{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-08-16_4_StR_210_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR210.22.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-08-16","aktenzeichen":"4 StR 210/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 210/22\nvom\n16. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR210.22.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 21. Februar 2022 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\nII. 29. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\nzur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und\nBeischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen, des\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\nsexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 20 Fällen,\nder sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchtem\nschweren sexuellen Missbrauch eines Kindes, sexuellem\nMissbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch einer\nSchutzbefohlenen, des schweren sexuellen Missbrauchs\neines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer\nSchutzbefohlenen in sechs Fällen, des versuchten schweren\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\nsexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem\n\nMissbrauch einer Schutzbefohlenen, des schweren\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch einer\nSchutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs einer\nSchutzbefohlenen in 45 Fällen, davon in 41 Fällen in\nTateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision und die sofortige Beschwerde des\nAngeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des\nvorgenannten Urteils werden verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seiner\nRechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf\nzwischen Verwandten in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 16 Fällen,\nwegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen\nMissbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem\nMissbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs\neines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in\nsechs Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\n\nsexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Herstellung einer\nkinderpornographischen Schrift in vier Fällen, wegen versuchten schweren\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch\neines Kindes und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen\nschweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen Verbreitung\neiner pornographischen Schrift, wegen sexuellen Missbrauchs einer\nSchutzbefohlenen in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 41 Fällen“\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat die\nStrafkammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet.\n\n2 Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützten Revision und der sofortigen Kostenbeschwerde. Die Revision führt zu einer Teileinstellung und\nSchuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n3 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\naus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der\nAngeklagte im Fall II. 29. der Urteilsgründe wegen Verbreitung einer\npornographischen Schrift nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 und 6 StGB aF verurteilt\nworden ist. Diese Tat ist verjährt. Zudem sind die Feststellungen zum Inhalt des\nder Nebenklägerin überlassenen Films defizitär (vgl. BGH, Beschluss vom\n25. Juli 2007 – 2 StR 279/07 Rn. 3), weshalb den Urteilsgründen auch die\n\nVoraussetzungen eines unverjährten Delikts nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der\nFassung vom 21. Januar 2015 nicht zu entnehmen sind.\n\n4 2. Der verbleibende Schuldspruch bedarf in den Fällen II. 17.-19. und 21.\nder Urteilsgründe der Änderung dahin, dass der Angeklagte insoweit unter\nWegfall der jeweiligen tateinheitlichen Verurteilung wegen Herstellung einer\nkinderpornographischen Schrift des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier\nFällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen,\nschuldig ist.\n\n5 a) Der Verurteilung wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften\nnach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF steht mit Blick auf die womöglich bereits im\nJahr 2013 begangenen Taten das Verfahrenshindernis der\nVerfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB entgegen.\nDie Verjährungsfrist von fünf Jahren wurde vor ihrem Ablauf nicht gemäß § 78c\nAbs. 1 StGB unterbrochen. Sie ruhte nicht, was § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der\nab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung, die nunmehr § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nStGB umfasst, nicht mehr zu ändern vermochte. Denn hinsichtlich der Taten des\nAngeklagten war die – für den jeweiligen Straftatbestand zu prüfende (vgl. BGH,\nBeschluss vom 30. Oktober 2003 – 3 StR 383/03 Rn. 2 mwN) – Verjährung\nbereits eingetreten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 3 StR\n482/21 Rn. 4; Beschluss vom 30. August 2017 – 4 StR 255/17 Rn. 4; Beschluss\nvom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12).\n\n6 b) Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, dass der Angeklagte die\nangefertigten kinderpornographischen Bilder in unverjährter Zeit gemäß § 184b\nAbs. 3 StGB besaß. Damit war für eine dahingehende Schuldspruchänderung\n(vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 5 StR 657/19) durch den\nSenat kein Raum. Eine Aufhebung und Zurückweisung kam ebenfalls nicht in\n\nBetracht. Es ist auszuschließen, dass einem neuen Tatgericht weitere\nFeststellungen möglich wären.\n\n7 c) Der Senat ändert daher – über die infolge der Teileinstellung entfallende\nTat hinaus – den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass\ndie jeweilige tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen einer Tat\ngemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF in den Fällen II. 17.-19. und 21. der\nUrteilsgründe entfällt.\n\n8 3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.\nDer Senat schließt aus, dass der Wegfall der tateinheitlichen Delikte nach § 184b\nAbs. 1 Nr. 3 StGB aF in diesen Fällen zu milderen Einzelstrafen geführt hätte.\nDenn auch verjährte Taten können bei der Strafbemessung berücksichtigt\nwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 4 StR 310/21 Rn. 4;\nBeschluss vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19 Rn. 3; Beschluss vom\n22. Dezember 2011 – 4 StR 600/11 Rn. 3). Ebenso hat der\nGesamtstrafenausspruch mit Blick darauf Bestand, dass durch die Teileinstellung\nnach § 154 Abs. 2 StPO lediglich die in diesem Fall verhängte\nEinzelfreiheitsstrafe von vier Monaten entfällt.\n\n9 Schließlich wirkt sich die Schuldspruchänderung nicht auf die\nrechtsfehlerfrei begründete Maßregelanordnung aus. Den entfallenden Delikten\nkam nach den Urteilsgründen weder Einfluss auf die formellen und materiellen\nVoraussetzungen der Sicherungsverwahrung noch auf die Ermessensausübung\nder Strafkammer im Rahmen von § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB zu.\n\nII.\n\n10 Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung\ndes Landgerichts ist unbegründet. Die Entscheidung entspricht dem Gesetz\n(§ 465 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nQuentin Ri’inBGH Dr. Bartel ist wegen Maatsch\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nQuentin\n\nScheuß Weinland\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bielefeld, 21.02.2022 - 4 KLs 566 Js 1561/21 32/21","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-16/4-str-210-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-16/4-str-210-22","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:50.000100+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-16/4-str-210-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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