{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:150622BIVZB30.21.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2022-06-15","aktenzeichen":"IV ZB 30/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIV ZB 30/21\nvom\n15. Juni 2022\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:150622BIVZB30.21.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter\nProf. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann,\ndie Richter Dr. Bommel und Rust\n\nam 15. Juni 2022\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n4. November 2021 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nBeschwerdewert: bis 230.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nwegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.\n\n2 Sie hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2021\nzugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen wurde,\nfristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem die Berufung nicht innerhalb der\nFrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden war, hat das Berufungsgericht die Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2021 auf diesen Umstand sowie die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen.\n\n3 Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. September 2021,\neingegangen beim Berufungsgericht am nächsten Tag, unter Beifügung\neiner auf den 16. August 2021 datierten Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und ausgeführt, der mit vollständiger und richtiger Adresse versehene Begründungsschriftsatz sei ausreichend frankiert am\n16. August 2021 in einen Briefkasten der Deutschen Post gebracht worden. Zur weiteren Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sich der\nProzessbevollmächtigte der Klägerin auf eine eigene eidesstattliche Versicherung bezogen, die auszugsweise wie folgt lautet:\n\n\"Daraufhin habe ich am 16. August 2021 nachmittags das\nSchreiben … korrigiert, …, unterzeichnet und an Frau Peggy\nS. im Sekretariat übergeben. Diese ist angewiesen,\nSchreiben unmittelbar zu frankieren, in das Postausgangsbuch einzutragen und in die Posttasche zu legen, mit der die\ngesamte Post zum Briefkasten der Deutschen Post … gebracht wird. …\n\nDie Frist zur Abgabe habe ich danach im Fristenkalender gestrichen.\n\n…\"\n\n4 Die hierneben zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung der\nFrau Peggy S. (im Folgenden: Angestellte) lautet auszugsweise wie\nfolgt:\n\n\"Ich bin in der Bürogemeinschaft … im Sekretariat tätig. Wenn\nHerr Rechtsanwalt M. mir Post direkt übergibt, wiege\nich den Brief sofort, frankiere ihn entsprechend und trage den\nEmpfänger sowie das Porto in das Postausgangsbuch ein. …\nDanach lege ich den Brief direkt in eine Ledertasche, in der\ndie gesamte Post gesammelt wird, um diese dann zur Post zu\nbringen.\n\n... . Natürlich habe ich keine konkrete Erinnerung an den Brief\nan das Oberlandesgericht Oldenburg, … \".\n\n5 II. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht hinreichend glaubhaft\ngemacht, ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden\nihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert gewesen zu sein. Es könne nicht mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Schriftsatz vom\n16. August 2021 nicht im Verantwortungsbereich des Pro zessbevollmächtigten der Klägerin verloren gegangen sei. Dies gelte zum einen für den in\nden eidesstattlichen Versicherungen geschilderten Sachverhalt, soweit er\nkonkret den vorgeblich auf dem Postweg verloren gegangenen Schriftsatz\nbetreffe. Denn enthalten seien in den eidesstattlichen Versicherungen bezogen auf den Zeitpunkt ab der Übergabe des vorgenannten Schriftsatzes\nan die Angestellte nur Ausführungen zum \"üblichen Procedere\". Bloße\nRückschlüsse aus dem üblichen Kanzleiablauf seien indes ungeeignet zur\nGlaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist. Zum anderen fehle e s allgemein\n\nan einer wirksamen Postausgangskontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die Erfassung im Postausgangsbuch sei hierfür ungeeignet, weil wesentliche Schritte wie etwa das Einlegen in die als\nPostausgangsbehältnis bestimmte Ledertasche zeitlich danach vorgenommen würden.\n\n6 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im\nÜbrigen nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2\nZPO fehlt. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1\nGG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1\nGG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1\nZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574\nAbs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Auf die hinsichtlich der Zulässigkeit\nder Rechtsbeschwerde erhobenen weiteren Bedenken der Beklagten\nkommt es deshalb nicht an.\n\n7 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Klägerin als\nunzulässig verworfen, weil es ohne Rechtsfehler die Frist zur Begründung\ndes Rechtsmittels als versäumt erachtet und das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht als ausreichend dargelegt angesehen hat. Die\nKlägerin war nicht ohne Verschulden im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten; sie muss sich\ninsoweit das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\n8 a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nhat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu ein er\nwirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines\njeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des\nFristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird, um einerseits\ndurch Abgleich mit dem Fristenkalender zu überprüfen, ob sich aus den\nEintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen\nergeben, und um andererseits festzustellen, ob möglicherweise in einer\nunter Verstoß gegen die zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen\nfehlerhaft als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung\ngleichwohl noch aussteht. Dabei ist - etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder eines zu dieser Kontro lle\ngeführten Postausgangsbuchs - auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender\nals erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden\nsind oder zuverlässig zur Absendung kommen werden (Senatsbeschluss\nvom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14 juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom\n11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 7; vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16,\njuris Rn. 10 f.; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014,\n2388 Rn. 8 ff.; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8 ff. jeweils m.w.N.).\n\n9 bb) Gemessen hieran konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\ndavon ausgehen, dass eine zuverlässige Postausgangskontrolle nicht sichergestellt war. Dafür fehlt es an einer den Arbeitstag abschließenden\nÜberprüfung, ob die Absendung von im Fristenkalender und im Postausgangsbuch als erledigt erfasster Fristsachen tatsächlich sichergestellt ist.\n\n10 Hierfür reichen die mit dem Wiedereinsetzungsantrag und den eidesstattlichen Versicherungen vorgetragenen organisatorischen Vorgaben in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht aus.\nHiernach erfolgte die Löschung der Frist im Fristenkalender des Prozessbevollmächtigten nach Kuvertierung und Übergabe des Schriftsatzes an\ndie Angestellte, die den Brief nach Frankierung und Eintragung in das\nPostausgangsbuch in eine Ledertasche einlegt. Damit ist eine abschließende zuverlässige Sicherstellung des Postausgangs nicht gewährleistet.\n\n11 Sowohl die Löschung im Fristenkalender wie auch die Eintragung im\nPostausgangsbuch finden bei dieser Handhabung zu einem Zeitpunkt\nstatt, in dem vor der Sicherstellung der Absendung noch Arbeitsschritte\nvorzunehmen sind und zudem zwischen der Eintragung in das Postausgangsbuch und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post ein längerer Zeitraum liegen kann; dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Organisation des Postausgangs entgegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom\n13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 19). Zu Recht\nweist die Rechtsbeschwerdeerwiderung in diesem Zusammenhang darauf\nhin, dass der nach der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin vorgesehene Ablauf schon mit Blick auf mögliche Ablenkungen\nder Angestellten durch dazwischentretende Umstände keine Gewähr bietet, den Postversand ohne eine den Arbeitstag abschließende Kontrolle\nsicherzustellen. Dies gilt hier umso mehr, als die Angestellte nicht nur für\nden Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern gleichzeitig auch für\ndie weiteren Mitglieder der Bürogemeinschaft, zwei Steuerberater, tätig\nwar. Dies verstärkt das Risiko, dass die Angestellte z.B. durch Telefonanrufe, andere Aufträge der weiteren Mitglieder der Bürogemeinschaft oder\ndas Erscheinen von Mandanten von der unmittelbaren Sicherstellung des\n\nPostversands abgehalten wird. Dieser Gefahr würde allenfalls dann entgegengetreten, wenn an einem gesonderten Arbeitsplatz in einem einheitlichen, nicht unterbrochenen Vorgang Kuvertierung, Frankierung, Eintragung in das Postausgangsbuch und sich unmittelbar anschließend die Verbringung zur Post durchgeführt werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom\n21. März 2019 - V ZB 97/18, NJW-RR 2019, 827 Rn. 24). Eine solche Organisation des Arbeitsplatzes der Angestellten liegt aber hier gerade nicht\nvor.\n\n12 b) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass es auf Fragen der Kanzleiorganisation dann nicht ankommt, wenn auf andere Weise\nglaubhaft gemacht worden ist, dass der Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig\nzur Post aufgegeben wurde (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2020\n- II ZB 2/20, juris Rn. 10; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 9).\n\n13 aa) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag den tatsächlichen Einwurf des die Berufungsbegründung\nenthaltenden Schriftsatzes in einen Briefkasten der Deutschen Post vorträgt, fehlt es schon an einer Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 Satz 1\nZPO).\n\n14 bb) Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht auch unter Zugrundelegung des in den eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen\nVortrags die ausreichende Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes\nverneinen.\n\n15 (1) Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe\ndes in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der\nVerlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist ( Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZB 10/20, juris Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 11; vom 11. Juli\n2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 11; vom 2. Februar 2017 - VII ZB\n41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB\n40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14,\nNJW 2015, 3517 Rn. 14; jeweils m.w.N.). Dabei kann die Partei den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft\nmachen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des\nSchriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens\nnoch ihrer Wahrnehmung zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO).\n\n16 (2) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach dem Inhalt\nder eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin endet seine Wahrnehmung hinsichtlich der Berufungsbegründungsschrift mit der Aushändigung an die Angestellte. Daran schließen sich aber\nnoch mehrere Arbeitsschritte bis zum Einwurf des Schriftsatzes in den\nPostbriefkasten an, so dass sich in vielfältiger Weise die Möglichkeit ein es\nVerlustes des Schriftsatzes im kanzleiinternen Bereich ergibt. Die eidesstattliche Versicherung der Angestellten ist hinsichtlich des konkreten\nSchriftsatzes unergiebig; sie hat ausdrücklich angegeben, keine \"konkrete\nErinnerung\" an das Schriftstück zu haben. Der weitere Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten bezieht sich nur auf den allgemeinen Arbeitsablauf und ist deshalb ohne Relevanz (vgl. BGH, Beschluss\n\nvom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 juris Rn. 12). Schließlich genügt allein\nder Eintrag eines nicht näher bezeichneten Schreibens an das Berufungsgericht in das Postausgangsbuch nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Verlust des Schreibens im Kanzleibetrieb auszuschließen. Dies gilt selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der Prozessbevollmächtigte versichert hat, \"nur dieses Verfahren\" vor dem Berufungsgericht geführt zu haben. Denn wie oben im Einzelnen ausgeführt bietet\ndie Eintragung in das Postausgangsbuch vor Abschluss aller Arbeitsschritte bis zur Versendung des Schriftsatzes ohne eine sich anschließende Schlusskontrolle am Ende des Arbeitstages gerade keine hinrei-\n\nchende Sicherheit, dass der Schriftsatz abgesandt worden ist oder zuverlässig zur Absendung kommen wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom\n11. Juli 2017 aaO juris Rn. 7).\n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann\n\nDr. Bommel Rust\n\nVorinstanzen:\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.07.2021 - 13 O 3730/18 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.11.2021 - 1 U 162/21 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-15/iv-zb-30-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-15/iv-zb-30-21","retrieved":"2026-10-24 07:58:53.217837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-15/iv-zb-30-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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