{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-03-15_4_StR_60_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:150322B4STR60.22.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-03-15","aktenzeichen":"4 StR 60/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 60/22\n\nvom\n15. März 2022\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2022:150322B4STR60.22.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2022 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die\nhiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision des Beschuldigten hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte zumindest seit dem\nJahr 2015 an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, die sich bei ihm\nin „Verfolgungsideen und Derealisationserleben, bizarren Wahninhalten, Beeinträchtigungswahn sowie akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören\nsowie möglicherweise auch halluzinatorischem Erleben“ zeigt.\n\n3 Am 16. April 2021 gegen 18.45 Uhr entzündete der Beschuldigte eine\nMatratze in einem unbewohnten, baufälligen Wohnhaus in Gütersloh, in dem sich\nu. a. weitere Einrichtungsgegenstände befanden. Er erkannte dabei die nicht\nfernliegende Möglichkeit, dass das Feuer auf die Gebäudesubstanz übergreifen\nkönnte, und fand sich hiermit ab. Das Gebäude, das aufgrund eines größeren\nBrandes in der Vergangenheit abgerissen werden sollte, nutzten trotz seiner Baufälligkeit und mutmaßlicher Einsturzgefahr Obdachlose als Unterschlupf und\nSchlafstätte. Dies war dem Eigentümer, der von den Ordnungsbehörden zu\nSicherungsmaßnahmen angehalten worden war, bekannt.\n\n4 Das Feuer ging von der Matratze auf eine Tür und auf Lamellen einer\nJalousie über. Ein Passant wurde aufgrund der Flammen und der starken Rauchentwicklung aufmerksam und rief in das Gebäude hinein. Zwei Bewohner des\nNachbarhauses kamen hinzu. Als der Beschuldigte an einem Fenster des Gebäudes erschien, forderten ihn der Passant und der Nachbar auf, herauszukommen. Der Beschuldigte erwiderte, er müsse zunächst weitere Sachen von Toten\n– Uhren oder Urnen – verbrennen. Die Zeugen bestanden darauf, dass er das\nGebäude verlasse. Dies tat der Beschuldigte und wartete auf das Eintreffen der\nRettungskräfte. Die Feuerwehr löschte den Brand, bevor er auf die Gebäudesubstanz übergreifen konnte. Ein nennenswerter Sachschaden entstand nicht.\n\n5 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrige\nTat der versuchten Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB) gewertet, bei\nder sich die Aufhebung seiner „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ nicht ausschließen lasse.\n\n6 3. Bei den weiteren in der Antragsschrift aufgeführten Anlasstaten (versuchte Brandstiftung sowie Sachbeschädigung) hat sich die Strafkammer nicht\nvon der Täterschaft des Beschuldigten zu überzeugen vermocht.\n\nII.\n\n7 Die Unterbringung des Beschuldigten hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand, weil die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit durchgreifend rechtsfehlerhaft\nist.\n\n8 1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei\nfeststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dabei muss es sich um einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt handeln, der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 10. November 2021 – 5 StR 424/21 Rn. 7 und vom 18. Mai 2021 – 6 StR\n191/21 Rn. 5 mwN).\n\n9 2. Eine dem entsprechende Feststellung fehlt. Die Ausführungen der Strafkammer beschränken sich darauf, dass eine Aufhebung der „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ des Beschuldigten nicht auszuschließen sei (UA 7, 20, 22\nund 23). Dass der Beschuldigte zumindest im Zustand erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB handelte, lässt sich den Urteilsgründen\nauch in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen. Die mitgeteilte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer\ngenerellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli\n2021 – 1 StR 190/21 Rn. 11). Die konkretisierende Darlegung, auf welche Weise\nsich die festgestellte psychische Störung bei der Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit\nauf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH,\n\nBeschlüsse vom 23. Juni 2021 – 4 StR 81/21 Rn. 8 und vom 4. Dezember 2018\n– 4 StR 443/18 Rn. 6; zur erforderlichen Differenzierung zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018\n‒ 5 StR 449/18 Rn. 7), fehlt.\n\n10 3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO),\num dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.\n\nIII.\n\n11 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n12 1. Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 – 4 StR 81/21 Rn. 7 und vom 21. Februar\n2017 – 3 StR 535/16 Rn. 7). Schließt er sich der Beurteilung eines Sachverständigen an, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im\nUrteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist, damit das Rechtsmittelgericht prüfen\nkann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht\nund die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des\ntäglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 371/20\nRn. 15 mwN). Die bloße Wiedergabe von Diagnosen reicht dafür in der Regel\nnicht aus. Vielmehr sind auch die Anknüpfungs- und Befundtatsachen mitzuteilen. Die bloße Feststellung von stationären Aufenthalten ist für sich genommen\nohne Aussagekraft.\n\n13 2. Für einen (bedingten) Brandstiftungsvorsatz des Beschuldigten genügt\nes nicht, dass die Möglichkeit eines Übergreifens des Feuers auf die Gebäudesubstanz für ihn erkennbar war. Die objektive Gefährlichkeit seines Handelns als\nIndiz für sein tatsächliches Vorstellungsbild hängt von der konkreten Tatsituation\nab. Insoweit war etwa den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, wo sich die vom Feuer ergriffenen weiteren Gegenstände befanden; laut\nder Antragsschrift lagen sie auf dem Fußboden. Das neue Tatgericht wird ferner\neine Eigengefährdung des Beschuldigten vorsatzkritisch zu bedenken und zu\nprüfen haben, ob dessen Aufgabe des Vorhabens, weitere Sachen zu verbrennen, einen Rücktritt von einem aus seiner Sicht noch unbeendeten Versuch der\nBrandstiftung darstellen könnte.\n\n14 3. Die Annahme einer Sachbeschädigung käme nur in Betracht, wenn ein\nirgendwie geartetes Gebrauchs- oder Affektionsinteresse des Eigentümers an einer durch die Anlasstat beschädigten Sache festzustellen wäre (vgl. RGSt 10,\n120, 122; BayObLG MDR 1993, 999; Wieck-Noodt in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 303\nRn. 14; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 303 Rn. 4) oder der Beschuldigte dies zumindest billigend in Kauf nahm (Versuch).\n\n15 4. Bei der Gefahrenprognose ist die wenig schwerwiegende und – soweit\nersichtlich – nicht in einem inneren Zusammenhang mit seiner festgestellten Erkrankung stehende Vordelinquenz des Beschuldigten in die Gesamtwürdigung\neinzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 StR 436/19 Rn. 7 f.).\n\n16 5. Die weiteren Taten, die Gegenstand der Antragsschrift waren, können\nnicht mehr als Anlasstaten für die Unterbringung nach § 63 StGB herangezogen\nwerden. Insoweit kann der Beschuldigte nicht schlechter stehen als ein teilfreigesprochener Angeklagter im Strafverfahren, der sich mit seiner Revision mangels\nBeschwer gegen den Teilfreispruch nicht wenden kann. Allerdings können die\n\nweiteren Vorwürfe, sofern sie auf Grund neuer Feststellungen für erwiesen erachtet werden, vom neuen Tatgericht bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des\nBeschuldigten mitberücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 371/20 Rn. 20 und vom 9. April 2013 – 5 StR 120/13, BGHSt\n58, 242 Rn. 14).\n\nQuentin Bartel Sturm\n\nMaatsch Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bielefeld, 02.12.2021 ‒ 20 KLs 26/21 446 Js 160/21","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/4-str-60-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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