{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2022-01-12_VII_ZR_391_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZR391.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-01-12","aktenzeichen":"VII ZR 391/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 391/21\n\nvom\n\n12. Januar 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZR391.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen\nSacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16a. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2021 durch\nBeschluss nach § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm am 6. April 2018\nvon einem AUDI-Vertragshändler als Gebrauchtwagen erworbenen und von der\nBeklagten hergestellten Fahrzeugs AUDI SQ5 in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit\neinem Dieselmotor des Typs V6 3.0 TDI EU 6 ausgestattet und unterfiel wegen\nder sogenannten Aufheizstrategie einem verpflichtenden Rückruf seitens des\nKraftfahrt-Bundesamtes (KBA), über den das KBA mit Pressemitteilung vom\n23. Januar 2018 informiert hatte.\n\n2 Die Beklagte hatte ihre Vertriebspartner zuvor über die für die Kommunikation mit diesen eingerichteten internetbasierten Plattform \"AUDI Partner Portal\"\n(APP) über den Rückruf informiert. Das APP enthält alle wesentlichen Informationen für die Tätigkeit des Händlers und wird von diesem mehrfach wöchentlich\neingesehen. Die Beklagte teilte ihren Vertriebspartnern mit, dass die betroffenen\nFahrzeuge, darunter das später vom Kläger erworbene, nur nach entsprechendem Hinweis an den Kaufinteressenten über die Beanstandung des KBA und das\nerforderliche Software-Update verkauft werden dürften. Zu diesem Zweck stellte\ndie Beklagte den Vertragshändlern über das APP ein Musterschreiben zur Verfügung, welches fortan den Kaufinteressenten vor Abschluss des Kaufvertrages\nauszuhändigen sei (sogenannter Beipackzettel). In Zusammenarbeit mit dem\nKBA entwickelte die Beklagte ein Software-Update, mit dem das KBA den gesetzeswidrigen Zustand für beseitigt ansah. Der Kläger ließ das Software-Update\naufspielen, um eine Stilllegung des Fahrzeugs zu vermeiden.\n\n3 Der Kläger verlangt in der Hauptsache die Feststellung, dass die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung seines Fahrzeugs zu zahlen, hilfsweise die Rückzahlung des Kaufpreises\nZug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.\n\n4 Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen\nund die Revision zugelassen.\n\nII.\n\n5 Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Stuttgart - 16a U 1305/20, veröffentlicht in juris) hat, soweit es für die Revision von Bedeutung ist, ausgeführt:\n\n6 Die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig.\nDer Kläger hätte den aus seiner Sicht entstandenen Schaden beziffern können.\nMangels hinreichender Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden bestehe auch unter\ndem Gesichtspunkt einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung\nkein Feststellungsinteresse. Eine endgültige Streitbeilegung im Wege eines Feststellungsurteils sei ebenso wenig zu erwarten, da der Kläger die Auffassung vertrete, keinen Nutzungsersatz zu schulden.\n\n7 Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz im Wege des\nwieder zur Entscheidung anfallenden Hilfs-Leistungsantrags zu. Zwar stelle die\nnahezu ausschließlich prüfstandsbezogene Bedatung der sogenannten Aufheizstrategie eine unzulässige, auf Täuschung des KBA gerichtete Abschalteinrichtung dar. In der erforderlichen Gesamtschau sei das Verhalten der Beklagten indes nicht als sittenwidrig zu werten. Denn die Sittenwidrigkeit sei dadurch entfallen, dass die Beklagte - noch vor dem Fahrzeugerwerb des Klägers - neben der\nEntwicklung eines Software-Updates, mit dem die Gefahr der Betriebsstilllegung\nbeseitigt worden sei, ihre Händler informiert und zur Information potenzieller\nFahrzeugerwerber verpflichtet habe, wie das Berufungsgericht im Einzelnen ausführt (Urteil vom 20. April 2021 - 16a U 1305/20, juris Rn. 85 ff.).\n\n8 Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. §§ 6, 27 EG-FGV scheitere an der fehlenden\nSchutzgesetzeigenschaft.\n\nIII.\n\n9 Die Revision ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen,\nweil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n10 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.\n\n11 Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des\nRevisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09 Rn. 3,\nZIP 2010, 1078; Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 Rn. 7, juris;\nBeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 58/19 Rn. 3, juris).\n\n12 a) Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles zugelassen.\n\n13 aa) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie\neine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und\ndeswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine\nRechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung\neiner Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen\nunter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht\nentschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden\n(vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZR 113/10 Rn. 2, NJW 2011, 3085;\nBeschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 Rn. 3, ZIP 2016, 266;\nBeschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 12, juris).\n\n14 bb) Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall indes nicht. Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist zwar eine\nRechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 15\nm.w.N., WM 2016, 1975; Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8, NJW 2019,\n\n2164). Die Voraussetzungen, unter denen Sittenwidrigkeit anzunehmen ist, sind\naber in ständiger Rechtsprechung abstrakt geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai\n2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15 m.w.N., BGHZ 225, 316) und durch die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden. Im Urteil vom\n30. Juli 2020 (VI ZR 5/20 Rn. 29 ff., ZIP 2020, 1715) hat der Bundesgerichtshof\nzusätzlich die Voraussetzungen weiter konkretisiert, auf die es für die Beurteilung, ob ein Verhalten die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt, ankommt.\nDanach ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und dieser Bewertung das gesamte\nVerhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn - wie\nhier - die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des\nSchadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020\n- VI ZR 5/20 Rn. 30, ZIP 2020, 1715; vgl. Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 12, WM 2021, 652; Urteil vom 23. September 2021\n- III ZR 200/20 Rn. 16 ff., WM 2021, 2153).\n\n15 b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch nicht auf Grund eines notwendigen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen\nUnion (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13,\nNVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19,\nNJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. hierzu EuGH, Urteil\nvom 6. Oktober 2021 - C-561/19, juris Rn. 49 ff.) in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27\nAbs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt sich den überzeugenden Erwägungen des\n\nVI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff.,\nBGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715).\n\n16 Weder Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte noch die von\nder Revision vorgelegte Stellungnahme der Europäischen Kommission vom\n19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684) geben Anlass, an der Annahme eines\nacte clair zu zweifeln.\n\n17 Mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nsetzen sich die Landgerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet haben, nicht auseinander (vgl. nur LG\nRavensburg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 O 315/20 u.a., juris).\n\n18 Die Kommission, die sich in ihrer Stellungnahme zu dem mittlerweile aus\ndem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera äußert, hält fest, dass offensichtlich\nnur die nationalen Gerichte in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften\nunter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren\n(sj.h(2019)8760684 Rn. 67). Sie meint zwar im Ergebnis, die zwischenzeitlich\nzum 31. August 2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verordnung (EG) 715/2007 bezweckten \"den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen bzw.\nden für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur Richtlinie\n2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung 715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen\" (sj.h(2019)8760684 Rn. 81).\nDies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch der\nSchutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des\nKäufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, nichts.\nEs sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich,\n\ndass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch)\neinen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen\nSelbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung\neinen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines\nmit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil\nvom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 11, ZIP 2020, 1715).\n\n19 Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 23. September 2021\nin Bezug auf Vorlagefragen österreichischer Gerichte betreffend das Thermofenster (abrufbar unter https://curia.europa.eu) geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.\n\n20 c) Weitere Zulassungsgründe zeigt die Revision nicht auf und liegen nicht\nvor.\n\n21 2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.\n\n22 Zu Recht und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nhat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf die Aufheizstrategie verneint.\n\n23 a) Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zu Recht angenommenen Unzulässigkeit des Feststellungsantrags wird auf die Ausführungen des VI. Zivilsenats\nim Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 14 ff., WM 2021, 2208, Bezug\ngenommen, denen sich der Senat anschließt. Umstände, die davon abweichend\nhier die Annahme eines Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gebieten würden, zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.\n\n24 b) Ebenso zutreffend und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagten im Verhältnis zum Kläger im Ergebnis kein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen ist.\n\n25 aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der\ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln\nist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür\ngenügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und\neinen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20\nRn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020,\n1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom\n12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon\nzur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse,\nAbsichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch\naus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15,\nBGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner\ndarauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben,\ngerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826\nBGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 12,\nVersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14,\nZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715;\nUrteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316).\n\n26 bb) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass eine die Abgasemissionen beeinflussende Einrichtung im Emissionskontrollsystem im Fahrzeug des Klägers in Form der Aufheizstrategie nach dem revisionsrechtlich zu\nunterstellenden Vortrag des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als\n\neine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist, für die Begründung der objektiven\nSittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB nicht aus. Der darin liegende - revisionsrechtlich zu unterstellende - Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht\ngeeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021\n- VI ZR 1154/20 Rn. 13, juris; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13,\nWM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26,\nVersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16,\nZIP 2021, 297). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung\nder die Abgasemissionen beeinflussenden Einrichtung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu\nverwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.\nFehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 13, juris; Urteil vom\n13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März\n2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297). Wie bereits dargestellt kommt es nach\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei darauf an, den Gesamtcharakter\ndes Verhaltens zu ermitteln und der Bewertung das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu\nlegen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn - wie hier - die erste\npotenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich\nauseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach\naußen erkennbar geändert hat (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 30\nm.w.N., ZIP 2020, 1715).\n\n27 cc) Ein objektiv sittenwidriges Handeln der für die Beklagte handelnden\nPersonen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der das Revisionsgericht\nbindenden Feststellungen (§ 559 Abs. 2 ZPO) im maßgeblichen Zeitpunkt des\nErwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision\nzeigt weder vom Berufungsgericht festgestellten noch von diesem übergangenen\nSachvortrag des Klägers auf, die eine andere Bewertung der Sittenwidrigkeit des\nBeklagtenverhaltens bis zum Zeitpunkt des Kaufs gebieten würde.\n\n28 (1) Durch die vom Berufungsgericht festgestellten Maßnahmen der Beklagten sind wesentliche Umstände, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Hinblick auf die Entwicklung und Implementierung der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - manipulativen und prüfstandsbezogenen Aufheizstrategie tragen,\nbis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 34, ZIP 2020, 1715). Bei\nder gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten der Beklagten bis zum\nAbschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages im April 2018 mit einer Täuschung nicht mehr gleichgesetzt werden. Selbst wenn analog zu den Feststellungen zur Gesinnung und zum Verhalten der Volkswagen AG gegenüber Käufern,\ndie vor dem 22. September 2015 ein Fahrzeug mit einem Motor des Typs EA 189\nerwarben, dessen evident unzulässige \"Umschaltlogik\" in Millionen von Fällen\nden sogenannten Dieselskandal erst ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai\n2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16 ff., BGHZ 225, 316), unterstellt wird, dass auch die\nBeklagte ursprünglich aufgrund einer für ihr Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht habe, womit eine erhöhte\nBelastung der Umwelt sowie die Gefahr einhergegangen seien, dass bei einer\nAufdeckung des Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung\nhinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, hat das Berufungsgericht\n\nzu Recht wegen der festgestellten Verhaltensänderung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im maßgeblichen Erwerbzeitpunkt des Klägers nicht mehr für gerechtfertigt gehalten.\n\n29 (2) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte durch\nihr Verhalten gezeigt, dass es ihr nicht mehr darauf ankam, die Fahrzeugkäufer\nim eigenen Kosten- und Gewinninteresse zu täuschen. Sie hat vielmehr nach den\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts umfangreiche Veranlassungen getroffen, um eine solche - durch ihre Vertragshändler vermittelte -\nTäuschung der Käufer zu verhindern. Aufgrund der verpflichtenden internen Anweisung auf der für die Kommunikation mit ihren Vertragshändlern maßgeblichen\nPlattform durfte die Beklagte davon ausgehen, dass Fahrzeugkäufer von den\nVertragshändlern der Beklagten grundsätzlich Kenntnis von der unzulässigen\nAbschalteinrichtung erhielten. In Zusammenarbeit mit dem KBA hat die Beklagte\nzudem ein Software-Update entwickelt, das den gesetzeswidrigen Zustand und\ndie Stilllegungsgefahr nach Freigabe durch das KBA beseitigt hat.\n\n30 (3) Entgegen der Auffassung der Revision gebietet die Tatsache, dass die\nBeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht analog zur Volkswagen AG und dem von dieser entwickelten Motortyp EA 189 eine Pressemitteilung über den Rückruf veröffentlicht und keine Suchmaschine freigeschaltet hat,\nmit der anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer kontrolliert werden konnte,\nob das eigene Fahrzeug betroffen war, keine andere Beurteilung. Denn dass die\nBeklagte eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise\nweitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht\nfür die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung\ngegenüber späteren Käufern nicht aus. Insbesondere war ein aus moralischer\nSicht tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich\njeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der\nAbschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit\n\nnicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 Rn. 16,\nWM 2021, 50; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 38, ZIP 2020, 1715). Es\nkommt daher auch nicht darauf an, dass nach den protokollierten Angaben des\nKlägers bei seiner Anhörung der Vertragshändler, von dem er das Fahrzeug erwarb, ihm nicht nur den \"Beipackzettel\" nicht aushändigte, sondern ihn sogar unzutreffend informierte, das Fahrzeug sei nicht von einem Rückruf betroffen.\n\n31 (4) Im Übrigen zeigt der Streitfall - ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme -, dass gerade auch der Kläger im Hinblick auf die \"Dieselproblematik\" nicht mehr arglos war und die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen\nVorgaben bei gebrauchten Fahrzeugen mit Dieselmotoren nicht mehr als selbstverständlich voraussetzte. Ausweislich seiner protokollierten Anhörung hat sich\nder Kläger aktiv nach einem Rückruf erkundigt, weil er zuvor ein \"Schummelauto\"\n(Audi A6, 3.0 l-Motor) besessen hatte, dessentwegen er vom KBA angeschrieben\n\nworden war. Dass der Kläger insoweit von dem Vertragshändler eine unzutreffende Auskunft über den verpflichtenden Rückruf erhalten haben mag, ist nicht\nder Beklagten zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020\n- VI ZR 244/20 Rn. 19, WM 2021, 50).\n\nPamp Halfmeier Sacher\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 07.08.2020 - 10 O 20/20 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2021 - 16a U 1305/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-12/vii-zr-391-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-12/vii-zr-391-21","retrieved":"2026-10-24 08:00:04.757083+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-12/vii-zr-391-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. Zivilsenat","date":"2022-01-12","dockets":["VII ZR 391/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZR391.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2022-01-12_VII_ZR_391_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZR391.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 391/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-12/vii-zr-391-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16a. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2021 durch\nBeschluss nach § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":3},{"id":"EG-FGV 2011/27","law":"EG-FGV 2011","abbreviation":"EG-FGV 2011","ref":"27","label":"§ 27 EG-FGV 2011","mentions":2},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":2},{"id":"vo-eg-715-2007/5","law":"vo-eg-715-2007","abbreviation":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"5","label":"Art 5 VO (EG) Nr. 715/2007","mentions":2},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"EG-FGV 2011/6","law":"EG-FGV 2011","abbreviation":"EG-FGV 2011","ref":"6","label":"§ 6 EG-FGV 2011","mentions":1},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/559","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"559","label":"§ 559 ZPO","mentions":1},{"id":"AEUV/267","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"267","label":"Art 267 AEUV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:04.757083+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}