{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:160222B2STR537.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-02-16","aktenzeichen":"2 StR 537/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 537/21\nvom\n16. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:160222B2STR537.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2. auf dessen Antrag – am\n16. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung\nüber die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung von Geldstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge erfolgte umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Die Rechtsfolgenentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.\n\n4 a) Nach den Feststellungen zur Person konsumierte der Angeklagte seit\nMitte 2019 zunächst Marihuana, sodann an manchen Tagen bis zu fünf Gramm\nKokain oder bis zu drei Gramm Crack. In allen drei abgeurteilten Fällen handelte der Angeklagte mit Crack, von dem die Strafkammer festgestellt hat, dass\nKonsumenten regelmäßig „eine schwerwiegende Abhängigkeit (entwickeln), die\nihr gesamtes Leben bestimmt“. Unter Bezugnahme auf ein hinsichtlich Cannabis und Kokain positives Drogenscreening des Angeklagten bei seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch\ndas bei dem Angeklagten nach seiner Inhaftierung aufgetretene Delir für einen\nDrogenkonsum spreche. Dass es „nach einigen Tagen“ in der Justizvollzugsanstalt „zu einer starken Verschlechterung des Zustandes des Angeklagten gekommen“ sei, deute auf einen Kokainentzug hin; eine Drogenabhängigkeit liege\naber nicht vor. Weiter führt das Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu den ersten beiden Taten zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er\nzur Finanzierung seines eigenen Konsums mit Betäubungsmitteln handelte.\nZudem war er 2020 wegen einer Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden.\n\n5 Die Frage, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, hat das Landgericht nicht geprüft.\n\n6 b) Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB drängte sich hier\nauch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen\nzur Schuldfähigkeit des Angeklagten auf. Die getroffenen Feststellungen legen\n\nden für die Unterbringung erforderlichen Hang, also eine zumindest eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen, mehr als nahe\n(vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64\nHang 4 mwN).\n\n7 Die weiteren Feststellungen ergeben auch nicht, dass die übrigen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zweifelsfrei nicht vorliegen. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte die Taten verübt, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Dies genügt für die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. August 2019 – 4 StR\n330/19, StV 2021, 91 f. mwN). Das Fehlen einer konkreten Erfolgsaussicht, etwa auch wegen fehlender Sprachkenntnisse (vgl. dazu Senat, Beschluss vom\n8. Juni 2021 – 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10 f.; BGH, Beschluss vom\n9. November 2021 – 5 StR 208/21, juris Rn. 7), ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\n8 c) Der Senat schließt aus, dass der aufgezeigte Rechtsfehler Auswirkungen auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht hat. Mit Blick auf die Feststellungen und Wertungen der Strafkammer zu\nden Taten und ‒ gestützt auf die weiteren, von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Ausführungen des Sachverständigen ‒ zur inneren Tatseite, insbesondere\nzur Begründung uneingeschränkter Schuldfähigkeit, liegt die Annahme, dass\nder Angeklagte bei den einzelnen Tatbegehungen auch nur vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen sein könnte, fern.\n\n9 d) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n10 3. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Dieses wird bei der Prüfung der hinreichend\nkonkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg zu bedenken haben, dass sich\ndafür in einer Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Lebensumständen des\nAngeklagten konkrete Anhaltspunkte finden lassen müssen (vgl. Fischer, StGB,\n69. Aufl., § 64 Rn. 19 m. Nachw. zur Rspr. des BGH). Der Umstand, dass nur\nder Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2\nSatz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB\ndurch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\n11 Da sich das Verfahren inzwischen nur noch gegen Erwachsene richtet,\nverweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO\nan eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988\n– 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267, 269).\n\nFranke Eschelbach Zeng\n\nMeyberg Grube\n\nVorinstanz:\nLandgericht Frankfurt am Main, 26.02.2021 - 5/03 KLs - 21/20 5250 Js\n236449/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-16/2-str-537-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-16/2-str-537-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:41.947010+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-16/2-str-537-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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