{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2022-02-15_2_StR_223_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:150222B2STR223.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-02-15","aktenzeichen":"2 StR 223/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 223/21\nvom\n15. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2022:150222B2STR223.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Januar 2021, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts der Erfolg versagt.\n\n3 2. Die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung hat Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten im Schuldspruch nicht ergeben. Hingegen hält der\nStrafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt\nhat hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n„Die Strafkammer hat sowohl bei der Verneinung eines minder schweren\nFalles im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG als auch bei der anschließenden\nkonkreten Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „ohne in finanzieller Not und/selbst allein betäubungsmittelabhängig\nzu sein – allein aus nicht unerheblichem Gewinnstreben“ gehandelt hat\n(UA S. 36 f.). Damit hat die Kammer rechtsfehlerhaft das Fehlen möglicher\nStrafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 05. März 2020 – 1 StR 42/20 –; vom 5. Februar\n2020 – 2 StR 517/19 –, NStZ-RR 2020, 146-147; vom 22. Mai 2018\n– 4 StR 100/18 –, StV 2019, 325-326, jeweils m.w.N.). Außerdem lässt\ndiese Formulierung besorgen, dass das Landgericht entgegen § 46 Abs. 3\nStGB mit dem Gewinnstreben einen bereits zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehörenden Umstand verwertet hat (vgl.\nBGH, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 2 StR 517/19 – a.a.O.).“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an und hebt den Strafausspruch auf, da nicht\nauszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhaften Erwägungen auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Einer Aufhebung der zugehörigen\nFeststellungen bedarf es insoweit nicht, weil es sich allein um einen Wertungsfehler handelt.\n\n5 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die weitere Erwägung des\nLandgerichts, der Angeklagte habe mit dem Handeltreiben die im Vergleich zum\nBesitz von Betäubungsmitteln verwerflichere Variante verwirklicht, rechtlich nicht\n\nunbedenklich ist (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 4 StR\n171/19 Rn. 7; Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 – 2 StR 366/14, NStZ 2015, 344,\nandererseits BGH, Beschluss vom 23. November 1999 – 5 StR 316/99, BGHR\nStGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 4; zum Meinungsstand Schäfer/Sander/van\nGemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1807).\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nRiBGH Dr. Grube ist urlaubsbedingt an der Unterschrift\ngehindert.\n\nFranke Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kassel, 22.01.2021 - 10 KLs 8831 Js 3876/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-15/2-str-223-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-15/2-str-223-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:41.847124+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-15/2-str-223-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2022-02-15","dockets":["2 StR 223/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:150222B2STR223.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2022-02-15_2_StR_223_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:150222B2STR223.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.02.2022 – 2 StR 223/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-15/2-str-223-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Januar 2021, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:41.847124+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}