich der\nBeklagten zu 1 im Wege des Versäumnisteilurteils zu entscheiden sei, weil sie\nihre Verteidigung nicht wirksam angezeigt und auch in den Terminen der mündlichen Verhandlung nicht wirksam vertreten erschienen sei. Sie habe weder durch\ndie Beklagte zu 2 und Streithelferin noch durch die Beklagte zu 3 jeweils allein\n\nwirksam vertreten werden können. Eine in Liquidation befindliche Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts könne von den Gesellschaftern grundsätzlich nur gemeinschaftlich vertreten werden. Bezüglich der Beklagten zu 3 sei aufgrund des erklärten Anerkenntnisses im Wege des Anerkenntnisteilurteils zu entscheiden. Anschließend folgen weitere Ausführungen zur Begründetheit der Klage. In der\nRechtsbehelfsbelehrung wird zunächst auf das Rechtsmittel der Berufung hingewiesen. Sodann wird ausgeführt, dass der Beklagten zu 1 gegen die Entscheidung der binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegende Einspruch zustehe.\n\n8 Sowohl aus der Überschrift des Urteils als auch aus den auf die Beklagte\nzu 1 bezogenen Entscheidungsgründen und der zwischen Berufung einerseits\nund Einspruch andererseits differenzierenden Rechtsbehelfsbelehrung ergibt\nsich, dass das Amtsgericht in Bezug auf die Beklagte zu 1 ein Versäumnisteilurteil erlassen wollte. Mit diesem Inhalt erwies sich die Entscheidung des Amtsgerichts gegenüber der Beklagten zu 1 zweifelsfrei als Versäumnisurteil.\n\n9 Nicht entscheidend ist, dass das Urteil entgegen der in § 313b Abs. 1\nSatz 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen ist. Dies beruht erkennbar darauf, dass das Amtsgericht bezüglich\nder Beklagten zu 2 durch streitiges Urteil entscheiden wollte und entschieden hat\nund insoweit Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht weggelassen werden\nkonnten.\n\n10 Für die Beklagte zu 1 war demnach der Einspruch statthafter Rechtsbehelf\ngegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13. Juni 2019. Bei Einlegung der Berufung am 19. Juli 2019 war die Frist zur Einlegung des Einspruchs bereits abgelaufen.\n\n11 b) Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, die Zulässigkeit einer\nBerufung der Beklagten zu 1 nach dem im Zivilprozess geltenden Meistbegünstigungsgrundsatz zu bejahen.\n\n12 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 vor dem Amtsgericht säumig\nwar und ein Versäumnisurteil deswegen in der Sache zu Recht ergangen ist.\n\n13 Die Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes, wonach Entscheidungen, die in einer falschen Form erlassen worden sind, sowohl mit dem\nRechtsmittel angefochten werden können, welches ihrer Form entspricht, als\nauch mit demjenigen, welches bei verfahrensrechtlich korrekter Entscheidung\ngegeben wäre (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362,\n364 f mwN), setzt voraus, dass ein Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung getroffen hat. Der Grundsatz der Meistbegünstigung greift danach\nnicht ein, wenn das Erstgericht zu Unrecht einen Fall der Säumnis angenommen\nund auf dieser Sachlage ein nach Fassung und Inhalt eindeutiges Versäumnisurteil erlassen hat. Eine solche Entscheidung ist dann zwar inhaltlich falsch; das\nGericht hat bei ihr aber keinen Verlautbarungsfehler begangen und deshalb\ndurch die Form seiner Entscheidung den Parteien auch keinen falschen Weg für\ndie Art der Anfechtung gewiesen (BGH, Beschluss vom 3. November 1998\n- VI ZB 29/98, NJW 1999, 583, 584; vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 35/03, juris\nRn. 10). So liegt der Fall hier.\n\n14 2. Das Berufungsgericht hat mit der Verwerfung der Berufung auch nicht\ngegen den Anspruch der Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör nach Art. 103\nAbs. 1 GG und auf eine willkürfreie Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Durch die Verwerfung der Berufung mangels Einhaltung der Einspruchsfrist\nhat es sich die Entscheidung des Amtsgerichts inhaltlich nicht zu Eigen gemacht,\n\nsondern den Rechtsbehelf der Beklagten zu 1 aus prozessualen Gründen verworfen.\n\n15 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO\nabgesehen.\n\nIII.\n\n16 Die im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2\nist nicht statthaft.\n\n17 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 nach § 522\nAbs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die gegen einen Zurückweisungsbeschluss\nnach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.\nGründe dafür, die Rechtsbeschwerde hier ausnahmsweise zuzulassen, bestehen\nnicht.\n\nGrupp Lohmann Schultz\n\nSelbmann Harms\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 13.06.2019 - 210 C 27/18 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2020 - 28 S 14/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-17/ix-zb-59-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-17/ix-zb-59-20","retrieved":"2026-10-24 08:01:10.136379+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-17/ix-zb-59-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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