{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:120122B6STR588.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-01-12","aktenzeichen":"6 StR 588/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 588/21\n\nvom\n12. Januar 2022\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nECLI:DE:BGH:2022:120122B6STR588.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2022 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt (Oder) vom 31. August 2021\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen\nschuldig ist,\n\nb) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass 153,6 g Marihuana,\n9,53 g Kokain, eine elektronische Feinwaage, Cliptüten, ein Axtstiel,\nein Tierabwehrspray, eine Machete und Bargeld in Höhe von\n8.610 Euro eingezogen werden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind“,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Neufassung\ndes Schuldspruchs und hat in Bezug auf die Einziehungsentscheidung in dem aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat fasst den Schuldspruch neu. Sind – wie hier – die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt, so ist der Täter unabhängig davon, ob er eine\nSchusswaffe oder sonstige, ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignete und\nbestimmte Gegenstände mit sich führte, wegen „bewaffneten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu verurteilen. Die Bezeichnung des dem Angeklagten zur Last fallenden Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ ist entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit\nBetäubungsmitteln betreffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. April 2015\n– 3 StR 55/20). Auch der Zusatz „in nicht geringer Menge“ kann entfallen, weil der\nQualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat\neine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH aaO).\n\n3 2. Die Einziehungsentscheidung ist in zweifacher Hinsicht zu ändern.\n\n4 Soweit sie die sichergestellten „Betäubungsmittel“ und „Betäubungsmittelutensilien“ betrifft, sind der Urteilsformel die einzuziehenden Gegenstände nicht zu entnehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009,\n384). Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes, dass sich die Einziehungsentscheidung insoweit auf 153,6 g Marihuana und 9,53 g Kokain sowie auf die elektronische\nFeinwaage und die Cliptüten bezieht. Deshalb kann der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom\n29. Juli 2020 – 6 StR 218/20).\n\n5 Soweit das Landgericht die Einziehung „des Wertes des sichergestellten Bargelds in Höhe von 8.660 Euro (3.450 Euro, 3.150 Euro und 2.060 Euro)“ angeordnet\nhat, handelt es sich den Urteilsgründen zufolge um die Einziehung von Taterträgen\n(§ 73 Abs. 1 StGB), nicht dagegen des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB).\n\nDer einzuziehende Betrag ist um 50 Euro zu reduzieren, weil der Angeklagte nach den\nFeststellungen nur Taterlöse in Höhe 8.610 Euro erzielte (UA S. 7, 8).\n\nSander Schneider Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Frankfurt (Oder), 31.08.2021 - 24 KLs 13/20 220 Js 5433/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-12/6-str-588-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-12/6-str-588-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:55.738546+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-12/6-str-588-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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