{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:140722B3STR11.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-07-14","aktenzeichen":"3 StR 11/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 11/22\n\nvom\n14. Juli 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2022:140722B3STR11.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstimmig - am 14. Juli 2022 gemäß § 44 Satz 1, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog\nStPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 8. September 2021 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu\ngefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen\" Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nangeordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich\nmit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Zudem erstrebt er die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision. Sowohl\ndie Revision des Angeklagten als auch sein Wiedereinsetzungsantrag bleiben\nohne Erfolg.\n\n2 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden ist. Ausweislich Bl. 1301 Bd. V der\nSachakte wurde dem Verteidiger des Angeklagten eine beglaubigte Abschrift des\nUrteils am 27. Oktober 2021 zugestellt. Die Revisionsbegründungsfrist endete\ndemnach gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StPO am\nMontag, dem 29. November 2021. An diesem Tag ging die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers bei Gericht ein (Bl. 1334 Bd. V der Sachakte).\n\n3 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO). Allerdings hat die Kennzeichnung der Tatmodalität mittäterschaftlicher\nBegehung im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB als \"gemeinschaftlich\" im Urteilstenor\nzu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 StR 416/20, juris\nRn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN).\n\nSchäfer Paul Berg\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Koblenz, 08.09.2021 - 12 KLs 2090 Js 21889/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-14/3-str-11-22-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-14/3-str-11-22-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:51.325095+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-14/3-str-11-22-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2022-07-14","dockets":["3 StR 11/22"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:140722B3STR11.22.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:140722B3STR11.22.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.07.2022 – 3 StR 11/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-14/3-str-11-22-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 8. September 2021 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu\ngefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/25","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"25","label":"§ 25 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/43","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"43","label":"§ 43 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:51.325095+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}