{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:160222B4STR403.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-02-16","aktenzeichen":"4 StR 403/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 403/21\n\nvom\n16. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:160222B4STR403.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Juni 2021 geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte – unter Freispruch im Übrigen – des bandenmäßigen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei Fällen, der gewerbsmäßigen unerlaubten\nAbgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n83 Fällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch dahin, dass die in den Fällen II.84.-93.\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen,\n\nc) im Einziehungsausspruch dahin, dass die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 10.923 Euro angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehung\nentfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in drei Fällen, „gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre“ und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 93 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung\ngetroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Auf die Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus\ndem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung in den Fällen II.84.-93. der Urteilsgründe hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n3 Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte\nzwischen dem 1. April und dem 4. Dezember 2020 bei insgesamt 93 Gelegenheiten jeweils geringe Mengen Marihuana an drei Abnehmer (Fälle II.1.-93. der\nUrteilsgründe). Das Landgericht hat dies als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 93 Fällen gewertet. Die Verkaufsgeschäfte seien nicht zu einer Bewertungseinheit verbunden, denn es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge\nvorgenommen worden seien.\n\n4 Diese Erwägung begegnet hinsichtlich der Fälle II.84.-93., die zehn Verkäufe „an nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis\nzum 4. Dezember 2020 mindestens alle zwei Tage“ zum Gegenstand haben,\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn nach den Feststellungen zu\nFall II.95. der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte innerhalb dieses Zeitraums,\nam 16. November 2020, 740 Gramm Marihuana zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs. Soweit die Verkäufe in den Fällen II.84.-93. der Urteilsgründe nach diesem Zeitpunkt stattfanden, was das Landgericht hinsichtlich keines der zehn Fälle auszuschließen vermochte, liegt es nahe, dass die verkauften\nBetäubungsmittel aus der am 16. November 2020 erworbenen Menge stammten.\nDas Landgericht hätte daher zugunsten des Angeklagten eine Bewertungseinheit\nzwischen dem Fall II.95. der Urteilsgründe und den ihm nachfolgenden Verkaufsgeschäften, mithin – wie ebenfalls zugunsten des Angeklagten anzunehmen\nwar – den Fällen II.84.-93. der Urteilsgründe annehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227 mwN).\n\n5 Der Senat ändert daher, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n6 2. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der Einzelstrafen in den\nFällen II.84.-93. in Höhe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Dies führt nicht zu einer Änderung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren\nund sechs Monaten und verbleibenden Einzelstrafen von zweimal sechs Jahren\n\nund sechs Monaten, einmal zwei Jahren und neun Monaten sowie 83-mal einem\nJahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses [die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 4 StR 582/19 mwN)] zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt\nwäre.\n\n7 3. Schließlich hält auch die Einziehungsentscheidung des Landgerichts\nder revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht vollständig stand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht bei der Berechnung des einzuziehenden Wertes der Taterträge – offenbar\nversehentlich – Verkaufserlöse zugrunde gelegt, die in den Fällen II.1.-40. der\nUrteilsgründe um jeweils fünf Euro über den insoweit festgestellten Beträgen liegen. Der Gesamtbetrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist daher\nentsprechend § 354 Abs. 1 StPO um 200 Euro zu reduzieren. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist der Abzugsbetrag nicht deshalb um\n50 Euro zu verringern, weil das Landgericht seiner Einziehungsentscheidung hinsichtlich weiterer zehn Fälle – offenbar ebenfalls versehentlich – jeweils fünf Euro\ngeringere Veräußerungserlöse zugrunde gelegt hat als festgestellt. Eine derartige Verrechnung der zu Unrecht eingezogenen Taterträge mit festgestellten,\naber bei der Einziehung unberücksichtigt gebliebenen Taterträgen kommt auf die\nRevision des Angeklagten nicht in Betracht. Ihr steht das auch die Einziehungsentscheidung umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot\nnach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 – 2 StR 51/21 mwN).\n\n8 4. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die auf die\nSachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.\n\n9 5. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nQuentin Bender Bartel\n\nMaatsch Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Dortmund, 02.06.2021 ‒ 37 KLs 910 Js 2269/20 4/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-16/4-str-403-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-16/4-str-403-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:48.268240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-16/4-str-403-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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