{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:150322B2STR43.22.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-03-15","aktenzeichen":"2 StR 43/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 43/22\nvom\n15. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2022:150322B2STR43.22.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Oktober 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und zudem eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2 1. Weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch weisen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf.\n\n3 2. Hingegen erweist sich die angegriffene Entscheidung als durchgreifend\nrechtsfehlerhaft, soweit eine Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel\nnach § 64 StGB unterblieben ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich nach den\nUrteilsfeststellungen auf.\n\n4 a) Der zur Tatzeit 35 Jahre alte Angeklagte begann bereits zum Ende der\nSchulzeit mit dem Konsum von Marihuana. Während der Bundeswehrzeit stellte\ner den Konsum ein, den er danach bei einzelnen Gelegenheiten wieder aufnahm.\nIm Jahr 2013 probierte er einmal LSD. Zudem nahm er auch hin und wieder Kokain. Zum Ende des Jahres 2019 konsumierte der Angeklagte erneut regelmäßig\nMarihuana. Im Frühjahr des Jahres 2020 entschloss er sich, die Kosten seines\nMarihuanakonsums durch den Handel mit Betäubungsmitteln zu decken. In der\nZeit von Ende April/Anfang Mai bis Dezember 2020 erwarb er in sechs Fällen\njeweils 300 Gramm Marihuana, von denen 50 Gramm zum Eigenkonsum bestimmt waren, im letzten dieser Fälle zugleich 71,45 Gramm Amphetamin und\neine Platte Haschisch mit einem Gewicht von knapp 100 Gramm. Diese Betäubungsmittel waren insgesamt zum Weiterverkauf bestimmt. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden am 18. Dezember 2020 die Betäubungsmittel aus dem Kauf vom Dezember 2020, darüber hinaus Cannabisöl, LSD\nund weitere Kleinstmengen von Betäubungsmitteln aufgefunden. Der Angeklagte\nsetzte danach seinen Konsum von Betäubungsmitteln fort. Im April 2021 erwarb\ner Marihuana zum Eigenkonsum, außerdem am 24. April 2021 ca. 3,5 Gramm\nKokain, das er bei einer Party mit Freunden mit Blick auf eine ihn belastende\nOperation seines Vaters konsumieren wollte. Bei einer Wohnungsdurchsuchung\nam 24. April 2021 wurden neben dem Kokain 23,29 Gramm Marihuana sicherge-\n\nstellt. Im Anschluss an diese Vorfälle meldete sich der Angeklagte bei der Suchtberatung der Caritas. Dort steht er seit einigen Monaten auf der Warteliste für\neinen Termin mit einem Psychologen, der sich von seiner Situation ein Bild machen soll. Der Angeklagte beabsichtigt, bei der Suchtberatung eine Therapie zu\nmachen. Er ist der Ansicht, dass er entsprechende Hilfe braucht, um keine Drogen mehr zu konsumieren.\n\n5 b) Vor dem Hintergrund dieser Urteilsausführungen erscheint es in tatsächlicher Hinsicht naheliegend, dass die Anordnung einer Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt.\nDer festgestellte Konsum von Betäubungsmitteln weist auf einen Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, hin. Der Angeklagte hat die abgeurteilten Straftaten begangen, um den Konsum von Betäubungsmitteln zu finanzieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 1 StR 327/21). Schließlich\nscheidet auch die Annahme einer Erfolgsaussicht der Maßregel bei dem nach\nden Urteilsfeststellungen therapiewilligen und offenbar einsichtigen Angeklagten\nnicht von vornherein aus.\n\n6 c) Die Frage der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bedarf daher\nunter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) einer\nneuen tatrichterlichen Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (st. Rspr.; vgl.\nBGH StV 2021, 354).\n\n7 3. Der Senat schließt im Übrigen aus, dass der Tatrichter bei Anordnung\nder Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch\nkann deshalb bestehen bleiben.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bonn, 21.10.2021 - 21 KLs 15/21 900 Js 1885/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/2-str-43-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/2-str-43-22","retrieved":"2026-10-24 07:53:42.371299+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-15/2-str-43-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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