{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:160822B5STR131.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-08-16","aktenzeichen":"5 StR 131/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 131/22\n\nvom\n16. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:160822B5STR131.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 20. September 2021 wird mit der Maßgabe verworfen,\ndass die Einziehung des Wertes von Taterträgen ihm gegenüber\nlediglich in Höhe von 165.135,20 Euro angeordnet wird und in\nHöhe des weitergehenden Betrags entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat und von der drei Monate\nals vollstreckt gelten. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 177.450,20 Euro angeordnet. Die Revision führt mit der\nSachrüge zur Reduzierung des Einziehungsbetrags und ist im Übrigen im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte aus\nseiner Tätigkeit als spiritus rector einer zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung und zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zusammengeschlossenen Gruppierung durch Gutschriften auf allein von ihm kontrollierten\nBankkonten Erlöse in Höhe von 177.450,20 Euro. Bei einer Durchsuchung wurde\nbei ihm neben Schmuck, Feingold und anderen Gegenständen „unmittelbar aus\nden Taten stammendes Bargeld in Höhe von 5.310 Euro“ sichergestellt, auf dessen Rückgabe der Angeklagte verzichtet hat.\n\n3 Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Verzicht auf die\nRückgabe des aufgefundenen Schmucks und Feingolds allenfalls erfüllungshalber angenommen worden sei und dies erst bei endgültiger – hier noch nicht eingetretener – Befriedigung zum Erlöschen des staatlichen Erfüllungsanspruchs\ngeführt hätte. Dies gilt aber nicht für das ebenfalls aufgefundene Bargeld, das bei\nder Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB)\nin Abzug zu bringen war. Dies holt der Senat in analoger Anwendung von\n§ 354 Abs. 1 StPO nach und reduziert den Betrag entsprechend. Auswirkungen\n\nauf nicht revidierende Mitangeklagte (vgl. § 357 StPO) hat diese Korrektur nicht.\nAngesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nGericke Mosbacher Köhler\n\nvon Häfen Werner\n\nVorinstanz:\n\nLandgericht Berlin, 20.09.2021 - (546/501 KLs) 255 Js 698/13 (257) (8/19)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-16/5-str-131-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-16/5-str-131-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:47.151802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-16/5-str-131-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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