{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2022-03-15_XI_ZB_16_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:150322BXIZB16.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2022-03-15","aktenzeichen":"XI ZB 16/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nXI ZB 16/20\nvom\n15. März 2022\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:150322BXIZB16.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2022 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Ettl\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin\nund der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und 2 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020\naufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1\nund 3 als unbegründet zurückgewiesen hat.\n\nDer Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2018, in Bezug auf das Feststellungsziel 1 (3a) in der Fassung\ndes Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom\n15. April 2020, ist hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos.\n\nIm Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die\naußergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin\ntragen die Musterrechtsbeschwerdeführerin und die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und 2 wie folgt:\n\nMusterrechtsbeschwerdeführerin 55%\n\nRechtsbeschwerdeführer zu 1 9%\n\nRechtsbeschwerdeführer zu 2 36%\n\nIhre außergerichtlichen Kosten tragen die Musterrechtsbeschwerdeführerin und die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und 2 jeweils\nselbst.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich\nder Gerichtskosten auf bis zu 1.150.000 € festgesetzt.\n\nDer Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten\nder Musterrechtsbeschwerdeführerin sowie der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und 2 auf 277.978,60 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu\n1.150.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission des\nFonds C. GmbH & Co. KG \"C. \"\n(im Folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft) am 7. Juli 2010 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür\naufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne\nin Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb\nund Betrieb des Massengutschiffs \"C. \" (nachfolgend:\nFondsschiff), bei dem es sich um einen Supramax-Bulker mit einer Tragfähigkeit\nvon 57.000 tdw handelt.\n\n2 Die Musterbeklagte zu 2 ist Initiatorin und Anbieterin des Beteiligungsangebots. Sie ist Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin der\nFondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 €. Die Musterbeklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe Kommanditistin der\nFondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 €. Sie ist Vertragsreederin des Fondsschiffs.\n\n3 Die Musterklägerin und die Beigeladenen haben seit dem Jahr 2017 Klagen gegen die Musterbeklagten anhängig gemacht. In diesen Klageverfahren\nverlangen sie von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher\nAufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der\nFondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren\nSinne.\n\n4 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft\nsei, weil er die Markterwartungen für Bulker fehlerhaft und die Risiken sowie die\nRentabilität der Beteiligung an dem Fonds falsch darstelle (Feststellungsziel 1),\ndass die Musterbeklagten zu 1 und 2 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung\nim weiteren Sinne verpflichtet gewesen seien, über die in dem Feststellungsziel\n1 genannten Prospektmängel aufzuklären (Feststellungsziel 2), und dass die in\ndem Feststellungsziel 1 genannten Prospektmängel für die Musterbeklagten zu 1\nund 2 bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar\ngewesen seien und die Musterbeklagten zu 1 und 2 schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt hätten (Feststellungsziel\n3).\n\n5 Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2020 das im Vorlagebeschluss unter 1 (3a) aufgeführte Feststellungsziel entsprechend § 15\nKapMuG konkretisierend neu gefasst und hat die Feststellungsziele mit Musterentscheid vom 26. Juni 2020 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n6 Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und zwei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung\nder Feststellungsziele und verfolgen ihr Feststellungsbegehren vollumfänglich\nweiter.\n\n7 Mit Senatsbeschluss vom 12. Februar 2021 ist die Musterbeklagte zu 2\nzur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden.\n\nB.\n\n8 Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin\nund der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nI.\n\n9 Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.\n\n10 Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1\nKapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1\nKapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach den \"Schlußanträgen der Musterklägerin im Kapitalanleger-Musterverfahren zu entscheiden\", lässt vorliegend erkennen, welche\n\nAbänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020\n- XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - XI ZB\n24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN).\n\nII.\n\n11 Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der\nweiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen\nnur dazu, dass die Feststellungsziele 1 und 3 nicht als unbegründet zurückgewiesen werden, sondern dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos ist.\n\n12 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen\nausgeführt:\n\n13 Das Feststellungsziel 1 sei in der Sache zurückzuweisen, weil keine Prospektfehler vorlägen bzw. die Musterklägerin solche nicht schlüssig dargelegt\nhabe. Die Feststellungsziele 2 und 3 seien zurückzuweisen, weil der Prospekt\ndie mit dem Feststellungsziel 1 geltend gemachten Prospektfehler nicht aufweise.\n\n14 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Rechtsbeschwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg.\nDas Feststellungsziel 2 ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss\nhinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos.\n\n15 a) Durch das Feststellungsziel 2 sollte nur eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 2 nach den Grundsätzen der \"Prospekthaftung im weiteren Sinne\"\ndurch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als\nMittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn das Feststellungsziel\n2 hat ausschließlich eine Aufklärungspflicht der beiden Musterbeklagten nach\nden Grundsätzen der \"Prospekthaftung im weiteren Sinne\" betreffend die im\nFeststellungsziel 1 genannten Prospektfehler zum Gegenstand. Mit dem hieran\nanknüpfenden Feststellungsziel 3 soll ein schuldhaftes Handeln der beiden Musterbeklagten bezüglich der vorvertraglichen Aufklärungspflicht betreffend die im\nFeststellungsziel 1 genannten Prospektfehler festgestellt werden. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich ebenfalls, dass mit den drei Feststellungszielen ausschließlich eine Haftung der beiden Musterbeklagten für den fehlerhaften Inhalt\ndes Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne\nfestgestellt werden soll. Die Feststellungsziele 2 und 3 stellen ausdrücklich auf\neine Prospekthaftung im weiteren Sinne ab. Im Feststellungsziel 1 geht es um\nverschiedene Prospektfehler, im Feststellungsziel 2 um die Passivlegitimation\nder beiden Musterbeklagten \"nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne\" sowie um das Vorliegen einer Pflichtverletzung und im Feststellungsziel 3 um das Verschulden der Pflichtverletzung \"nach den Grundsätzen der\nProspekthaftung im weiteren Sinne\". Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden sind daher deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Musterbeklagten\naus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB nicht Gegenstand der Feststellungsziele.\n\n16 Das Feststellungsziel 2 ist im Einklang mit dem Feststellungsziel 3 so auszulegen, dass die in ihm angesprochene Pflichtverletzung nur in der Verwendung\neines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung bestehen kann. Feststellungsziele sind so auszulegen, dass ein\nprozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene\n\nöffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss\nvom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 21).\n\n17 b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 als Gründungsgesellschafterin und der Musterbeklagten zu 1\nals Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser\nGrundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom\n19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die\nRegelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.\n\n18 Auf den am 7. Juli 2010 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des\n§ 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff.\nBörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.\n\n19 aa) Die Musterbeklagte zu 2 ist Prospektverantwortliche im Sinne von § 44\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt\nausdrücklich übernommen (Prospekt, Seite 5). Eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die wie im Feststellungsziel 2 auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird, ist daher aufgrund\ndes Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen.\n\n20 bb) Gleiches gilt auch für eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 aus § 311\nAbs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die auf die Verwendung des Prospekts\ngestützt wird.\n\n21 Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die\nfür den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und\ndie hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach\n§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines\nHintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn\ndieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich\nauch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der\nGestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der\nProspekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist\n(Senatsbeschluss aaO).\n\n22 Nach diesen Grundsätzen ist die Musterbeklagte zu 1 Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Die Musterbeklagte zu 1\nist zwar keine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Sie ist aber bereits seit Dezember 2008 Kommanditistin und war damit zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts Gesellschafterin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 €. Ihr wirtschaftliches Eigeninteresse ist daher\nmit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse einer Gründungsgesellschafterin vergleichbar, was für die Einstufung der Musterbeklagten zu 1 als Prospektverantwortliche ausreicht (vgl. zur Gründungskommanditistin Senatsbeschluss vom\n\n12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24; vgl. auch Klöhn, NZG\n2021, 1063, 1068 f.).\n\n23 cc) Die Musterbeklagten zu 1 und 2 hafteten mithin als Prospektverantwortliche (Musterbeklagte zu 2) bzw. als Prospektveranlasserin (Musterbeklagte\nzu 1) für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff.\nBörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt\neiner vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18,\nBGHZ 228, 237 Rn. 26).\n\n24 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von den Rechtsbeschwerden zitierten Entscheidungen des II. und des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR\n2021, 774 Rn. 7 f. in Bezug auf das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. August\n2020 [III ZR 148/19, WM 2020, 1862 ff.] und das Urteil des II. Zivilsenats vom\n19. November 2019 [II ZR 306/18, WM 2020, 169 ff.]).\n\n25 Den nicht veröffentlichten und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2\nZPO nicht näher begründeten Beschlüssen des II. Zivilsenats in den Verfahren II ZR 280/16, II ZR 323/18 und II ZR 191/19 lässt sich nur entnehmen,\ndass die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die oberlandesgerichtlichen\nEntscheidungen zurückgewiesen worden sind, weil kein Revisionszulassungsgrund gegeben war. Dass in den jeweiligen Beschwerdebegründungen\ndas Verhältnis zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und Prospekthaftung im weiteren Sinne überhaupt thematisiert worden wäre, tragen die\nRechtsbeschwerden nicht vor.\n\n26 Das Verfahren II ZR 358/16 betraf eine mögliche Haftung eines Gründungsgesellschafters aufgrund von - ihm über § 278 BGB zuzurechnenden - unrichtigen oder unzureichenden Angaben einer Vertriebsmitarbeiterin beim Beratungsgespräch, wobei revisionsrechtlich zu unterstellen war, dass die klagenden\nAnleger den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen hatten (BGH, Urteil vom\n4. Juli 2017 - II ZR 358/16, WM 2017, 1640 Rn. 10 f.). Auch im Verfahren II ZR\n139/17 ging es um eine derartige Konstellation, wobei dort davon auszugehen\nwar, dass dem klagenden Anleger der Verkaufsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung nicht vorlag (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, WM 2019,\n495 Rn. 1 und 25 ff.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Januar 2021\n(XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 im Anschluss an Senatsbeschluss vom\n23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 57) nicht in Frage gestellt,\ndass Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung\n- etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - nach § 280 Abs. 1 BGB\ni.V.m. § 311 Abs. 2 BGB (und gegebenenfalls § 278 BGB) haften können (vgl.\nSenatsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8).\n\n27 In der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 16. März 2017 ging es um die\nHaftung einer Treuhandkommanditistin, die nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft hielt (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 2)\nund deren Pflichtverletzung darin bestand, unrichtige Prospektangaben nicht von\nsich aus richtig gestellt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017, aaO\nRn. 19). Es ist daher schon nicht ersichtlich, dass diese Treuhandkommanditistin\nzu dem Personenkreis gehörte, der nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF\nhaften kann.\n\n28 Den Entscheidungen in den Verfahren II ZR 9/12, III ZR 264/14 und II ZR\n331/14 lagen Beteiligungen an Fondsgesellschaften im Jahr 2000 (BGH, Urteile\nvom 22. Oktober 2015 - III ZR 264/14, WM 2015, 2238 Rn. 2 und vom 21. Juni\n2016 - II ZR 331/14, WM 2016, 1487 Rn. 1), im Oktober 2004 und im Mai 2005\n(BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 1) zugrunde. Die\nRegelungen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Oktober 2004\n(BGBl. I S. 2630) zur Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG für unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Prospekt im Sinne des § 8g\nVerkProspG, auf welche sich die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2021\n(XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 ff.) bezieht, traten jedoch erst am 1. Juli 2005 und\nsomit danach in Kraft.\n\n29 c) Da der Antrag zu dem Feststellungsziel 2 in der Sache unbegründet ist,\nist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos.\n\n30 Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im\nMusterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016\n- XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15,\nBGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100\nRn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).\n\n31 Das ist hier für das Feststellungsziel 1, das verschiedene Prospektfehler\nzum Gegenstand hat, und hinsichtlich des Feststellungsziels 3, mit dem geltend\ngemacht wird, die Musterbeklagten zu 1 und 2 hätten diese Prospektfehler erkennen können und nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren\nSinne schuldhaft gehandelt, der Fall. Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen,\n\ndass die Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen\nPflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt\nwerden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15,\nBGHZ 216, 37 Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386\nRn. 28). Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Parteien sämtlicher Musterverfahrensanträge um Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im\nweiteren Sinne streiten würden. Das Verschulden der Musterbeklagten zu 1 und\n2 soll nach dem Feststellungsziel 3 ebenfalls nur im Hinblick auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden. Da eine solche Haftung aus\nRechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu Prospektfehlern und zum Verschulden der Musterbeklagten nicht mehr an.\n\n32 Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Musterentscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213,\n65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff.)\nund daher zu einer entsprechenden Änderung des Musterentscheids befugt.\n\nIII.\n\n33 Die Rechtsbeschwerden rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats.\n\n34 Der XI. Zivilsenat ist nach A. I. XI. Zivilsenat 1.c) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2020 ausschließlich\nzuständig für Rechtsstreitigkeiten über Prospekthaftungsansprüche nach §§ 13,\n\n13a VerkProspG. Die Zuständigkeit für spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche besteht seit dem Jahr 1996. Der Senat ist damit auch zuständig, über\ndas Konkurrenzverhältnis zwischen gesetzlicher Prospekthaftung nach § 13\nVerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung zu\nentscheiden. Denn ob letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen\nProspekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZB\n35/18, BKR 2021, 774 mit zust. Anm. Ueding; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1071;\nSchulz, EWiR 2022, 133, 134 f.).\n\nIV.\n\n35 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt\naus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend.\nDanach haben die Musterrechtsbeschwerdeführerin und die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und 2 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach\ndem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Musterbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht\nverbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ\n220, 100 Rn. 76).\n\nV.\n\n36 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der\nBestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der\nStreitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten\nAnsprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117\nund vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis zu 1.150.000 €.\n\n37 Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten\nrichtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach\nder Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren\ngeltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens\nist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach\n§ 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse\nvom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).\n\n38 Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin\nund der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und 2 auf 277.978,60 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 auf bis zu 1.150.000 € festzusetzen.\n\nEllenberger Menges Derstadt\n\nSchild von Spannenberg Ettl\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2018 - 319 OH 5/18 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2020 - 13 Kap 4/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/xi-zb-16-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":2},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VermAnlG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/xi-zb-16-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:31.785161+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-15/xi-zb-16-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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