{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:120722BSTB15.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-07-12","aktenzeichen":"StB 15/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 15/22\n\nvom\n12. Juli 2022\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder erniedrigende Behandlung u.a.\n\nhier: Gehörsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2022:120722BSTB15.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten\nund seiner Verteidiger am 12. Juli 2022 gemäß § 33a StPO beschlossen:\n\nDie Gehörsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss\nvom 20. April 2022 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss die Beschwerde des\nAngeklagten gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft durch\ndas Kammergericht vom 4. Juni 2021 verworfen, die es getroffen hatte, nachdem\nes den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten\nverurteilt hatte (§ 268b StPO). Mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 2. Juni\n2020 hat der Beschwerdeführer die Gehörsrüge nach § 33a StPO erhoben. Er\nmacht geltend, der Senatsbeschluss genüge nicht den wegen der Schwere des\nEingriffs in das Grundrecht der persönlichen Freiheit gesteigerten Begründungsanforderungen für freiheitsentziehende Maßnahmen. Die Entscheidung beruhe\nnicht auf einer hinreichend erforschten Tatsachengrundlage. Die Abwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sei floskelhaft.\n\n2 2. Der Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a\nStPO) ist unbegründet.\n\n3 a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet,\nzu dem sich der Angeklagte nicht hätte äußern können, noch zu berücksichtigen-\n\ndes Verteidigungsvorbringen übergangen. Der Angeklagte ist im Beschwerdeverfahren über seine Verteidiger zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angehört worden. Mit innerhalb der Stellungnahmefrist eingegangenem\nVerteidigerschriftsatz hat er die Beschwerde erstmals begründet. Der Senat hat\ndiese Ausführungen bei seiner Beratung gewürdigt, ihnen allerdings aus den in\nseinem Beschluss dargelegten Gründen nicht beizutreten vermocht.\n\n4 b) Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Grundrechts der Freiheit\nder Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) beanstandet, indem er hinsichtlich verschiedener Darlegungen des Senats zu dem Haftgrund der Schwerkriminalität, der\nHaftverschonung und der Verhältnismäßigkeit Begründungsdefizite geltend\nmacht, verhilft dies der Gehörsrüge ebenso wenig zum Erfolg.\n\n5 Ein solcher Verfassungsverstoß wäre im Rahmen der Entscheidung nach\n§ 33a StPO bereits - jedenfalls ohne Hinzutreten einer Gehörsverletzung - unbeachtlich (vgl. [zu § 356a StPO] BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 3 StR\n233/19, juris Rn. 4 mwN). Der Rechtsbehelf dient nicht dazu, das angefochtene\nErkenntnis des Erstgerichts in der Sache nochmals einer umfänglichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. [zu § 356a StPO] BGH, Beschluss vom 6. November\n2006 - 1 StR 50/06, juris Rn. 1).\n\n6 Darüber hinaus würde der Einwand auch in der Sache nicht durchdringen.\nSoweit der Senat auf die Feststellungen in den schriftlichen Urteilsgründen sowie\ndem Haftbefehl des Kammergerichts vom 29. Juli 2020 und dessen Haftfortdauerentscheidung vom 4. Juni 2021 Bezug genommen hat, war er nicht von\nRechts wegen gehalten, die dortigen Ausführungen zu wiederholen. Im Übrigen\nhätte für den Haftgrund gemäß § 112 Abs. 3 StGB, wie in dem angegriffenen\n\nBeschluss dargelegt, schon eine zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen doch nicht auszuschließende Fluchtgefahr ausreichend sein können (vgl. auch zum Beweismaß für die die Fluchtgefahr im\nSinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründenden tatsächlichen Umstände BGH,\nBeschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). Ferner hat der\nSenat entgegen dem Rügevorbringen das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit, das durch die Schwere der vom Angeklagten hochwahrscheinlich begangenen (idealkonkurrierenden) Verbrechen geprägt ist, mit dem zunehmenden\nGewicht des Freiheitsinteresses des Angeklagten anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (s. etwa BVerfG,\nBeschlüsse vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff. mwN; vom\n23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18, NJW 2019, 915 Rn. 57 f.; ferner BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210) abgewogen.\nDeren Wiedergabe im Einzelnen bedurfte es nicht.\n\nSchäfer Wimmer Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-12/stb-15-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268b","ref_norm":"268b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-12/stb-15-22","retrieved":"2026-10-24 07:54:51.217027+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-12/stb-15-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2022-07-12","dockets":["StB 15/22"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:120722BSTB15.22.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:120722BSTB15.22.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.07.2022 – StB 15/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-12/stb-15-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Gehörsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss\nvom 20. April 2022 wird auf seine Kosten verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/33a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"33a","label":"§ 33a StPO","mentions":4},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"StGB/112","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"112","label":"§ 112 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/268b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"268b","label":"§ 268b StPO","mentions":1},{"id":"StPO/112","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112","label":"§ 112 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:51.217027+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}