{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:120722B3STR112.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-07-12","aktenzeichen":"3 StR 112/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 112/22\n\nvom\n12. Juli 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:120722B3STR112.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 12. Juli\n2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Dezember 2021 - soweit es\nihn betrifft - mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II.2.b) der Urteilsgründe und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung,\n\na) soweit sie den Fall II.2.b) der Urteilsgründe betrifft, an das\nAmtsgericht Viersen verwiesen;\n\nb) soweit aus den Einzelstrafen der Fälle II.1.a), b), II.2.a), c), d)\nder Urteilsgründe eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist und\nhinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\n2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Verurteilung in Fall II.2.b) der Urteilsgründe kann wegen eines von\nAmts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht Mönchengladbach war für die Entscheidung nicht zuständig.\n\n4 a) Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat diese Tat bei dem - zum\nBezirk des Landgerichts Mönchengladbach gehörenden - Amtsgericht Viersen\nangeklagt. Der Strafrichter hat das Hauptverfahren eröffnet und der Strafkammer\ndie Sache zur Verbindung mit einem dort bereits anhängigen Verfahren vorgelegt. Das Landgericht hat es allerdings versäumt, über eine Verbindung gemäß\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 StPO zu entscheiden, sodass das Verfahren nach wie vor bei\ndem Amtsgericht Viersen anhängig ist.\n\n5 Soweit die Strafkammer davon ausgegangen sein sollte, dass eine Entscheidung entbehrlich sei, weil der Sachverhalt identisch mit dem des mit Beschluss vom 23. November 2021 verbundenen Verfahrens 24 Ds 30/21 sei, ginge\n\ndiese Annahme bereits deshalb fehl, weil der dem Angeklagten dort vorgeworfene Besitz von Betäubungsmitteln am 4. August 2020 in keinem Zusammenhang mit dem in Fall II.2.b) ausgeurteilten Diebstahl einer Kellnerbörse am\n16. August 2020 steht.\n\n6 b) Die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts führt in entsprechender Anwendung des § 355 StPO zu einer Verweisung der Sache an das zuständige\nGericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95, BGHR StPO § 4\nVerbindung 9; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; vom 15. Juli\n2020 - 6 StR 76/20, juris Rn. 6 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 355\nRn. 9).\n\n7 2. Die Aufhebung des Falls II.2.b) entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.\nInsoweit ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die aus den übrigen den Angeklagten betreffenden Einzelstrafen, die rechtsfehlerfrei festgesetzt sind und Bestand haben, eine\nneue Gesamtstrafe zu bilden hat.\n\n8 3. Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten in dem an das Amtsgericht Viersen verwiesenen Verfahren und Bildung einer Gesamtstrafe mit den verbliebenen Einzelstrafen des vorliegend angefochtenen Urteils wird auf das Ver-\n\nschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hingewiesen (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 3 StR 166/13, NStZ-RR 2013, 378; vom 20. Mai\n2015 - 1 StR 578/14, BGHR StPO § 4 Verbindung 18 Rn. 9).\n\nSchäfer Wimmer Berg\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Mönchengladbach, 16.12.2021 - 21 KLs - 300 Js 4150/20 - 23/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-12/3-str-112-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-12/3-str-112-22","retrieved":"2026-10-24 07:54:51.183669+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-12/3-str-112-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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