{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR139.22.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-08-16","aktenzeichen":"4 StR 139/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 139/22\nvom\n16. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR139.22.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n16. August 2022 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog, 421 Abs. 1\nNr. 3 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Januar 2022 wird\n\na) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen,\nsoweit diese den Betrag von 142.470 € übersteigt;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 142.470 € angeordnet ist;\n\nbb) im Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in zehn Fällen in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und\ndie „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe eines Betrages von 149.400 Euro angeordnet. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts\nrügt, führt nach einem teilweisen Absehen von der Einziehung von Wertersatz zu\nder aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung und einer Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer den Betrag von 142.470 € übersteigenden Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73 Abs. 1, 73c StGB) gemäß § 421\nAbs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen und die Einziehungsentscheidung entsprechend\nabgeändert. Den Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte\n31.660 Gramm Marihuana veräußert und dabei 4,50 € je Gramm erlöst hat. Das\nAbsehen von der weiter gehenden Einziehung führt zur Herabsetzung der Einziehungsanordnung analog § 354 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. März\n2022 – 4 StR 494/21 Rn. 5).\n\n3 2. Der Strafausspruch war dahingehend klarzustellen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n3. März 2021 – 4 StR 485/20 Rn. 5).\n\n4 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n5 4. Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass,\nden Angeklagten von den Kosten teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nQuentin Bartel Maatsch\n\nScheuß Weinland\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hagen, 03.01.2022 - 43 KLs 200 Js 2798/20 5/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-16/4-str-139-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-16/4-str-139-22","retrieved":"2026-10-24 07:55:49.932228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-16/4-str-139-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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