{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:160222BIVZB21.21.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2022-02-16","aktenzeichen":"IV ZB 21/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIV ZB 21/21\nvom\n16. Februar 2022\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:160222BIVZB21.21.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz,\nDr. Bommel und Rust\n\nam 16. Februar 2022\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerden des Klägers und des im Termin\nzur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht für\nden Kläger auftretenden Rechtsanwalts wird der Beschluss\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\nvom 10. Juni 2021 über die Geheimhaltung aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhält, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere Beitragse rhöhungen.\n\n2 Mit Schriftsatz vom 3. November 2020 reichte die Beklagte während\ndes Berufungsverfahrens eine Zusammenstellung von Unterlagen ein, die\ndem im Rahmen des Prämienanpassungsverfahrens tätigen Treuhänder\n\nseinerzeit überlassen worden sein sollen. Gleichzeitig beantragte die Beklagte, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für die Klagepartei, die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei und den Sachverständigen anzuordnen sowie die Öffentlichkeit auszuschließen, soweit abzusehen sei,\ndass das Anlagenkonvolut Gegenstand der Erörterung werde.\n\n3 In der zunächst öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts vom\n10. Juni 2020 erschienen der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten\nsowie ein Prozessbevollmächtigter der Beklagten. Nachdem für die weitere Verhandlung auf der Grundlage von § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit\nausgeschlossen worden war, beschloss das Oberlandesgericht, gemäß\n§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten bezogen auf die im Schriftsatz vom 3. November 2020 als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die nicht öffentliche Verhandlung oder durch ein die Sache\nbetreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, aufzuerlegen.\n\n4 Mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden\nverfolgen die Rechtsbeschwerdeführer das Ziel, die Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung zu erreichen.\n\n5 II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht\nausgeführt, die Geheimhaltungsanordnung sei auf sämtliche Unterlagen\ndes Anlagenkonvoluts zu erstrecken, weil ein Geheimhaltungsbedarf der\nBeklagten auch dann bestehe, wenn Teile dieser Unterlagen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits aus anderen Verfahren bekan nt\nsein sollten.\n\n6 III. Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n7 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften Rechtsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig.\n\n8 a) Entgegen der Bedenken der Rechtsbeschwerdeerwiderung sind\ndie Rechtsbeschwerden fristgerecht eingelegt worden. Durch Einreichung\nder Beschwerdeschrift mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 - eingegangen\nbeim Rechtsbeschwerdegericht an eben diesem Tag - ist die Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts (§ 575\nAbs. 1 Satz 1 ZPO) gewahrt worden.\n\n9 In Gang gesetzt worden ist die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerden am 22. Juni 2021; an diesem Tag ist nach dem Vortrag der\nRechtsbeschwerdeführer die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden .\nEin von diesem Zeitpunkt abweichendes Datum der Zustellung kann nicht\nzugrunde gelegt werden. Denn ein Empfangsbekenntnis der Klägervertreter betreffend die Zustellung des den angefochtenen Beschluss enthaltenden Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht\nvom 10. Juni 2021 ist nicht zu den Akten gelangt. Ein Nachweis der Zustellung zu einem Zeitpunkt, der vor dem Datum liegt, welches die Rechtsbeschwerdeführer angegeben haben, ist deshalb nicht geführt (vgl. § 174\nAbs. 4 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung,\nvgl. jetzt § 175 Abs. 3 ZPO).\n\n10 b) Mit den Rechtsbeschwerdeführern ist davon auszugehen, dass\ndie Rechtsbeschwerden unbeschränkt zugelassen worden sind. Soweit\n\ndas Oberlandesgericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde sei gemäß\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil bislang\nhöchstrichterlich nicht geklärt scheine, ob eine Geheimhaltungsanordnung\nauch solche Unterlagen umfassen dürfe, die bereits in demselben Rechtsstreit vorgelegt wurden, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021\n- IV ZB 23/20 [juris Rn. 10]; Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR\n221/19, WM 2021, 838 Rn. 19).\n\n11 2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet.\n\n12 Die angefochtene Entscheidung ist jedenfalls deshalb aufzuheben,\nweil ihre Begründung dem Senat die Nachprüfung einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht ermöglicht.\n\n13 Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im\nEinzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und\ndie Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR\n272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom\n10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 11; vom 23. Juni 2021 - IV ZB\n23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20,\nVersR 2020, 1605 Rn. 20; vgl. ferner BVerfG VersR 2000, 214 unter II 1 c\n[juris Rn. 15]).\n\n14 Soweit in solchen Rechtsstreitigkeiten eine Geheimhaltungsanordnung in Rede steht, obliegt es im Rahmen des durch § 174 Abs. 3 GVG\n\neröffneten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht\nkann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die\nGrenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in\neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB\n40/20, juris Rn. 15; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120\nRn. 13; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 21).\n\n15 Voraussetzung für die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung zur Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG durch\ndas Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb, dass die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, ob sich das für die Geheimhaltungsanordnung\nzuständige Gericht des ihm zustehenden Ermessens bewusst war und\nwelche Erwägungen für seine Entscheidung von Bedeutung gewesen sind\n(vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris\nRn. 17).\n\n16 Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Sie beschränkt sich im Rahmen der Begründung zur Beschlussfassung zu § 174\nAbs. 3 Satz 1 GVG auf Ausführungen dazu, ein Geheimhaltungsbedarf der\nBeklagten bestehe auch dann, wenn Teile der als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers\nbereits aus anderen Verfahren bekannt sein sollten. Damit aber setzt sich\ndas Oberlandesgericht nur mit einem nachgeordneten Teilaspekt der Umstände auseinander, die für die Entscheidung zur Anordnung der Geheimhaltung von Bedeutung sein können. Offen bleibt, ob und unter Berücksichtigung welcher Umstände hier das Interesse des Versicherers an der\nGeheimhaltung der Berechnungsgrundlagen einerseits und das Interesse\n\ndes Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und\nrechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen andererseits gegeneinander abgewogen worden sind (vgl. hierzu BVerfG VersR\n2000, 214 unter II 1 c [juris Rn. 15]). Für die Anordnung der Geheimhaltung\ngegenüber dem Kläger fehlt es an Erwägungen des Oberlandesgerichts\nüberhaupt.\n\n17 Eine Überprüfung der Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung zu § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG ist dem Senat auch nicht unter\nEinbeziehung der Erwägungen des Oberlandesgerichts anlässlich der Beschlussfassung zu § 172 Nr. 2 GVG möglich. Abgesehen davon, dass sich\ndort die Erwägungen des Oberlandesgerichts wenig aussagekräftig darauf\nbeschränken, durch eine öffentliche Erörterung würden, weil es sich um\nGrundlagen der Prämienerhöhung handele, \"überwiegend schutzwürdige\nInteressen\" verletzt, erfordert die Geheimhaltungsanordnung eine eigenständige Ermessensausübung. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG, wonach eine Geheimhaltungsanordnung den vorangegangenen Ausschluss der Öffentlichkeit voraussetzt.\nAußerdem betreffen § 172 Nr. 2 GVG einerseits und § 174 Abs. 3 Satz 1\nGVG andererseits unterschiedliche Normadressaten.\n\n18 IV. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss\naufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n19 Hinsichtlich der zur Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerden wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Oberlandesgericht aufgeworfenen Frage, ob eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3\nSatz 1 GVG auch solche Unterlagen umfassen darf, die in demselben\n\nRechtsstreit bereits vorgelegt wurden, wird darauf hingewiesen, dass der\nSenat hierzu - die Frage bejahend - Stellung genommen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 32 ff.; vom\n11. März 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 16).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz\n\nDr. Bommel Rust\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.12.2018 - 2-23 O 20/18 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.06.2021 - 3 U 12/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-16/iv-zb-21-21","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-16/iv-zb-21-21","retrieved":"2026-10-24 07:58:52.182944+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-16/iv-zb-21-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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