{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2022-04-14_III_ZR_81_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:140422UIIIZR81.21.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2022-04-14","aktenzeichen":"III ZR 81/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 81/21\nVerkündet am:\n14. April 2022\nAnker\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:140422UIIIZR81.21.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 14. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter\nDr. Remmert, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Der Kläger macht Vergütungsansprüche aus einem Vertrag über Sicherheitsdienstleistungen geltend.\n\n2 Auf das Angebot des Klägers vom 7. Januar 2016, das auf der Grundlage\nunter anderem der - vom Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen verwendeten - Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Ausführung von Überwachungsleistungen (EVB Bewachung) erstellt wurde, beauftragte der Beklagte den Kläger\nam 26. August 2016 - zunächst für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 - mit Sicherheitsdienstleistungen im Hinblick auf eine Liegenschaft\nin C. . Der mehrfach verlängerte Vertrag lief am 31. Dezember 2020 aus.\nDie vom Beklagten geschuldeten Stundensätze wurden gemäß Nummer 3.1 EVB\n\nBewachung während der Vertragslaufzeit zum 1. März 2018 und 1. Januar 2019\nentsprechend der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns angepasst. Nummern 3.1 und 3.2 EVB Bewachung lauten wie folgt:\n\n\"3. Vergütung/Lohngleitklausel\n3.1.\nDer vertraglich vereinbarte Preis ist ausschließlich der Umsatzsteuer für\ndas erste Vertragsjahr ein fester Preis.\nNach Ablauf von 12 Monaten können ausschließlich Mindestlohnänderungen nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns\n(MiLoG) geltend gemacht werden. Diese Regelungen umfassen:\n- die Änderungen des allgemeinen Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG,\n- die Änderungen eines festgesetzten Branchenmindestlohns oder eines\nallgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 3 MiLoG\noder\n- die Änderungen eines tariflichen Mindestlohns, der unter die Übergangsregelung des § 24 MiLoG fällt.\nDie Anpassung der Vergütung erfolgt nach der Lohngleitklausel gemäß\nZiffer 3.3.\nWeitere Preisänderungen innerhalb der Gesamtlaufzeit des Vertrages\nsind nicht zulässig.\n3.2.\nBerechtigt verlangte Vergütungserhöhungen treten im Folgemonat nach\nAnzeige der Änderung durch den Auftragnehmer in Kraft, jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Löhne gemäß Ziffer 3.1 gelten.\"\n\n3 Am 20. Juni 2019 erklärte der Beklagte den Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom 13. November 2018 für allgemeinverbindlich und veröffentlichte die AIIgemeinverbindlichkeitserklärung am 22. Juli 2019 im Bundesanzeiger. Durch den Tarifvertrag wurde der Mindesttariflohn auf 10 € pro Stunde heraufgesetzt zuzüglich einer weiteren Erhöhung um 0,50 € pro Stunde für waffentragende Sicherheitsleute. Auch der Kläger ist von diesem Tarifvertrag erfasst.\nMit Schreiben vom 25. Juli 2019 forderte er von dem Beklagten, die vertraglich\ngeschuldeten Stundenlöhne rückwirkend zum 7. März 2019 anzuheben. Nach-\n\ndem der Beklagte dies zurückgewiesen hatte, stellte ihm der Kläger für die Monate August bis November 2019 den Differenzbetrag von 7.695,49 € zwischen\nder bisherigen und der für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Entlohnung\nin Rechnung.\n\n4 Der Kläger vertritt die Auffassung, er könne aufgrund Nummer 3.1 EVB\nBewachung eine Anpassung der vertraglich geschuldeten Vergütung gemäß\ndem Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom\n13. November 2018 verlangen.\n\n5 Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 7.695,49 €\nsowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen zu zahlen, und die\nKlage wegen weitergehender vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des\nLandgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n6 Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe dem Kläger\nzu Unrecht eine Mehrvergütung von 7.695,49 € zugesprochen. Es habe zunächst\nzutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen Ziffer 3 EVB\n\nBewachung eine Anpassung der vom Beklagten geschuldeten Vergütung ermögliche, nicht vorlägen. Dem Anpassungsverlangen des Klägers liege keine Änderung des allgemeinen Mindestlohns zugrunde, welcher nach Ziffer 3.1 Satz 3,\nSpiegelstrich 1 EVB Bewachung i.V.m. § 1 Abs. 2 MiLoG eine Erhöhung der Vergütung für die vom Kläger erbrachten Bewachungsdienstleistungen rechtfertigen\nkönne. Ziffer 3.1 Satz 3, Spiegelstrich 2 EVB Bewachung i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2\nMiLoG sowie § 5 Abs. 1 TVG, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 und § 6 Abs. 2 AEntG sei nicht\neinschlägig, da von diesen Regelungen lediglich Tarifverträge für das Bauhauptoder das Baunebengewerbe erfasst seien. Ziffer 3.1 Satz 3, Spiegelstrich 2 EVB\nBewachung i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 MiLoG und § 3a AÜG sei nicht anwendbar,\nda weder eine Rechtsverordnung vorliege noch bundesweite tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung festgelegt worden\nseien. Auch Ziffer 3.1 Satz 3, Spiegelstrich 2 EVB Bewachung i.V.m. § 1 Abs. 3\nSatz 1 MiLoG aF sowie § 3 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Nr. 1 AEntG\nvermöge das Begehren des Klägers nicht zu tragen, da es sich bei dem Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom 13. November 2018\nnicht um einen bundesweiten Tarifvertrag handele. Ebenso wenig finde das Anpassungsbegehren des Klägers eine Grundlage in Ziffer 3.1 Satz 3, Spiegelstrich\n2 EVB Bewachung i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 MiLoG sowie § 3 Satz 1 Nr. 2, § 4\nAbs. 1 Nr. 4, § 5 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 AEntG, da für das Bewachungsgewerbe\nkeine Rechtsverordnung erlassen worden sei. Schließlich vermöge auch Ziffer 3.1 Satz 3, Spiegelstrich 3 EVB Bewachung eine Vergütungsanpassung nicht\nzu rechtfertigen, da die in Bezug genommene Übergangsregelung in § 24 MiLoG\nmit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten sei.\n\n8 Dieses Ergebnis lasse sich auch nicht unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze von Allgemeinen Geschäftsbedingungen \"korrigieren\". Bei den EVB\nBewachung handele es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen im\n\nSinne der §§ 305 ff BGB. Ziffer 3.1 EVB Bewachung stelle aber unmissverständlich klar, dass über die dort genannten Fälle hinaus keine weiteren Preisänderungen zulässig seien und nach Ablauf von zwölf Monaten ausschließlich Mindestlohnänderungen nach dem Mindestlohngesetz geltend gemacht werden könnten.\nDer \"typische Vertragspartner\" habe sich aufgrund der unmissverständlichen\nFormulierung der EVB Bewachung darüber im Klaren sein müssen, dass nur bei\nMindestlohnänderungen nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 MiLoG eine Vergütungsanpassung möglich sein würde. Der am 20. Juni 2019 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom 13. November 2018 falle\nnicht unter diese Vorschrift. Auch die Regel über die Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB sei angesichts der abschließenden Ausnahmeregelung\nunter Ziffer 3 EVB Bewachung unanwendbar.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger\nhat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die von ihm begehrte erhöhte Vergütung.\n\n10 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass nach dem Wortlaut von\nNummer 3.1 EVB Bewachung die dort in Satz 3 bestimmten Voraussetzungen\neiner Anpassung der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung nicht vorliegen.\n\n11 a) Dies gilt zunächst für eine Anpassung der Vergütung nach Nummer 3.1\nSatz 3 Spiegelstrich 1 EVB Bewachung i.V.m. § 1 Abs. 2 MiLoG (in der für den\nStreitfall maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie\n\nvom 11. August 2014 [BGBl. I S. 1348]; künftig MiLoG aF), nach Nummer 3.1\nSatz 3 Spiegelstrich 2 EVB Bewachung i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 MiLoG aF und\n§ 3a AÜG und nach Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 3 EVB Bewachung i.V.m.\n§ 24 MiLoG aF. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen.\n\n12 b) Eine Anpassung der Vergütung folgt auch im Übrigen nicht aus dem\nWortlaut von Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 2 EVB Bewachung i.V.m. § 1\nAbs. 3 Satz 1 MiLoG aF. Mindestlohnänderungen nach dem in dieser Vorschrift\nin Bezug genommenen Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen liegen für den hier betroffenen\nZeitraum nicht vor.\n\n13 Nach § 3 Satz 1 AEntG (i.d.F. von Art. 2 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 [BGBl. I S. 1066,\n1073]; künftig AEntG aF) finden die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 AEntG auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen\nGeltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn dieser als Tarifvertrag nach § 4 Abs. 1\nNr. 1 AEntG (i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 aaO; künftig ebenfalls AEntG aF) für allgemeinverbindlich erklärt ist\noder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG (i.d.F. des Gesetzes vom\n11. August 2014 aaO) vorliegt. Bei dem Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom 13. November 2018, auf den der Kläger sich beruft, handelt es sich indes - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - bereits\nnicht um einen bundesweiten Vertrag im Sinne von § 3 Satz 1 AEntG aF. Zudem\nhandelt es sich bei dem vorgenannten Tarifvertrag - wie das Berufungsgericht\n\nebenfalls zutreffend erkannt hat - nicht um einen solchen, hinsichtlich dessen\neine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG aF erlassen wurde.\n\n14 c) Eine Anpassung der Vergütung folgt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Wortlaut von Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 2 EVB\nBewachung i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF. Ein - in § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG\naF genannter - auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für\nallgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie\n§§ 5 und 6 Abs. 2 AEntG aF liegt nicht vor.\n\n15 aa) Tarifverträge im Sinne des - in § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF in Bezug\ngenommenen - § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF sind solche des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, nicht hingegen solche für Sicherheitsdienstleistungen. Letztere\nwerden in § 4 Abs. 1 Nr. 4 AEntG aF genannt. Diese Norm wird indes in § 1\nAbs. 3 Satz 2 MiLoG aF nicht in Bezug genommen.\n\n16 bb) Die - ebenfalls in § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF in Bezug genommene -\nVorschrift des § 5 AEntG aF bestimmt, welche Regelungen Gegenstand eines\nTarifvertrages sein können. Hierdurch wird der durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF\nauf Tarifverträge des Bauhaupt- und Baunebengewerbes beschränkte sachliche\nAnwendungsbereich von § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF nicht erweitert.\n\n17 cc) Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF in Bezug genommene Norm des § 6 Abs. 2 AEntG (i.d.F. des Gesetzes vom 11. Juli 2019 aaO),\ndie allein Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF und damit ebenfalls nur\nsolche des Bauhaupt- und Baunebengewerbes betrifft.\n\n18 Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, von den Regelungen des § 1\nAbs. 3 Satz 2 MiLoG aF sowie der § 5 Abs. 1 TVG, § 4 Abs. 1 Nr. 1, §§ 5, 6\nAbs. 2 AEntG (letztere i.d.F. des Gesetzes vom 11. Juli 2019 aaO) würden lediglich Tarifverträge für das Bauhaupt- oder das Baunebengewerbe erfasst, trifft dies\nnach alledem zu (so auch Greiner in BeckOK Arbeitsrecht, § 1 MiLoG Rn. 83\n[01.12.2021]; Däubler in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht,\n4. Aufl., § 1 MiLoG [aF] Rn. 27).\n\n19 2. Eine Auslegung von Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 2 EVB Bewachung\nführt zu keinem anderen Ergebnis.\n\n20 a) Nach den zutreffenden, von den Parteien im Revisionsverfahren nicht\nangegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den EVB\nBewachung um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB.\nAllgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen\nVertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten\nKreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners\ndes Verwenders zugrunde zu legen (stRspr; zB Senat, Urteil vom 5. November\n2020 - III ZR 156/19, WM 2022, 481 Rn. 13 mwN). Ansatzpunkt für die bei einer\nFormularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (Senat\naaO mwN). Verständnismöglichkeiten, die theoretisch denkbar, praktisch aber\nfernliegend sind und nicht ernstlich in Betracht kommen, bleiben außer Betracht\n(Senat aaO mwN). Die Auslegung inländischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbar (stRspr; zB Senat\naaO mwN; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 305c Rn. 20).\n\n21 b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 2 EVB Bewachung entgegen der Auffassung der Revision nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch ein (nicht bundesweit geltender) für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen zu einer\nVergütungsanpassung führt. Denn eine solche Auslegung lässt bereits der eindeutige Wortlaut der vorgenannten Klausel, der nach den vorstehenden Ausführungen den Ansatzpunkt für die gebotene objektive Auslegung bildet, nicht zu. Er\nist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - unmissverständlich in dem\nSinne, dass er nur eine tarifliche Mindestlohnänderung nach § 1 Abs. 3 Satz 2\nMiLoG aF iVm § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF, also eine solche im Bauhaupt- oder\nBaunebengewerbe, betrifft.\n\n22 aa) Soweit die Revision meint, bei einem solchen Verständnis von Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 2 EVB Bewachung verbleibe für die dortige Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG kein Anwendungsbereich, trifft dies nicht zu.\nZwar betreffen - wie ausgeführt - auf der Grundlage von § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF nicht\nSicherheitsdienstleistungen, sondern das Bauhaupt- und Baunebengewerbe.\nDen Vertragsparteien stand es jedoch frei, eine Vergütungsanpassung nicht an\nErhöhungen des tariflichen Mindestlohns in dem - vorliegend betroffenen - Bereich der Sicherheitsdienstleistungen zu koppeln, sondern stattdessen an Erhöhungen des tariflichen Mindestlohns in einem anderen Bereich wie dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe. In diesem Fall liefe die Bezugnahme auf § 1\nAbs. 3 Satz 2 MiLoG aF in Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 2 EVB Bewachung\nnicht leer.\n\n23 bb) Selbst wenn indes - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die\nBezugnahme auf § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF in Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 2 EVB Bewachung inhaltsleer wäre, führte dies zu keinen Zweifeln bei der\nAuslegung der Klausel. Insbesondere ist der Anwendungsbereich der Unklarheitenregel im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB nicht eröffnet. Voraussetzung hierfür\nist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden\nein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich\nvertretbar sind (Senat, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310\nRn. 14; BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, NJW-RR 2017, 992\nRn. 12; Grüneberg/Grüneberg aaO § 305c Rn. 15; jew. mwN). Bei einem eindeutigen Wortlaut einer Klausel ist für eine Auslegung kein Raum (MüKo/Basedow,\nBGB, 8. Aufl., § 305c Rn. 45; Bonin in BeckOGK/BGB, § 305c Fn. 432\n[01.12.2021]; H. Schmidt in BeckOK/BGB, § 305c Rn. 46 [01.02.2022]; jew.\nmwN).\n\n24 Vorliegend bestünden zwar erhebliche Zweifel daran, ob eine sich - wie\nnicht (s.o.) - aus ihrem Wortlaut ergebende Inhaltsleere der Klausel von dem Beklagten als Klauselverwender und den Parteien bei Vertragsschluss gewollt gewesen wäre. Indes ist in Anbetracht des eindeutigen und unmissverständlichen\nWortlauts der Klausel, der über die Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG\nausschließlich die dort genannten Tarifverträge für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF betrifft, keine andere als\ndie vom Berufungsgericht vorgenommene, am Wortlaut orientierte Auslegung\nrechtlich vertretbar. Dies gilt insbesondere für eine Auslegung dahingehend, dass\nvon Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 2 EVB Bewachung alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge erfasst werden, das heißt auch solche für Sicherheitsdienstleistungen. Letztere werden in § 4 Abs. 1 Nr. 4 AEntG aF aufgeführt.\n\nAngesichts der ausdrücklichen und nicht zu übersehenden Nennung ausschließlich von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF, nicht hingegen von § 4 Abs. 1 Nr. 4 AEntG\naF in der - in Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 2 EVB Bewachung in Bezug genommenen - Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF ist eine solche Auslegung\nnicht möglich. Die Klausel weist bei objektiver Auslegung einen klaren und einheitlichen Inhalt auf. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2\nBGB verbleibt mithin kein Raum (vgl. Grüneberg/Grüneberg aaO mwN).\n\n25 3. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht mittels einer ergänzenden Vertragsauslegung gewonnen werden.\n\n26 a) Die Revision befürwortet eine ergänzende Vertragsauslegung, sofern\ndie Preisanpassung aufgrund eines nur für den Geltungsbereich eines Bundeslandes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen des Wortlauts und der Auslegung von Nummer 3 EVB Bewachung nicht zu berücksichtigen sein sollte. Dabei übersieht sie, dass Nummer 3.1\nSatz 3 EVB Bewachung, soweit dort (in Spiegelstrich 2) - im Wege der Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG - auf für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge verwiesen wird, keine Einschränkung auf bundesweite Tarifverträge enthält, sondern dort auch nur für ein Bundesland geltende, für allgemeinverbindlich\nerklärte Tarifverträge erfasst werden.\n\n27 b) Die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung stellt sich dagegen im\nHinblick darauf, dass von dem Verweis in Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 2\nEVB Bewachung auf § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF - wie ausgeführt - Tarifverträge\nfür Sicherheitsdienstleistungen nicht erfasst werden.\n\n28 aa) Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich eine\nergänzende Auslegung möglich (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06,\nNJW-RR 2007, 1697 Rn. 34; Grüneberg/Grüneberg aaO § 305c Rn. 17; jew.\nmwN). Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des\nRegelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden\nmuss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (zB BGH, Urteil vom\n18. Juli 2007 aaO Rn. 35; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 157 Rn. 3;\njew. mwN). Dabei ist allerdings der Parteiwille zu beachten. Eine ergänzende\nVertragsauslegung ist daher ausgeschlossen, wenn die Parteien über den\n(scheinbar) regelungsbedürftigen Punkt bewusst eine abschließende Regelung\ngetroffen haben (BGH, Urteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84, NJW 1985, 1835,\n1836; Grüneberg/Ellenberger aaO Rn. 8; Wendtland in BeckOK/BGB, § 157\nRn. 37 [01.02.2022]; jew. mwN).\n\n29 bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung mit dem vorgenannten Inhalt nicht\ngegeben.\n\n30 Auf der Grundlage der von den Parteien in Nummer 3.1 Satz 3 EVB Bewachung getroffenen Vereinbarung kann bereits nicht festgestellt werden, dass\ndas dort niedergelegte Regelungskonzept eine Lücke aufweist. In der Klausel\nwerden mehrere Tatbestände aufgezählt, die einen Anspruch des Klägers auf\nAnpassung der vom Beklagten geschuldeten Vergütung begründen. Neben diesen Tatbeständen sind zwar weitere denkbar, die in der Klausel nicht genannt\nwerden, so etwa auch eine Erhöhung des Mindestlohns nach einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen. Allein die\nfehlende Einbeziehung dieses oder anderer Tatbestände in Nummer 3.1 Satz 3\n\nEVB Bewachung bedeutet jedoch nicht, dass insofern eine (ergänzungsbedürftige) Lücke vorliegt. Vielmehr kommt auch in Betracht, dass die Parteien bewusst\nauf eine solche Einbeziehung verzichten und etwa statt auf eine Erhöhung des\ntariflichen Mindestlohns für Sicherheitsdienstleistungen auf eine Erhöhung des\ntariflichen Mindestlohns in einer anderen Branche - wie dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF - abstellen wollten.\n\n31 Zudem haben die Parteien bewusst eine abschließende Regelung getroffen. Nummer 3.1 Satz 5 EVB Bewachung bestimmt, dass weitere Preisänderungen innerhalb der Gesamtlaufzeit des Vertrages nicht zulässig sind. Damit haben\ndie Parteien in Kenntnis dessen, dass es jenseits der von ihnen ausdrücklich genannten auch weitere Sachverhalte gibt, an die eine Vergütungsanpassung anknüpfen könnte, solche als Anpassungsgrund ausgeschlossen und den Kreis der\nAnpassungsgründe abschließend geregelt. Diesem Regelungskonzept würde es\nwidersprechen, wenn den in Nummer 3.1 Satz 3 EVB Bewachung aufgezählten\nAnpassungstatbeständen im Wege der ergänzenden Auslegung ein weiterer hinzugefügt würde, der in dem Wortlaut der Klausel keine Grundlage findet.\n\n32 4. Der Kläger kann eine Vergütungsanpassung auch nicht gemäß § 313\nAbs. 1 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen.\n\n33 Insoweit kann nach den vorstehenden Ausführungen und auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts bereits nicht davon ausgegangen\nwerden, dass die Berücksichtigung eines Mindestlohns, der in einem Sicherheitsdienstleistungen betreffenden, für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag bestimmt ist, Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden ist. Dementsprechend kann auch nicht die schwerwiegende Störung einer solchen Geschäftsgrundlage festgestellt werden. Darüber hinaus sind die\n\nGleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung und damit die Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 18\nund vom 15. April 2016 - V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 Rn. 10; jew. mwN) noch\nnicht schwerwiegend gestört, wenn - wie von der Revision geltend gemacht -\neiner Vertragspartei, hier dem Kläger durch die Erhöhung des tariflichen Mindestlohns für Sicherheitsdienstleistungen, bei der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung Mehrkosten von etwas mehr als 10 % entstehen (vgl. im Einzelnen\nzur Äquivalenzstörung Grüneberg/Grüneberg aaO § 313 Rn. 25, 19, 31 f mwN).\n\n34 Offenbleiben kann daher, ob - wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen - schon Nummer 3.1 Satz 5 EVB Bewachung, wonach\nweitere Preisänderungen innerhalb der Gesamtlaufzeit des Vertrages nicht zulässig sind, einer Vergütungsanpassung nach 313 Abs. 1 BGB entgegensteht.\n\n35 5. Schließlich kann der Kläger eine Vergütungsanpassung auch nicht unter\ndem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verlangen.\n\n36 Zwar trifft es zu, dass der Beklagte mit der Erklärung des Tarifvertrages\nfür Sicherheitsdienstleistungen vom 13. November 2018 für allgemeinverbindlich\neine Ursache für die höheren Lohnkosten des Klägers gesetzt hat, der an diesen\nTarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gebunden ist. Allein\nder Umstand, dass der Beklagte durch seine Tätigkeit als öffentlich-rechtliche\nKörperschaft auf vielfältige Art und Weise - etwa auch im Rahmen der Landesgesetzgebung - Kostenerhöhungen im Bereich seiner privatwirtschaftlichen Vertragspartner verursachen kann, begründet jedoch noch nicht eine auf Treu und\nGlauben beruhende Verpflichtung, einer solchen Kostenerhöhung durch eine\nentsprechende Anpassung der von ihm im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse geschuldeten Vergütung Rechnung zu tragen. Das gilt auch, soweit der\n\nBeklagte gemäß § 5 Abs. 1, 6 und 7 TVG einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, weil dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.\n\nHerrmann Remmert Arend\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2020 - 4 O 1334/20 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2021 - 10 U 37/21 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-14/iii-zr-81-21","cited_norms":[{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":28},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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