{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-02-17_4_StR_436_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170222B4STR436.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-02-17","aktenzeichen":"4 StR 436/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 436/21\n\nvom\n17. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:170222B4STR436.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Juni 2021 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II. 2 – 4, 6, 9 – 11,\n14 – 17 und 19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen der Angeklagten der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) die Strafverfolgung in Fall II. 5 der Urteilsgründe gemäß\n§ 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes beschränkt;\n\nc) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die\nAngeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs eines\nKindes in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Herstellen und mit Drittbesitzverschaffen kinderpornographischer Schriften, schuldig ist; die in den\nFällen II. 8, 13, 32 und 33 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen;\n\nbb) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe in\nFall II. 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die\nGesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte ‒ unter Freispruch im Übrigen ‒ wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch\neiner Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in\n24 Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in\n22 Fällen, dies wiederum in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 18 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt.\n\n2 Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel\nführt zu einer teilweisen Einstellung und Beschränkung des Verfahrens und hat\nim verbleibenden Umfang mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Erwägungen jedenfalls unbegründet.\n\nII.\n\n4 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit die\nAngeklagte in den Fällen II. 2 – 4, 6, 9 – 11, 14 – 17 und 19 der Urteilsgründe\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, in den Fällen 6, 9 – 11, 14 – 17 und 19 der Urteilsgründe außerdem in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffen kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist.\n\n5 2. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe beschränkt der Senat ebenfalls aus prozessökonomischen Gründen die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO mit\nZustimmung des Generalbundesanwalts auf den Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB idF vom 21. Januar 2015.\nBei dem tateinheitlich ausgeurteilten Delikt des Herstellens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB idF vom 21. Januar 2015 ist\nVerfolgungsverjährung eingetreten. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte die Lichtbilder in unverjährter Zeit noch besaß. Damit\nwar für eine entsprechende Schuldspruchänderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss\nvom 4. Februar 2020 – 5 StR 657/19) kein Raum.\n\n6 3. Der verbleibende Schuldspruch hält der rechtlichen Überprüfung auf die\nSachrüge nicht in vollem Umfang stand.\n\n7 Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle II. 7 und 8 der Urteilsgründe\nals tatmehrheitliche Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellen und mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer\nSchriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB idF vom 21. Januar 2015 wird\nvon den Feststellungen nicht getragen. Danach fertigte die Angeklagte die beiden\nBilder der Geschädigten, die sie in vergleichbarer Situation zeigen, innerhalb weniger Minuten. Aufgrund des engen situativen und zeitlichen Zusammenhangs ist\nvon einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne auszugehen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 3. Dezember 2014 – 4 StR 342/14 mwN). Dies gilt ebenso für die konkurrenzrechtliche Bewertung in den Fällen II. 12 und 13 sowie II. 31 – 33 der Urteilsgründe.\n\n8 Der Senat ändert den Schuldspruch – über die Teileinstellung gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO und die Beschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinaus –\nin analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, weil sich die insoweit geständige Angeklagte gegen den\ngeänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n9 4. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafen\nin den Fällen II. 2 – 4, 6, 9 – 11, 14 – 17 und 19; außerdem entfallen aufgrund\nder geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung die Einzelstrafen in den Fällen II. 8, 13, 32 und 33 der Urteilsgründe. Der Senat hebt ferner im Anschluss an\ndie Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO die Einzelstrafe im Fall II. 5 der Urteilsgründe auf, denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung von\n\nzwei Tatbeständen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Wegfall der\nvorgenannten Einzelstrafaussprüche bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\n10 Die Einzelstrafe in Fall II. 5 der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe müssen daher erneut zugemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können\nbestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind insoweit\nmöglich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten.\n\nBender Bartel Sturm\n\nRiBGH Dr. Maatsch ist im Urlaub und deshalb gehindert zu\nunterschreiben.\n\nBender Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bielefeld, 16.06.2021 ‒ 4 KLs 566 Js 638/20 5/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-17/4-str-436-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-17/4-str-436-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:48.372960+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-17/4-str-436-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2022-02-17","dockets":["4 StR 436/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170222B4STR436.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-02-17_4_StR_436_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:170222B4STR436.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.02.2022 – 4 StR 436/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-17/4-str-436-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Juni 2021 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II. 2 – 4, 6, 9 – 11,\n14 – 17 und 19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen der Angeklagten der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) die Strafverfolgung in Fall II. 5 der Urteilsgründe gemäß\n§ 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes beschränkt;\n\nc) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die\nAngeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs eines\nKindes in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Herstellen und mit Drittbesitzverschaffen kinderpornographischer Schriften, schuldig ist; die in den\nFällen II. 8, 13, 32 und 33 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen;\n\nbb) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe in\nFall II. 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die\nGesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":5},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/176","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176","label":"§ 176 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/184b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"184b","label":"§ 184b StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:48.372960+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}