{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06a_NA_2022-03-14_VIa_ZR_51_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:140322BVIAZR51.21.0","court":"BGH","senate":"6a. Zivilsenat","decided":"2022-03-14","aktenzeichen":"VIa ZR 51/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIa ZR 51/21\n\nvom\n\n14. März 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:140322BVIAZR51.21.0\n\nDer VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2022 durch die\nRichterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter\nDr. Götz und Dr. Rensen und die Richterin Wille\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2021 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin\nwegen der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf\nSchadensersatz in Anspruch.\n\n2 Der Kläger erwarb am 18. Dezember 2013 für sein Unternehmen von der\nBeklagten ein Neufahrzeug des Typs Mercedes-Benz Vito zum Kaufpreis von\n28.653 €. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Dieselmotor des Typs OM 651 (EU 5) verbaut. Der Motor ist mit einem sogenannten Thermofenster und einer Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung\n\n(KSR) ausgestattet. Letztere verzögert das Warmlaufen des Motors und ist sowohl auf dem Prüfstand als auch im Realbetrieb unter den gleichen Bedingungen\naktiv. Bei Aktivität der KSR werden die Abgasrückführungsrate erhöht und die\nStickoxidemissionen verringert. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das die KSR in dem Fahrzeug des Klägers als unzulässige Abschalteinrichtung einstuft, aus dem Jahr 2019 betroffen. Der entsprechende Bescheid ist nicht rechtskräftig.\n\n3 Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 26. Juni 2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und forderte Schadensersatz aus Delikt.\n\n4 Der Kläger hat in den Vorinstanzen zuletzt im Wesentlichen die Erstattung\ndes Kaufpreises zuzüglich Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs,\ndie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben\nist, verfolgt der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sein\nBegehren vollumfänglich weiter.\n\nII.\n\n5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für\ndas Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n6 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB gegen die Beklagte. Der objek-\n\ntive Tatbestand der Sittenwidrigkeit sei nicht erfüllt, da ein besonders verwerfliches Handeln oder eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten nicht festgestellt\nwerden könne.\n\n7 Es könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei dem\nThermofenster und der KSR jeweils um unzulässige Abschalteinrichtungen im\nSinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele, wobei das\nBerufungsvorbringen des Klägers allein die KSR betreffe. Die KSR als Form einer\ntemperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems arbeite unstreitig nicht mit einer Prüfstandserkennung und Umschaltlogik, wie sie im Motor\nEA 189 des Volkswagen-Konzerns zur Anwendung gekommen sei. Der Kläger\nbehaupte aber eine faktische Prüfstandserkennung. Er beziehe sich auf Auskünfte des KBA zu verschiedenen anderen Fahrzeugmodellen der Beklagten mit\nMotoren der Typen OM 651 und OM 642, in denen die KSR zur Anwendung\nkomme. In den Auskünften heiße es, dass die KSR bei der gesetzlichen Emissionsprüfung im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) mit Sicherheit aktiv sei,\nwährend sie im Realbetrieb oft bzw. in der Regel abgeschaltet werde, und dass\ndie KSR nach Ablauf eines die Zeit des Prüfzyklus umfassenden Timers inaktiv\nsei. Der Kläger trage weiter vor, dass die Steuerungsparameter für die KSR mit\neiner \"UND\"-Verknüpfung verbunden seien und die Regelung nach dem Warmlauf bzw. beim Warmstart, bei hohen und niedrigen Temperaturen sowie bei niedrigem Umgebungsdruck deaktiviert werde. Unter Berücksichtigung all dessen, so\ndas Berufungsgericht, sei von einem zielgerichteten Vorgehen der Beklagten dergestalt, dass die KSR nur dem Zweck gedient hätte, die Typgenehmigung zu\nerlangen, nicht auszugehen. Der Kläger trage nicht vor, dass die Bedatung der\nKSR derart spezifisch auf die Rahmenbedingungen des NEFZ abgestimmt sei,\ndass der Schluss auf einen solchen Zweck zulässig wäre. Gegen eine zielgerichtete Manipulation spreche, dass nicht alle vom Kläger aufgeführten Parameter im\nZusammenhang mit dem Prüfstand stünden, etwa der Luftdruck. Zudem habe\n\ndie Beklagte die technisch-physikalische Notwendigkeit der Parameter und den\nrealen Anwendungsbereich der KSR bei Warmlauf- bzw. Kurzstreckenfahrten\nnachvollziehbar dargelegt. Die Behauptung des Klägers, dass die KSR lediglich\nin 2 bis 3% aller Fälle des Realbetriebs aktiv sei, stehe dem nicht entgegen. Der\nKläger erkläre nicht, was unter \"alle Fälle\" zu verstehen sei. Zudem habe die\nProzentzahl allein keine Aussagekraft, da der Luftverbesserung im Stadtverkehr\neine besondere Bedeutung zukomme. Das Einholen von Auskünften des KBA\noder eines Sachverständigengutachtens oder die Anordnung der Vorlage des\nRückrufbescheides nach § 142 ZPO sei nicht geboten.\n\n8 Zu beachten sei weiter, dass die europarechtliche Gesetzeslage im Hinblick auf die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen zur Zeit des Inverkehrbringens des Fahrzeugs in mehrfacher Hinsicht unklar gewesen sei. Es müsse eine\nmöglicherweise falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung seitens der Beklagten in Betracht gezogen werden. Bei einer bloß fahrlässigen Verkennung der\nRechtslage fehle es an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein\nder Rechtswidrigkeit. Die Beklagte berufe sich hinsichtlich der Abschaltung der\nKSR auf den Motoren- und Bauteilschutz und trage substantiiert hierzu vor. Dem\nsei der Kläger - nicht durchgreifend - nur insoweit entgegengetreten, als er auf\nden alternativen Einsatz der SCR-Technologie und darauf verwiesen habe, dass\nbei der vermeintlich evident unzulässigen Abschalteinrichtung der Motorschutz\nvon vornherein keine Rolle spiele.\n\n9 Gegen eine zielgerichtete Manipulation zur Erlangung der Typgenehmigung spreche weiter, dass die KSR zwar in allen Euro 5- und Euro 6-Motoren der\nBeklagten vom Typ OM 651 und OM 642 verbaut sei, aber nicht in allen Fällen\nzu einem Rückruf geführt habe. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen,\ndass das KBA die KSR nicht gerügt habe, wenn diese nur außerhalb des NEFZ\nzu geringeren Stickoxidemissionen führe oder keinen Einfluss auf die Einhaltung\n\nder Grenzwerte habe. In Anbetracht der unterschiedlichen Wirksamkeit und Folgen der Strategie in Abhängigkeit von einer Vielzahl technischer Faktoren könne,\nso das Berufungsgericht, nicht auf eine strategische Entscheidung der Beklagten\nzur Erlangung der Typgenehmigung geschlossen werden.\n\n10 Besondere, die Verwerflichkeit begründende Umstände lägen auch nicht\ndeshalb vor, weil die Beklagte das KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens getäuscht hätte. Die Beklagte bestreite nicht, dass die KSR im Typgenehmigungsantrag nicht ausdrücklich benannt und beschrieben wurde. Daraus\nfolge aber nicht die Annahme des Bewusstseins eines Gesetzesverstoßes. Die\nBeklagte habe vorgetragen, dass sie die zur fraglichen Zeit erforderlichen und\nerwartbaren Angaben zum Emissionskontrollsystem gemäß dem gesetzlichen\nMuster des Beschreibungsbogens gemacht habe. Angaben zu Abschalteinrichtungen seien nicht vorgesehen gewesen. Der Kläger habe dies lediglich pauschal\nund erstmals in der Berufungsinstanz bestritten. Er habe nicht dargelegt, welche\nAngaben die Beklagte an welcher Stelle der Antragsunterlagen konkret hätte machen müssen. Da der Vortrag des Klägers unsubstantiiert und im Übrigen auch\ngemäß § 531 Abs. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unbeachtlich sei, komme eine Anordnung zur Vorlage des Beschreibungsbogens gemäß § 142 ZPO nicht in Betracht.\n\n11 Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263\nStGB, §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder aus\n§ 831 BGB. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach Rücktritt\ngemäß §§ 346 Abs. 1, 437, 440, 323 BGB stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu.\nDer Rücktritt des Klägers sei gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, da ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch jedenfalls verjährt sei und die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben habe. Das arglistige Verschweigen eines Sachmangels\ngemäß § 438 Abs. 3 BGB sei nach den zu § 826 BGB gemachten Ausführungen\n\nnicht festzustellen. Der Kläger habe schließlich auch keinen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Er habe den Kaufvertrag nicht wirksam wegen\narglistiger Täuschung angefochten. Der Vertrag sei auch nicht gemäß § 134 BGB\nnichtig.\n\nIII.\n\n12 Die Revision ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen,\nweil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n13 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nZPO zugelassen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebiete die Zulassung\nim Hinblick auf ein im Ergebnis abweichendes, ebenfalls die KSR betreffendes\nUrteil des OLG Naumburg vom 18. September 2020 - 8 U 8/20 - und auf den\nUmstand, dass die KSR Gegenstand einer Vielzahl von Verfahren sei.\n\n14 Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht indes nicht.\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der\nEntscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020\n- VIII ZR 58/19, juris Rn. 3 mwN).\n\n15 a) Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt. Hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen\ndurch zahlreiche Entscheidungen weiter konkretisiert (grundlegend BGH, Urteil\n\nvom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316). Ob die Voraussetzungen für\neine Haftung der Beklagten vorliegen, hängt von den in tatrichterlicher Würdigung\ndes jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts\nab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21\nund VII ZR 295/20, jeweils juris Rn. 9; Beschluss vom 29. September 2021\n- VII ZR 45/21, juris Rn. 8).\n\n16 b) Konkret setzt die Haftung des Fahrzeugherstellers gemäß § 826 BGB\nwegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung jedenfalls das\nBewusstsein und die billigende Inkaufnahme der Gesetzwidrigkeit voraus. Das\nBerufungsgericht hat ein im Hause der Beklagten vorhandenes Bewusstsein der\nGesetzwidrigkeit für nicht feststellbar gehalten. Zulassungsrelevante Rechtsfragen stellen sich weder in diesem noch in anderem Zusammenhang. Auch sonst\nzeigt die Revision keine Zulassungsgründe auf. Wegen der Einzelheiten wird auf\ndie nachfolgenden Ausführungen zur mangelnden Erfolgsaussicht Bezug genommen.\n\n17 2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.\n\n18 a) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB rechtsfehlerfrei verneint.\n\n19 aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der\ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln\nist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür\ngenügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und\neinen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den ein-\n\ngesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann\nes daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere\nbei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger\ndas Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die\nSchäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Ob ein\nVerhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage,\ndie der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr.,\ns. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056\nRn. 20; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 17 f.; Urteil\nvom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 14 f. mwN).\n\n20 bb) Nach diesen Grundsätzen kann ein objektiv sittenwidriges Handeln der\nBeklagten nicht allein daraus abgeleitet werden, dass im Fahrzeug des Klägers\nEinrichtungen vorhanden sind, die die Abgasemissionen beeinflussen und möglicherweise - was das Berufungsgericht unterstellt hat und auch revisionsrechtlich\nzu unterstellen ist - als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sind (vgl. EuGH, Urteil\nvom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz der emissionsbeeinflussenden Einrichtungen im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände.\nDie Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die verantwortlich\nhandelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtung(en) in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesver-\n\nstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September\n2021 - VII ZR 126/21 juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR\n190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, VersR\n2021, 1575 Rn. 13; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252\nRn. 13; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 28;\nBeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19).\n\n21 cc) Anhaltspunkte für ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte\nhandelnden Personen konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nicht feststellen. Hieran ist das Revisionsgericht gemäß\n§ 559 Abs. 2 ZPO in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gebunden. Die Revision zeigt nicht auf (und es ist auch sonst nicht ersichtlich), dass dem Berufungsgericht bei der Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen und des als zutreffend unterstellten Sachvortrags des Klägers ein\nRechtsfehler unterlaufen wäre (vgl. zur eingeschränkten revisionsgerichtlichen\nPrüfung BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20, WM 2022, 87\nRn. 32 mwN). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht relevanten\nSachvortrag oder Beweisantritte des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 14;\nBeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 29; Beschluss\nvom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19) übergangen hätte.\n\n22 (1) Da das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der im Fahrzeug des Klägers vorhandenen emissionsbeeinflussenden Einrichtungen - sowohl des Thermofensters als auch der KSR - ausdrücklich unterstellt hat, geht die Rüge der\nRevision, die Unzulässigkeit dürfte nicht unter Hinweis auf die Typgenehmigung\nverneint werden, ins Leere.\n\n23 (2) Die Ausführungen der Revision zur von ihr so bezeichneten \"Grenzwertkausalität\" greifen nicht durch.\n\n24 Die Revision bringt vor, dass das KBA die KSR in den Fahrzeugen der\nBeklagten nur dann als unzulässig beanstande und einen Rückruf anordne, wenn\ndie Funktion für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich (kausal) sei.\nDas KBA vertrete die Auffassung, dass die \"Grenzwertkausalität\" unter die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 falle.\nDiese Auffassung sei so eklatant falsch, dass die Beklagte hiermit beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs nicht ernsthaft gerechnet haben könne. Das Berufungsgericht habe sich gehörswidrig nicht sachgerecht mit dem entsprechenden\nInstanzvortrag des Klägers befasst. Zudem sei hinsichtlich der \"Grenzwertkausalität\" eine klärende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich.\n\n25 Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Frage der \"Grenzwertkausalität\" im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Entgegen der Darstellung\nder Revision hat das KBA nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die\nKSR im Fahrzeug des Klägers als unzulässig eingestuft und daher einen Rückruf\nangeordnet. Zudem hat das Berufungsgericht für das insoweit maßgebliche Vorstellungsbild der Beklagten nicht auf eine \"Grenzwertkausalität\" abgestellt, sondern für entscheidend erachtet, dass sich die Beklagte gemäß Art. 5 Abs. 2\nSatz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf den Schutz des Motors berufe\nund nicht auszuschließen sei, dass sie die KSR beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs unter diesem Aspekt für rechtmäßig gehalten habe.\n\n26 (3) Soweit die Revision geltend macht, dass die KSR mit der \"Umschaltlogik\" im Motor EA 189 der Volkswagen AG \"absolut vergleichbar\" sei, setzt sie\n\nlediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der gegenteiligen Würdigung des\nBerufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\n27 (4) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht\nhabe die KSR ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Einholung des vom\nKläger angebotenen Sachverständigengutachtens oder einer Auskunft des KBA\nbewertet und insbesondere nicht hinreichend aufgeklärt, wie nahe die KSR den\nPrüfstandsbedingungen des NEFZ entspreche. Das Berufungsgericht hat den\nVortrag des Klägers zur Bedatung der KSR und zu deren (eingeschränkter) Wirksamkeit im Realbetrieb als richtig unterstellt, daraus aber nicht die vom Kläger\ngewünschten Schlüsse gezogen. Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich\nfestgestellt, dass der Kläger nicht vortrage, dass die Bedatung der KSR derart\nspezifisch auf den NEFZ abgestimmt sei, dass der Schluss auf eine gezielte Prüfstandserkennung mit dem Ziel des Erhalts der Typgenehmigung möglich wäre.\nEine weitergehende Ermittlung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht war\nbei dieser Sachlage nicht veranlasst.\n\n28 (5) Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht das Typgenehmigungsverfahren hätte \"durchleuchten\" müssen, um irreführenden oder unzureichenden Angaben der Beklagten zur KSR \"auf die Spur zu kommen\". Das\nBerufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - unstreitig - keine Angaben zur KSR machte. Indes hat es auch daraus nicht\nden Schluss auf ein im Hause der Beklagten vorhandenes Bewusstsein der\nRechtswidrigkeit gezogen. Mit der diesbezüglichen Begründung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, setzt sich die Revision nicht\nauseinander.\n\n29 b) Die Verneinung sonstiger, insbesondere vertraglicher Ansprüche des\nKlägers durch das Berufungsgericht ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Revision wendet sich insoweit lediglich gegen die Annahme des Berufungsgerichts,\nein gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Verjährung relevantes arglistiges\nVerhalten der Beklagten sei nicht festzustellen. Zur Begründung verweist sie auf\nihre zu § 826 BGB erhobenen Rügen, die nach dem oben Gesagten nicht durchgreifen.\n\nMenges Krüger Götz\n\nRensen Wille\n\nHinweis: Das Verfahren ist durch Zurückweisung der Revision erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Mainz, Entscheidung vom 15.12.2020 - 9 O 177/20 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2021 - 13 U 32/21 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-14/via-zr-51-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":8},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-14/via-zr-51-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:59:50.810396+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-14/via-zr-51-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6a. 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