{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:120122B1STR393.21.1","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-01-12","aktenzeichen":"1 StR 393/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 393/21\nvom\n12. Januar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\nalias:\n\n2.\n\nalias:\n\nwegen Beihilfe zur Geiselnahme u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten S.\n\nECLI:DE:BGH:2022:120122B1STR393.21.1\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer Pforzheim –\nvom 2. Juni 2021 im gesamten Strafausspruch – auch zu Gunsten\ndes Angeklagten P. – aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. und den nichtrevidierenden Mitangeklagten P. jeweils wegen unterlassener Hilfeleistung und wegen Beihilfe zur Geiselnahme jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur\ngefährlichen Körperverletzung und Beihilfe zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt,\nden Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, den Mitangeklagten unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten.\n\nWegen rechtsstaatswidriger Verfahrungsverzögerung hat es jeweils sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt erklärt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt – unter Erstreckung\nauf den Mitangeklagten – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Hingegen hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand, weil die\nBestimmung des Strafrahmens für die Einsatzstrafe im Fall III.3 der Urteilsgründe\nals Einsatzstrafe durchgreifenden Bedenken begegnet.\n\n4 a) Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl ohne nähere Ausführungen den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) von zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zu elf Jahren\nund drei Monaten Freiheitsstrafe zugrundegelegt. Das Vorliegen eines minder\nschweren Falls nach § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB mit einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe hat es nicht erörtert, obwohl sich dies\ngeradezu aufdrängte, nachdem die Strafkammer dem massiv agierenden Haupttäter Z. diese Strafrahmenverschiebung bereits aufgrund der Abwägung der\nallgemeinen Strafzumessungserwägungen zugebilligt hatte.\n\n5 b) Die Nichteinhaltung der gebotenen Prüfungsreihenfolge bei der Prüfung\ndes Vorliegens eines minder schweren Falls (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom\n10. August 2021 – 1 StR 250/21) führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall\nIII.3 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Die Feststellungen können jedoch\nbestehen bleiben, weil sie von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind. Auch die\nKompensationsentscheidung bleibt hiervon unberührt. Der Senat hebt aber auch\ndie im Fall III.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf, um dem neuen\n\nTatrichter eine stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Die Aufhebung des\nStrafausspruchs erstreckt sich auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten\nP. (§ 357 Satz 1 StPO), weil der selbe materielle Rechtsfehler vorliegt.\n\n6 Der neue Tatrichter wird bei der Strafrahmenwahl im Fall III.3 der Urteilsgründe neben den vorrangig zu prüfenden allgemeinen Strafzumessungsumständen zudem das (geringe) Gewicht der jeweiligen Beihilfehandlung einzustellen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 – 1 StR 332/21 Rn. 6\nund vom 7. September 2021 – 1 StR 302/21 Rn. 3), so dass neben einem minder\nschweren Fall nach § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen sein\nkann.\n\nRaum Bellay Fischer\n\nHohoff Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim, 02.06.2021 -\n16 KLs 97 Js 4402/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-12/1-str-393-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-12/1-str-393-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:37.781482+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-12/1-str-393-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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