{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:160322B2STR430.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-03-16","aktenzeichen":"2 StR 430/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 430/21\n\nvom\n16. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:160322B2STR430.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Juni 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung in zehn Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexueller\nNötigung in zwei Fällen verurteilt ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung in zehn Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexueller\nNötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt\n\nund die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat es eine Anrechnungsentscheidung wegen im Ausland erlittenem Freiheitsentzug getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II. C. 16. der Urteilsgründe entkleidete der Angeklagte an einem Tag zwischen dem 8. Januar 2009\nund Anfang 2012 seine höchstens zwölfjährige Tochter und küsste sie an verschieden Körperstellen. Um ihre Gegenwehr zu unterbinden, schlug er ihr mit\neinem Ledergürtel auf das Gesäß. Sodann riss er ihre Beine auseinander und\nvollzog den ungeschützten und für die Geschädigte schmerzhaften vaginalen\nGeschlechtsverkehr.\n\n3 Dies hat das Landgericht als schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes\nin Tateinheit mit Vergewaltigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung gewertet.\n\nII.\n\n4 Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung muss entfallen,\nweil die Strafverfolgung insoweit verjährt ist.\n\n5 1. Das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährung für die einzelnen Delikte nicht; bei Tateinheit läuft die Frist für jedes Delikt\nselbständig (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 299/18, juris Rn. 10\nmwN). Die Verjährungsfrist des Vergehens nach § 223 Abs. 1 StGB beträgt ge-\n\nmäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Sie begann im genannten Fall, ausgehend vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar\n1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274; vom 9. Oktober 2007, 4 StR 444/07, NStZ-RR 2008, 42, 43), am 8. Januar 2009 (§ 78a StGB). Bereits im Hinblick auf die\nabsolute Verjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB war spätestens mit\nAblauf des 7. Januar 2019 vor Erlass des Urteils die Verjährung der Strafverfolgung eingetreten. Auf die Frage einer zwischenzeitlichen Unterbrechung kommt\nes nicht an.\n\n6 2. Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung im Fall C. II. 16. der Urteilsgründe lässt die Einzelstrafe in diesem Fall\nunberührt. Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die tateinheitliche Begehung der Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass es auf eine geringere Strafe erkannt hätte,\nwenn es den Eintritt der Verfolgungsverjährung berücksichtigt hätte. Auch verjährte Taten können strafschärfend berücksichtigt werden, wenngleich mit minderem Gewicht (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 299/18, juris\n\nRn. 11; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1989 – 3 StR 173/89, BGHR StGB\n§ 46 Abs. 2 Vorleben 11; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 278 ff. mwN).\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nZeng Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Marburg, 29.06.2021 - 3 KLs - 1 Js 13473/15","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-16/2-str-430-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-16/2-str-430-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:42.411060+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-16/2-str-430-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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