{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:150222BXIZR94.21.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2022-02-15","aktenzeichen":"XI ZR 94/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 94/21\n\nvom\n\n15. Februar 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:150222BXIZR94.21.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2022 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die\nRichterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 19.645,97 €\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert\nder von den Klägern mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n2 1. Der Wert der von den Klägern erstrebten Verurteilung der Beklagten zur\nZahlung beträgt 19.045,40 €. Neben der im April 2016 geleisteten Schlusszahlung in Höhe von 15.781,58 € ist der geltend gemachte Nutzungsersatz in Höhe\nvon 3.263,82 € keine für die Beschwer unbeachtliche Nebenforderung, da er sich\nnicht auf diese Schlusszahlung, sondern auf (angeblich) in der Zeit von Juli 2012\nbis März 2018 geleistete Monatsraten in Höhe von jeweils 389,41 € bezieht.\n\n3 2. Der abgewiesene Antrag zu 2, gerichtet auf Erstattung vorgerichtlicher\nAnwaltskosten und hilfsweise auf Freistellung von diesen Kosten, betrifft auch\nnach Umstellung der Klageanträge in der ersten Instanz eine Nebenforderung im\nSinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und ist daher für die Bestimmung\n\nder Beschwer im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - XI ZR 589/19, juris Rn. 3).\n\n4 3. Schließlich sind die Kläger durch die Abweisung des Antrags zu 3 auf\nFeststellung der Erledigung des auf Zahlung von 26.869,29 € gerichteten ursprünglichen Antrags zu 1 in Höhe von maximal 600,57 € beschwert.\n\n5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Fall einer\neinseitigen Teilerledigungserklärung der Kläger der Wert der Beschwer nach den\nauf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer\nDifferenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen\nKosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den\nRechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der\nHauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR\n323/14, juris, vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3, vom 31. März\n2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4 und vom 12. Januar 2021 - XI ZR 589/19, juris\nRn. 5).\n\n6 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegend nicht geboten. Weder können aus der\nangegriffenen Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu Ansprüchen\nhergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind, noch steht das\nInteresse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte\ndeutlich im Vordergrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - IV ZR 256/14,\njuris Rn. 2 und vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 8 ff., jeweils mwN).\nZum einen erfasst die Rechtskraft der Abweisung des Antrags auf Feststellung\nder Erledigung des Zahlungsantrags nicht die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus denen das Berufungsge-\n\nricht diese Rechtsfolge abgeleitet hat, da § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft bewusst enge Grenzen setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017, aaO Rn. 12;\nSenatsbeschluss vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, MDR 2019, 692\nRn. 26; jeweils mwN). Damit erfasst die Rechtskraft der Abweisung dieses Antrags insbesondere nicht die Frage der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs, die\nim Übrigen auch Vorfrage für den zuletzt gestellten Klageantrag zu 1 ist, über\nden das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat. Da sowohl die Hauptforderung als auch die Gegenforderung, mit der die Kläger die Aufrechnung erklärt haben, die Wirksamkeit des Widerrufs voraussetzen, die das Berufungsgericht verneint hat, ist das Interesse der Kläger an der Feststellung der Erledigung\ndes ursprünglichen Zahlungsantrags auch nicht mit dem Interesse der Klägerin,\ndas maßgeblich für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1978\n(VIII ZR 230/77, WM 1978, 736, 737) war, vergleichbar.\n\n7 Auf der Grundlage des von dem Landgericht festgesetzten Streitwerts\nergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz und der Verfahrensgebühren der Prozessbevollmächtigten der Parteien in erster Instanz nebst Umsatzsteuer eine Kostendifferenz in Höhe von 600,57 €. Würde im Rahmen der\nVergleichsrechnung bei der Verfahrensgebühr der Klägervertreter überdies jeweils ein Abzug wegen der Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3\nAbs. 4 VV RVG vorgenommen, ergäbe sich eine noch geringere Kostendifferenz\nin Höhe von 492,58 €.\n\nEllenberger Grüneberg Menges\n\nDerstadt Ettl\n\nVorinstanzen:\nLG Mainz, Entscheidung vom 10.03.2020 - 6 O 255/18 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 17.02.2021 - 8 U 584/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-15/xi-zr-94-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-15/xi-zr-94-21","retrieved":"2026-10-24 08:02:31.443880+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-15/xi-zr-94-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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