{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:150222BIZB79.21.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2022-02-15","aktenzeichen":"I ZB 79/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 79/21\nvom\n\n15. Februar 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:150222BIZB79.21.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2022 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin\nDr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille\n\nbeschlossen:\n\nDie als \"Beschwerde\" bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss\ndes 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragstellerin hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur\nDurchführung eines Klageverfahrens beantragt. Das Landgericht hat den Antrag\nzurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 19. November 2021 zurückgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung hat es mit Beschluss\nvom 14. Dezember 2021 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 als unzulässig verworfen und die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gegen die\nBeschlüsse vom 19. November 2021 und vom 14. Dezember 2021 kein weiteres\nRechtsmittel zulässig sei. Dagegen hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof \"Beschwerde\" eingelegt.\n\n2 II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nicht statthaft und deshalb als\nunzulässig zu verwerfen.\n\n3 1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung vom 19. November 2021, die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, nicht\nstatthaft ist. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die\nRechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist\n(Nr. 1) oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Das Gesetz sieht eine\nRechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung\nder Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021\n- IX ZB 25/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 3. Dezember 2021 - IX ZA 9/21, juris\nRn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21 und I ZB 58/21, juris\nRn. 2).\n\n4 2. Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen,\ndass gegen die am 14. Dezember 2021 erfolgte Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen seine Beschwerdeentscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig\nist. Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung\nder Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021\n- IX ZB 25/21, juris Rn. 2).\n\n5 3. Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 21. Dezember\n2021, die Anhörungsrüge der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen, ist nicht\nanfechtbar. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine\n\nAnhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein\nRechtsmittel nicht gegeben.\n\n6 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nOdörfer Wille\n\nVorinstanzen:\nLG Bochum, Entscheidung vom 21.10.2021 - I-8 O 365/21 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2021 - I-11 W 55/21 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-15/i-zb-79-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-15/i-zb-79-21","retrieved":"2026-10-24 07:57:20.588589+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-15/i-zb-79-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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