{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:130122BIIIZA4.21.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2022-01-13","aktenzeichen":"III ZA 4/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZA 4/21\nvom\n\n13. Januar 2022\n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2022:130122BIIIZA4.21.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die\nRichterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den \"Senat und\ninvolvierten Richtern\" wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.\n\nMit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der\nAntragsteller nicht mehr rechnen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 29. Juli 2021 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen\nden Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n6. Mai 2021 - 1 W 45/20 - mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels abgelehnt.\nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 17. August\n2021.\n\nII.\n\n2 Das mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Ablehnungsgesuch gegen die an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in\nregulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann\n(vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN). Die\nBegründung des Ablehnungsgesuchs, der Beschluss sei Willkür, ist völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen.\n\nIII.\n\n3 Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den\nSenat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei\nseiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als\ndurchgreifend erachtet. Insbesondere ändert der Vortrag des Antragstellers\nnichts daran, dass es hier an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 574\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO) mangelt. Soweit seine Eingabe als Gegen-\n\nvorstellung anzusehen ist, gibt sie, ihre Zulässigkeit unterstellt, deshalb auch\nkeine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 29. Juli 2021.\n\nHerrmann Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Gießen, Entscheidung vom 02.10.2020 - 5 O 44/20 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.05.2021 - 1 W 45/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-13/iii-za-4-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-13/iii-za-4-21","retrieved":"2026-10-24 07:58:25.539240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-13/iii-za-4-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2022-01-13","dockets":["III ZA 4/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:130122BIIIZA4.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:130122BIIIZA4.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.01.2022 – III ZA 4/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-13/iii-za-4-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den \"Senat und\ninvolvierten Richtern\" wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.\n\nMit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der\nAntragsteller nicht mehr rechnen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:25.539240+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}